Ja, wir sichern die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht ab – über die DEVK versichert
Anlieger müssen nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz den Gehweg vor ihrem Grundstück von Schnee befreien und bei Glätte abstumpfend streuen – eine Pflicht, die sich übertragen lässt. Auf dem eigenen Gelände kommt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinzu, etwa für Zufahrten, Höfe und Parkflächen. Für viele Eigentümer ist das im Alltag kaum leistbar – sei es, weil sie nicht vor Ort wohnen, mehrere Häuser besitzen oder schlicht morgens um sechs nicht schippen können.
Das Gesetz erlaubt nach aktuellem Stand, diese Pflicht einer geeigneten Person oder Firma zu übertragen. Entscheidend ist, wie die Übertragung gestaltet wird. Bei unserer Übernahme der Verkehrssicherungspflicht steht deshalb am Anfang nicht das Angebot, sondern die genaue Erfassung Ihrer Flächen vor Ort. Eine mündliche Absprache mit dem Nachbarn oder eine allgemeine Klausel in der Hausordnung lässt im Ernstfall viele Fragen offen. Wir regeln deshalb schriftlich, welche Flächen betreut werden, in welcher Breite geräumt wird, wann die Einsätze stattfinden und welches Streumittel zum Einsatz kommt. Eine vollständige Entlastung gibt es allerdings nicht: Auswahl und Kontrolle des Dienstleisters bleiben Aufgabe des Eigentümers. Diese verbleibende Pflicht machen wir handhabbar, indem jeder Einsatz in der digitalen Einsatzdokumentation abrufbar ist. Grundlagen zur Rechtslage erklärt der Ratgeber Verkehrssicherungspflicht im Winter.
Leistungsübersicht: Was wir übernehmen – und was bei Ihnen bleibt
Eine Übertragung ist nur so klar wie die Aufteilung der Aufgaben. Die folgende Tabelle zeigt, welche Pflichten mit dem Vertrag auf uns übergehen und welche Restverantwortung beim Eigentümer verbleibt.
| Aufgabe | RAT Winterdienst | Eigentümer |
|---|---|---|
| Schnee auf Gehwegen räumen | übernimmt laut Flächenplan und Räumbreite | stellt Zugang zu den Flächen sicher |
| Bei Glätte abstumpfend streuen | übernimmt mit Splitt, Granulat oder Sand | keine eigene Streupflicht mehr im vereinbarten Umfang |
| Private Wege, Höfe, Zufahrten sichern | übernimmt in den vereinbarten Nutzungszeiten | meldet geänderte Nutzung oder Öffnungszeiten |
| Einsätze nachweisen | digitales Protokoll je Einsatz | sieht Protokolle stichprobenartig ein |
| Auswahl eines geeigneten Dienstleisters | stellt Versicherungsnachweis und Ansprechpartner | bleibt verantwortlich |
| Überwachung der Ausführung | meldet Hindernisse und Abweichungen | bleibt verantwortlich, unterstützt durch Protokolle |
Die Aufteilung macht deutlich: Die operative Arbeit liegt vollständig bei uns. Dazu gehören auch wiederholte Durchgänge bei anhaltendem Schneefall und das Nachstreuen, wenn sich nach dem ersten Einsatz erneut Glätte bildet. Beim Eigentümer verbleiben Auswahl und Aufsicht – Aufgaben, die mit wenigen Minuten pro Woche erfüllt werden können, wenn die Unterlagen stimmen.
Der Vertrag: Diese Punkte regeln wir schriftlich
Ein Übertragungsvertrag muss so genau sein, dass ein Außenstehender – etwa ein Richter oder Versicherer – ohne Rückfrage erkennt, wer wofür zuständig war. Allgemeine Formulierungen wie „übernimmt den Winterdienst“ reichen dafür nicht.
Pflichtinhalte unserer Verträge
- Flächenplan: Jede zu betreuende Fläche mit Lage, Länge oder Größe, idealerweise als Skizze.
- Räumbreite: grundsätzlich 1 m als Minimum; an Hauptverkehrs- und vielen Geschäftsstraßen 1,5 m Gehwegbreite, an besonderen Stellen auch mehr.
- Zeiten: Einsatzfenster nach Straßenreinigungsgesetz für öffentliche Gehwege, Nutzungszeiten für private Flächen.
