Kosten & Verträge

Winterdienstvertrag: Diese Inhalte gehören hinein

Ein belastbarer Winterdienstvertrag legt schriftlich fest, welche Flächen wann, wie breit und womit geräumt werden, wer die Verkehrssicherungspflicht übernimmt und wie jeder Einsatz nachgewiesen wird. Fehlt einer dieser Punkte, bleibt im Schadensfall unklar, wer verantwortlich war – und das Risiko landet beim Eigentümer.

Illustration: Verwalterin und Winterdienst-Mitarbeiter gehen mit Flächenplan über den Hof einer Wohnanlage
Bei der Begehung vor Saisonbeginn entsteht der Flächenplan – die wichtigste Anlage jedes Winterdienstvertrags.
Das Wichtigste in Kürze
  • Ohne Flächenplan mit Maßen ist im Streitfall unklar, was beauftragt war.
  • Die Firma muss selbstständig bei jeder Glätte ausrücken – nicht erst ab einer Schneehöhe.
  • Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht gehört ausdrücklich in den Vertrag.
  • Einsatzprotokolle sollten mindestens drei Jahre über das Jahresende hinaus verfügbar sein.
  • Auch mit Vertrag bleibt eine Kontrollpflicht des Eigentümers bestehen.

Warum der Vertrag mehr ist als eine Preisabsprache

Viele Eigentümer vereinbaren den Winterdienst per Telefon oder kurzer E-Mail: „Sie räumen ab November den Gehweg, Pauschale 300 Euro.“ Solange kein Schnee fällt, fällt der Mangel nicht auf. Kritisch wird es erst, wenn ein Passant stürzt, das Ordnungsamt nachfragt oder der Dienstleister an einem Sonntagmorgen nicht erscheint. Dann entscheidet der Vertragstext darüber, ob Sie Ihre Pflicht wirksam übertragen haben.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz darf die Räum- und Streupflicht auf eine geeignete Firma übertragen werden. Sorgfältig auswählen und kontrollieren muss der Eigentümer die beauftragte Firma aber weiterhin. Ein schriftlicher Vertrag ist deshalb Ihr wichtigstes Beweisstück: Er zeigt, dass Sie Umfang, Zeiten und Standard klar vorgegeben haben. Wie die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht praktisch abläuft, hängt direkt an den folgenden Klauseln.

Vertragsparteien, Objekt und Flächenplan

Die erste Anlage jedes Vertrags ist der Flächenplan. Er beantwortet die Frage, die im Streitfall immer zuerst gestellt wird: Gehörte diese Stelle überhaupt zum Auftrag?

  • Parteien: Eigentümer, WEG oder Hausverwaltung als Auftraggeber, Firma mit vollständiger Anschrift. Bei mehreren Objekten jede Liegenschaft einzeln aufführen.
  • Flächen mit Maßen: öffentlicher Gehweg in laufenden Metern, Hofflächen und Stellplätze in Quadratmetern, Zugänge, Treppen und Rampen einzeln.
  • Skizze oder Luftbild: farbig markiert, mit Hausnummer und Himmelsrichtung. Eckgrundstücke brauchen beide Straßenseiten.
  • Prioritäten: Was zuerst frei sein muss, etwa Hauseingang, Feuerwehrzufahrt, Weg zu den Mülltonnen.
  • Ausschlüsse: Was ausdrücklich nicht geschuldet ist, zum Beispiel Dachflächen, Innenhöfe hinter verschlossenen Toren oder Balkone.

Ein häufiger Fehler: Der Plan nennt nur „Gehweg vor dem Haus“. Grenzt Ihr Grundstück an eine Straße der Kategorie C, entstehen nach § 4 Abs. 4 StrReinG zusätzliche Pflichten, und auch diese gehören in den Plan.

Leistungszeitraum und Einsatzauslöser

Üblich ist eine Saison vom 1. November bis 31. März. Glätte hält sich aber nicht an Kalender: Frühfrost Ende Oktober oder Reifglätte im April kommen in Berlin vor. Sinnvoll ist deshalb eine Klausel, nach der die Firma auch außerhalb der Saison bei Glätte ausrückt – mit vorab vereinbartem Einsatzpreis.