- Streumittel: abstumpfende Mittel auf Gehwegen; Auftaumittel nur, wo rechtlich zulässig und ausdrücklich vereinbart.
- Laufzeit: Saisonbeginn und -ende sowie Regelungen zu Frost außerhalb dieses Zeitraums.
- Nachweis: Art der Dokumentation und Zugriff des Eigentümers.
- Haftung und Versicherung: Nennung der Betriebshaftpflicht mit Deckungssummen.
Grenzt Ihr Grundstück an eine Straße der Kategorie C, sind nach § 4 Abs. 4 StrReinG zusätzliche Pflichten möglich, die ebenfalls vertraglich geregelt werden sollten. Eine ausführliche Liste weiterer Regelungspunkte bietet der Ratgeber Winterdienstvertrag: Diese Punkte gehören hinein.
- 1AnfrageFormular, Telefon oder E-Mail – mit Adresse und Flächenart
- 2Flächenanalysekostenlos vor Ort · nach StrReinG bzw. Nutzungszeiten
- 3Festpreis1,80–3,00 €/lfm/Monat oder Festpreis – ohne versteckte Zuschläge
- 4Einsatz24/7 bei Schneefall und Eisbildung · ganze Saison, November bis März
Was beim Eigentümer bleibt: Auswahl- und Überwachungspflicht
Viele Eigentümer gehen davon aus, mit der Unterschrift sei das Thema erledigt. Nach aktuellem Rechtsverständnis ist das nicht der Fall. Wer die Räum- und Streupflicht überträgt, wandelt seine eigene Pflicht in eine Auswahl- und Überwachungspflicht um.
Sorgfältige Auswahl
Der Dienstleister muss geeignet sein: ausreichend Personal und Ausrüstung, Erfahrung mit vergleichbaren Flächen, ein Versicherungsschutz, der im Schadensfall trägt. Wer den günstigsten Anbieter ohne jede Prüfung beauftragt, kann sich später schwerer entlasten.
Angemessene Kontrolle
Die Überwachung muss nicht täglich stattfinden, sollte aber regelmäßig und nachvollziehbar sein. Praktisch bedeutet das: gelegentlich prüfen, ob die Flächen nach Schneefall geräumt sind, Protokolle stichprobenartig einsehen, Beschwerden von Mietern oder Nachbarn nachgehen. Fallen Mängel auf, ist der Eigentümer gehalten zu reagieren, etwa durch eine Beanstandung, eine Nachfrist oder im Wiederholungsfall durch einen Wechsel des Dienstleisters. Wer auf bekannte Mängel nicht reagiert, schwächt seine Position erheblich.
- Einsätze mit Uhrzeit und Teilfläche digital einsehbar
- Meldung bei Hindernissen wie zugeparkten Zufahrten
- fester Ansprechpartner für Rückfragen und Beanstandungen
Wie Sie die Kontrolle im Alltag organisieren, ohne selbst vor Ort sein zu müssen, beschreibt der Ratgeber Winterdienst übertragen: So kontrollieren Sie richtig. Für planmäßige Prüfungen der Glättelage durch unser Team steht zusätzlich der Baustein Kontrollgänge mit Temperaturmessung zur Verfügung.
Versicherungsschutz: Wer zahlt, wenn trotzdem jemand stürzt?
Auch bei sorgfältiger Arbeit lässt sich ein Unfall nie völlig ausschließen. Für diesen Fall ist entscheidend, dass der übernehmende Dienstleister ausreichend versichert ist und die Deckung tatsächlich zum Auftrag passt.
RAT Gebäudeservice, der Betreiber von RAT Winterdienst, unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der DEVK. Die Deckungssummen betragen 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden. Den Nachweis legen wir Ihnen auf Wunsch zur Prüfung vor, bevor Sie unterschreiben.
Was Eigentümer zusätzlich prüfen sollten
- Besteht eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder bei Selbstnutzung eine private Haftpflicht, die das Grundstück einschließt?
- Ist die Übertragung der Räumpflicht dem eigenen Versicherer bekannt?
- Deckt die eigene Police Ansprüche aus einer möglichen Verletzung der Überwachungspflicht?
Die eigene Versicherung ersetzt die Übertragung nicht, und umgekehrt. Beide zusammen bilden den Schutz, den ein Eigentümer im Winter braucht. Welche Versicherung bei welchem Unfallhergang eintritt, beleuchtet der Beitrag Welche Versicherung zahlt bei Glatteisunfällen? Bitte klären Sie Details zu Ihren Policen direkt mit Ihrem Versicherer.
Für wen sich die vertragliche Übertragung eignet
Die Übertragung lohnt sich für alle, die ihre Pflicht nicht zuverlässig selbst erfüllen können oder wollen. Besonders häufig fragen uns diese Gruppen an:
- Vermieter einzelner Häuser, die nicht im Objekt wohnen und auf Mieter keinen verlässlichen Zugriff haben. Oft wechseln Mieter, und mit ihnen die Bereitschaft, früh zur Schaufel zu greifen.
- Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen ein Beschluss die Aufgabe einem Dienstleister zuweist und die Verwaltung die Aufsicht übernimmt.
- Hausverwaltungen mit Beständen in mehreren Bezirken, die eine einheitliche Regelung für alle Objekte wünschen.
- Gewerbetreibende mit Kundenparkplätzen, Ladeneingängen oder Werksgelände, deren Pflicht sich nach den Öffnungszeiten richtet.
- Ältere Eigentümer, die körperlich nicht mehr räumen können, aber nicht die strengen Voraussetzungen einer Befreiung erfüllen.
- Öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Verwaltungsgebäude mit klar definierten Nutzungszeiten.
Von der Räumpflicht befreit wird gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG nur, wer einen Antrag stellt und körperlich wie wirtschaftlich außerstande ist, ihr nachzukommen. Für die meisten Eigentümer ist deshalb die Übertragung der realistische Weg. Die Voraussetzungen einer Befreiung erklärt der Ratgeber Befreiung von der Räumpflicht.
Ihre Vorteile bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch RAT Winterdienst
Die Übertragung soll Sie spürbar entlasten, ohne neue Unsicherheiten zu schaffen. Diese Punkte sorgen dafür, dass Zuständigkeiten klar und Risiken überschaubar bleiben.
- 01Klare Zuständigkeit
Schriftlich geregelte Aufgabenteilung
Der Vertrag benennt jede Fläche, jede Räumbreite und jedes Zeitfenster. Im Streitfall ist damit eindeutig erkennbar, dass die operative Pflicht wirksam auf uns übergegangen ist und welcher Teil bei Ihnen verblieben ist.
- 02Haftpflicht
DEVK-Versicherung mit hohen Deckungssummen
Unsere Betriebshaftpflicht deckt 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden und 500.000 € für Vermögensschäden. Den Nachweis erhalten Sie vor Vertragsschluss, damit Sie Ihre Auswahlpflicht als Eigentümer gegenüber Dritten belegen können.
- 03Flächenplan
Alle Abschnitte nachgemessen
Wir übernehmen keine Maße aus alten Unterlagen, sondern messen vor Ort. So werden Eckfronten, Zufahrten und Mülltonnenwege vollständig erfasst, und an Grundstücksgrenzen entstehen keine ungeregelten Lücken, für die im Ernstfall niemand zuständig wäre.
- 04Aufsicht
Überwachung mit wenigen Klicks
Die digitalen Einsatzprotokolle zeigen Datum, Uhrzeit und Teilfläche jedes Einsatzes. Damit erfüllen Sie Ihre verbleibende Kontrollpflicht, ohne morgens selbst nachsehen zu müssen, ob vor dem Haus geräumt wurde.
- 05Fristen
Einsatzzeiten nach Berliner Vorgaben
Schnee wird unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt, bei Schneefall nach 20 Uhr bis 7 Uhr am Folgetag, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Private Flächen betreuen wir passend zu Ihren Nutzungszeiten.
- 06Streumittel
Abstumpfend statt Streusalz
Auf Gehwegen verwenden wir umweltschonende, abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand. Damit halten Sie das grundsätzliche Streusalzverbot ein und vermeiden Schäden an Stadtbäumen, Pflaster, Fassadensockeln und Tierpfoten in Ihrer Nachbarschaft.