Noch wichtiger ist der Einsatzauslöser. Manche Verträge enthalten Formulierungen wie „Räumung ab 3 cm Neuschnee“. Bei öffentlichen Gehwegen widerspricht eine solche Klausel der Rechtslage, denn Glätte ist unverzüglich zu beseitigen, sobald sie entsteht – und bereits ein Zentimeter festgetretener Schnee kann zur Gefahr werden. Besser ist eine Formulierung wie: „Die Firma räumt und streut bei jedem Schneefall und jeder Glättebildung selbstständig, ohne Abruf durch den Auftraggeber.“

Achtung bei Abrufklauseln

Steht im Vertrag, dass Einsätze „nach Anforderung“ erfolgen, liegt die Verantwortung für den richtigen Zeitpunkt bei Ihnen. Das ist für Gehwege mit gesetzlicher Räumpflicht riskant.

Einsatzzeiten, Räumbreite und Wiederholungen

Diese Klauseln übersetzen die gesetzlichen Vorgaben in überprüfbare Leistungen. Die Tabelle zeigt, was mindestens drinstehen sollte und welche Formulierungen Sie stutzig machen sollten.

KlauselMindestinhaltWarnsignal
Einsatzzeit GehwegGehweg unverzüglich nach Ende des Schneefalls frei; fällt Schnee nach 20 Uhr: frei bis 7 Uhr (sonntags und feiertags: 9 Uhr)„Räumung bis 10 Uhr“
GrundstücksflächenGesichert etwa von 7 bis 20 Uhr bzw. für die Dauer der ÖffnungszeitenKeine Uhrzeit genannt
WiederholungMehrere Durchgänge am Tag, wenn es weiter schneit oder erneut glatt wird„einmal täglich“
Räumbreitewenigstens 1 m; 1,5 m an Haupt- und Geschäftsstraßen, in Einzelfällen breiter„begehbarer Streifen“
Reaktion bei EisregenStreuen ohne Verzögerung, ebenso in der NachtNur Tagesbetrieb

Im Vertrag sollte für jede Teilfläche eine eigene Breite stehen. Ein Hauszugang kommt mit 1 m aus, ein Gehweg an einer belebten Geschäftsstraße womöglich nicht.

Illustration: Einsatzkraft streut frühmorgens Splitt auf einen verschneiten Gehweg vor einem Berliner Altbau
Uhrzeit, Räumbreite und Streumittel stehen im Vertrag – und jeder Einsatz wird mit Zeitstempel protokolliert.

Streumittel, Schneelagerung und Frühjahrsreinigung

Streusalz und andere Auftaumittel sind auf den Gehwegen in Berlin grundsätzlich untersagt. Zulässig sind nur abstumpfende Stoffe, etwa Splitt, Sand oder Granulat. Nach einer Gesetzesänderung vom 26.02.2026 ist es der Senatsverwaltung erlaubt, bei extremer Glätte befristete Ausnahmen zuzulassen. Der Vertrag sollte deshalb regeln:

  • Welches Mittel auf welcher Fläche eingesetzt wird – und dass Salz nur im Rahmen einer behördlichen Ausnahme oder auf privaten Flächen nach Absprache verwendet wird.
  • Wer das Streugut stellt und wie es abgerechnet wird: als Pauschale oder nach Verbrauch.
  • Wohin der Schnee kommt: nicht auf Hydranten, Gullys, Radwege oder in Zufahrten der Nachbarn. Bei großen Mengen sollte geklärt sein, ob ein Abtransport extra beauftragt wird.
  • Wer im Frühjahr den Splitt beseitigt: Diese Leistung fehlt oft im Saisonpreis und taucht dann im April als Zusatzrechnung auf.

Übertragung der Pflicht, Haftung und Versicherung

Der Kern jedes Vertrags ist eine ausdrückliche Übernahmeklausel. Sie sollte sinngemäß lauten: „Der Auftragnehmer übernimmt für die im Flächenplan bezeichneten Flächen die Räum- und Streupflicht einschließlich der Verkehrssicherungspflicht im Winter.“ Ohne diesen Satz kauft der Auftraggeber im Zweifel nur eine Arbeitsleistung ein.