- 07Entlastung
Kein Schippen vor Arbeitsbeginn
Ob Sie verreist sind, im Schichtdienst arbeiten oder körperlich nicht mehr räumen können: Die tägliche Arbeit liegt bei uns. Sie müssen weder Nachbarn um Hilfe bitten noch Mieter zum Schneeschieben anhalten.
- 08Bestände
Einheitliche Regelung für viele Häuser
Verwaltungen und Eigentümer mit mehreren Objekten erhalten für alle Adressen dieselbe Vertragsstruktur. Das vereinfacht Aufsicht, Abrechnung und Versicherungsfragen gegenüber einer Vielzahl einzelner Absprachen mit Hauswarten oder Mietern, die sich von Haus zu Haus unterscheiden.
- 09Umlagefähig
Kosten über Betriebskosten verteilbar
Ist es im Mietvertrag vereinbart, lassen sich die Winterdienstkosten nach § 2 BetrKV auf Mieter umlegen. Unsere Rechnungen und Protokolle liefern dafür die Grundlage und beantworten Rückfragen zur Abrechnung.
- 10Erreichbarkeit
Fester Kontakt bei Beanstandungen
Meldet ein Mieter oder Nachbar eine ungeräumte Stelle, erreichen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner direkt. Wir gehen der Meldung nach, beheben den Mangel und vermerken Ursache und Abhilfe im Protokoll.
Warum Berliner Eigentümer und Verwalter auf RAT Winterdienst setzen
Wer eine gesetzliche Pflicht abgibt, braucht einen Partner, der sie ernst nimmt. Diese Punkte zeichnen unsere Arbeit aus.
Verträge, die Fragen beantworten
Unsere Leistungsbeschreibungen sind so konkret, dass Dritte ohne Rückfrage verstehen, wer wofür zuständig war. Flächenplan, Räumbreiten, Zeiten und Streumittel sind schriftlich festgehalten, damit es im Ernstfall keine Diskussion über den Umfang der Übertragung gibt. Änderungen während der Saison halten wir als Nachtrag fest.
Nachweisbare Versicherung
Die Deckungssummen unserer Betriebshaftpflicht bei der DEVK nennen wir offen und belegen sie vor Vertragsschluss. So können Sie Ihre Auswahl eines geeigneten Dienstleisters dokumentieren, was nach einer Übertragung zu den wichtigsten verbleibenden Pflichten des Eigentümers gehört.
Geschulte Einsatzkräfte
Unsere Mitarbeiter kennen die Berliner Vorgaben zu Räumbreiten, Fristen und Streumitteln. Sie wissen, dass auf Gehwegen kein Streusalz ausgebracht wird, und erkennen Stellen, an denen Glätte zuerst entsteht, etwa an Schattenlagen, Brückenauffahrten und Gefällestrecken vor Hauseingängen.
Ein Ansprechpartner statt Hotline
Sie haben eine feste Person, die Ihr Grundstück und Ihren Vertrag kennt. Beanstandungen, Änderungen der Nutzung oder Fragen zur Abrechnung klären Sie direkt, ohne Ihr Anliegen jedes Mal neu erklären zu müssen oder in einer Warteschleife zu hängen.
Festpreis nach Besichtigung
Den Preis legen wir erst fest, nachdem wir Ihre Flächen gesehen und vermessen haben. Die Besichtigung ist kostenfrei. Danach erhalten Sie ein Festpreisangebot ohne versteckte Zuschläge, mit dem Sie die Kosten für die gesamte Saison sicher planen können.
| Worauf es ankommt | So setzen wir es um | Ihr Nutzen |
|---|---|---|
| Eindeutige Übertragung der Pflicht | Schriftlicher Vertrag mit Flächenplan und Zeiten | Klare Zuständigkeit auch vor Gericht |
| Nachweis sorgfältiger Auswahl | Versicherungsnachweis der DEVK vor Unterschrift | Auswahlpflicht des Eigentümers dokumentiert |
| Lückenlose Erfassung aller Flächen | Vermessung vor Ort inklusive Grundstücksgrenzen | Keine ungeregelten Abschnitte am Grundstück |
| Verbleibende Kontrolle erfüllen | Digitale Protokolle jedes Einsatzes abrufbar | Überwachung ohne eigenen Kontrollgang morgens |
| Zulässiges Streumittel wählen | Abstumpfende Mittel auf öffentlichen Gehwegen | Kein Verstoß gegen das Streusalzverbot |
Rechtslage in Berlin: Übertragung, Ersatzvornahme, Haftung
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sind Anlieger, in der Regel die Eigentümer, für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück zuständig (§ 3 i. V. m. § 1 Abs. 4 StrReinG). Die BSR räumt Fahrbahnen, Radstreifen, Fußgängerüberwege und bestimmte Plätze, nicht aber die Gehwege vor Wohn- und Geschäftshäusern. Ob Anlieger ihrer Pflicht nachkommen, kontrollieren die Ordnungsämter der Bezirke.
Folgen versäumter Pflichten
- Ersatzvornahme: Der Senat kann anordnen, dass Bezirk oder BSR räumen; die Kosten tragen die Eigentümer.
- Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das zuständige Ordnungsamt.
- Zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB, wenn jemand stürzt und sich verletzt.
- Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Personenschäden.
Eine wirksame Übertragung verlagert die operative Pflicht auf den Dienstleister, beseitigt aber nicht jede Verantwortung. Wurde der Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt und angemessen überwacht, kann sich der Eigentümer nach aktueller Rechtsprechung in vielen Fällen entlasten. Was passiert, wenn Bezirk oder BSR ersatzweise räumen, und welche Kosten Ihnen dann entstehen, erklärt unser Ratgeber zur Ersatzvornahme. Alle Angaben beschreiben die Rechtslage nach aktuellem Stand (Oktober 2026), sind keine Rechtsberatung und sollten für Ihr Grundstück im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Risiken unsauberer Absprachen
Die meisten Haftungsfälle, die wir aus Gesprächen mit Eigentümern kennen, entstehen nicht durch Untätigkeit, sondern durch unklare Zuständigkeiten. Jemand hätte räumen sollen – nur war nicht eindeutig, wer.
- Mündliche Vereinbarung mit einem Nachbarn oder Bekannten ohne Vertretungsregel
- Pflicht per Hausordnung auf Mieter verteilt, ohne Kontrolle der Einhaltung
- Vertrag nennt nur „Gehweg“, obwohl ein Eckgrundstück zwei Fronten hat
- Hofeinfahrt und Mülltonnenweg sind nicht erfasst
- Saisonende auf Ende Februar festgelegt, obwohl im März noch Frost herrscht
- Dienstleister ohne nachgewiesene Betriebshaftpflicht
- keine Dokumentation, sodass Einsätze nicht belegbar sind
Jeder dieser Punkte kann im Schadensfall dazu führen, dass die Verantwortung an den Eigentümer zurückfällt. Besonders kritisch sind Lücken an Grundstücksgrenzen: Endet die vertragliche Fläche zwei Meter vor der tatsächlichen Grenze, ist genau dieser Abschnitt ungeregelt. Bei der Besichtigung messen wir deshalb nach, statt Angaben aus Plänen zu übernehmen. Wer Pflichten über die Hausordnung an Mieter weitergeben möchte, findet die Grenzen im Ratgeber Winterdienst in der Hausordnung.
Kosten der Übertragung und Preisbeispiele
Der Preis richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang. Maßgeblich sind die Länge der Gehwegfront, Größe und Art privater Flächen, geforderte Räumbreite, Nutzungszeiten und Zugänglichkeit. Für Wohn- und kleine Gewerbeobjekte rechnen wir in der Regel mit einer Saisonpauschale pro laufendem Meter, für größere Areale nach Quadratmetern.
| Leistung | Richtwert netto | Abrechnung |
|---|---|---|
| Gehwege, Hofeinfahrten, private Zufahrten | 1,80–3,00 € | pro lfm und Monat, Saison Nov.–März |
| Parkplätze, Firmenareale, Ladezonen | 0,80–1,50 € | pro m² und Saison |
| Streumaterial | nach Vereinbarung | pauschal oder nach Verbrauch |
| Notfall- und Soforteinsatz ohne Vertrag | ab 50 € | pauschal zzgl. Fläche |
Beispielrechnung Mehrfamilienhaus
Ein Haus in Steglitz hat 30 Meter Gehweg und eine 12 Meter lange Hofeinfahrt, zusammen 42 laufende Meter. Bei 2,50 € pro Meter und Monat ergibt sich: 42 × 2,50 € × 5 Monate = 525 € netto pro Saison. Ist im Mietvertrag die Umlage vereinbart, kann dieser Betrag nach § 2 BetrKV als Betriebskosten verteilt werden; bei zwölf gleich großen Wohnungen wären das 43,75 € je Wohnung und Saison. Ein Gewerbeparkplatz mit 800 m² kostet bei 1,20 € pro m² 960 € netto für die Saison. Sämtliche Zahlen sind Orientierungswerte; bindend wird erst der Festpreis, den Sie nach unserer kostenlosen Vor-Ort-Analyse schriftlich erhalten – ohne versteckte Zuschläge. Was umlagefähig ist, erläutert der Ratgeber Winterdienst in den Nebenkosten.
Ablauf: Von der Anfrage bis zur wirksamen Übergabe
Damit die Pflicht nahtlos übergeht, sollten Vertrag und Einweisung vor dem ersten Frost abgeschlossen sein. So gehen wir vor:
- Erstgespräch: Sie schildern Grundstück, Nutzung und bisherige Regelung, telefonisch oder per E-Mail.
- Kostenfreie Besichtigung: Wir messen alle Pflichtflächen nach, prüfen Grundstücksgrenzen und Straßenkategorie.
- Flächenplan und Leistungsbeschreibung: Sie erhalten eine Skizze mit allen Flächen, Räumbreiten und Einsatzzeiten.
- Festpreisangebot und Versicherungsnachweis: Preis und Deckungssummen liegen schriftlich vor.
- Vertragsunterzeichnung: Die Übertragung wird mit Beginn- und Enddatum wirksam.
- Übergabe: Zugänge, Schlüssel und Streugutlager werden abgestimmt, der Ansprechpartner benannt.
- Laufender Betrieb: Einsätze nach Plan, jeder Einsatz digital protokolliert.
- Saisonabschluss: Rückblick, Anpassungen für den nächsten Winter, auf Wunsch Verlängerung für Folgejahre.
Informieren Sie Mieter und gegebenenfalls Ihren Versicherer über die neue Regelung. Ein Aushang im Hausflur mit Namen und Kontakt des Dienstleisters hilft, Rückfragen schnell zu klären. Bestehende Regelungen in Hausordnung oder Mietverträgen sollten Sie daraufhin prüfen, ob sie der neuen Aufteilung widersprechen.
Checkliste für eine wasserdichte Pflichtübergabe
Bevor Sie unterschreiben – bei uns oder einem anderen Anbieter –, sollten diese Punkte geklärt sein:
- Sind alle Pflichtflächen einschließlich Eckfronten, Zufahrten und Mülltonnenwege erfasst?
- Ist die Räumbreite je Abschnitt festgelegt?
- Gilt die Straße als Kategorie C mit erweiterten Pflichten?
- Sind Einsatzzeiten für öffentliche und private Flächen getrennt geregelt?
- Liegt ein aktueller Versicherungsnachweis mit Deckungssummen vor?
- Ist das zulässige Streumittel benannt?
- Haben Sie Zugriff auf die Einsatzprotokolle?
- Ist geregelt, wer bei Hindernissen informiert wird?
- Sind Beginn und Ende der Saison eindeutig?
Können Sie jeden Punkt abhaken, ist die Übergabe sauber dokumentiert. Bleibt eine Frage offen, sprechen Sie uns an – wir klären sie bei der Besichtigung gemeinsam. Für Eigentümergemeinschaften empfehlen wir zusätzlich, den Beschluss zur Beauftragung im Protokoll der Versammlung festzuhalten; Hinweise dazu finden Sie unter Winterdienst für Eigentümergemeinschaften.
Pflichtübernahme in Steglitz-Zehlendorf und Reinickendorf
In Villengebieten wie Dahlem oder Zehlendorf haben Grundstücke oft lange Gehwegfronten, die Eigentümer kaum selbst bewältigen. In Frohnau und Hermsdorf sind es Eckgrundstücke an ruhigen Wohnstraßen, bei denen beide Seiten in den Vertrag gehören. Gewerbetreibende an der Schloßstraße in Steglitz übertragen uns die breiteren Räumflächen vor ihren Geschäften. Und vermietete Altbauten in Kreuzberg, deren Eigentümer außerhalb Berlins leben, regeln wir mit Flächenplan und Protokollzugriff aus der Ferne. Auch in Spandau und Lichtenberg betreuen wir Bestände dieser Art.
Alle 12 Bezirke
- Friedrichshain-Kreuzberg
- Neukölln
- Reinickendorf
- Charlottenburg-Wilmersdorf
- Treptow-Köpenick
- Steglitz-Zehlendorf
- Marzahn-Hellersdorf
- Pankow
- Lichtenberg
- Tempelhof-Schöneberg
- Mitte
- Spandau
Ortsteile, in denen wir oft unterwegs sind
- Frohnau
- Biesdorf
- Wartenberg
- Zehlendorf
- Westend
- Stadtrandsiedlung Malchow
- Lichtenrade
- Falkenberg
- Moabit
- Marienfelde
- Wannsee
- Wittenau
- Britz
- Dahlem
Flächenanalyse in jedem Bezirk kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Darf ich die Räum- und Streupflicht in Berlin überhaupt abgeben?
Ja. Nach aktuellem Stand erlaubt das Berliner Straßenreinigungsgesetz, die Pflicht einer geeigneten Person oder Firma zu übertragen. Auch nach der Übertragung müssen Sie als Eigentümer den beauftragten Dienstleister sorgfältig auswählen und seine Arbeit in angemessenem Umfang kontrollieren. Eine vollständige Befreiung gibt es nur auf Antrag bei körperlicher und wirtschaftlicher Unfähigkeit nach § 6 Abs. 2 StrReinG.
Hafte ich nach der Übertragung gar nicht mehr?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Die operative Pflicht geht auf uns über, beim Eigentümer bleibt die Auswahl- und Überwachungspflicht. Wer einen geeigneten Dienstleister beauftragt und dessen Arbeit regelmäßig prüft, kann sich nach aktueller Rechtsprechung in vielen Fällen entlasten. Lassen Sie konkrete Haftungsfragen bitte im Einzelfall rechtlich prüfen.
Wie hoch ist Ihre Versicherung?
Unsere Betriebshaftpflicht besteht bei der DEVK und deckt 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden. Den Versicherungsnachweis erhalten Sie vor Vertragsschluss. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihre eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht über die Übertragung informiert ist und Ansprüche aus der verbleibenden Überwachungspflicht abdeckt.
Wie kontrolliere ich, ob wirklich geräumt wurde?
Jeder Einsatz wird digital mit Datum, Uhrzeit, Position und Teilfläche erfasst. Sie können diese Protokolle als Auftraggeber einsehen und so stichprobenartig prüfen, ob nach Schneefall rechtzeitig gearbeitet wurde. Ergänzend empfiehlt sich gelegentlich ein Blick vor Ort oder eine Rückmeldung von Mietern. Beanstandungen klären Sie direkt mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
Kann ich die Pflicht stattdessen auf meine Mieter übertragen?
Grundsätzlich ist das über Mietvertrag oder wirksame Hausordnung möglich, bringt aber eigene Probleme mit sich: Mieter sind verreist, krank oder körperlich nicht in der Lage. Die Überwachungspflicht bleibt auch dann beim Eigentümer. Viele Vermieter entscheiden sich deshalb für einen Dienstleister, dessen Kosten bei entsprechender Vereinbarung als Betriebskosten umlagefähig sind.
Was kostet die Übernahme für ein Einfamilienhaus?
Das hängt vor allem von der Länge der Gehwegfront und der Zufahrt ab. Ein Beispiel: 20 laufende Meter bei 2,40 € pro Meter und Monat ergeben über fünf Monate 240 € netto pro Saison. Der Richtwert liegt zwischen 1,80 und 3,00 € je Meter und Monat. Bindend ist erst unser Festpreisangebot für die Übernahme, das wir nach einer kostenlosen Flächenanalyse erstellen.
Was passiert, wenn eine Fläche zugeparkt ist?
Ist ein Abschnitt zugeparkt, halten unsere Leute das mit Zeitpunkt und Ursache fest und geben Ihnen Bescheid. Sobald das Hindernis beseitigt ist, wird die Fläche nachgearbeitet. Damit ist dokumentiert, dass die Ursache außerhalb unseres Einflusses lag, und Sie können gegenüber dem Verursacher oder Ihren Mietern reagieren.