Dazu gehören drei Ergänzungen:

  1. Versicherungsnachweis: Name des Versicherers und Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, mit Pflicht zur Mitteilung bei Kündigung der Police. Lassen Sie sich die Bestätigung jedes Jahr vorlegen.
  2. Freistellung: Die Firma stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Pflichtverletzung im übertragenen Bereich zurückgehen.
  3. Subunternehmer: Einsatz nur mit Zustimmung und unter denselben Bedingungen.

Vorsicht bei Haftungsbegrenzungen auf geringe Höchstbeträge oder dem Ausschluss „leichter Fahrlässigkeit“ – gerade die ist bei Glätteunfällen der typische Vorwurf. In welcher Reihenfolge Eigentümer, beauftragte Firma und Subunternehmer im Ernstfall haften, beschreibt unser Beitrag zur Haftung, wenn eine Winterdienstfirma beauftragt ist. Klauseln sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Dokumentation: Nachweis jedes Einsatzes

Kommt es zum Streit, hilft Ihnen nur, was sich nachweisen lässt. Der Vertrag sollte die Firma verpflichten, jeden Einsatz zu protokollieren, und festlegen, wie Sie an die Daten kommen. Ein vollständiger Eintrag enthält:

  • Datum, Beginn und Ende des Einsatzes
  • betreute Teilflächen laut Flächenplan
  • Maßnahme: geräumt, gestreut, Kontrolle ohne Handlungsbedarf
  • eingesetztes Streumittel und ungefähre Menge
  • Wetterlage und Bodenzustand
  • Name oder Kennung der eingesetzten Kraft

Regeln Sie außerdem die Aufbewahrung. Die regelmäßige Verjährung von Schadensersatzansprüchen endet erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Protokolle sollten mindestens so lange verfügbar sein – auch wenn der Vertrag längst beendet ist. Digitale Einsatzprotokolle mit Zeitstempel sind hier deutlich belastbarer als handschriftliche Listen; Details dazu finden Sie unter Winterdienst-Dokumentation.

Kontrollrechte und Erreichbarkeit

Weil Ihre Überwachungspflicht bestehen bleibt, sollte der Vertrag Ihnen ausdrücklich erlauben, Einsätze stichprobenartig zu prüfen und Protokolle jederzeit anzufordern. Ebenso wichtig ist ein fester Ansprechpartner mit Telefonnummer, der auch nachts und am Wochenende erreichbar ist. Legen Sie fest, innerhalb welcher Zeit eine gemeldete Glättestelle nachgestreut wird, und wie Mängelmeldungen dokumentiert werden – etwa per E-Mail mit Foto. So entsteht auf beiden Seiten eine Spur, die später nachvollziehbar zeigt, wer wann informiert war.

Vergütung, Laufzeit und Vertragsende

Bei der Vergütung sollte eindeutig sein, ob es sich um eine Saisonpauschale handelt, die unabhängig von der Schneemenge gilt, oder um Einsatzpreise. Prüfen Sie, ob Streugut, Nacht- und Feiertagseinsätze sowie Kontrollgänge enthalten sind. Bei mehrjährigen Verträgen gehört eine nachvollziehbare Preisanpassungsregel dazu, etwa eine Ankündigungsfrist vor Saisonbeginn mit Sonderkündigungsrecht. Auch der Zahlungsplan sollte feststehen: Monatsraten von November bis März verteilen die Last gleichmäßig, eine Vorauszahlung der gesamten Saison verschafft dagegen nur der Firma Sicherheit. Ein Beispiel: 15 m Gehweg zu 2,40 € pro Meter und Monat ergeben über fünf Monate 180 € netto pro Saison – entscheidend ist, dass dieser Betrag alle Einsätze abdeckt und nicht nach dem zehnten Schneetag Nachforderungen auslöst.

Zur Laufzeit gehören Beginn, Ende, eine eventuelle automatische Verlängerung und die Kündigungsfrist. Wie Sie Fristen berechnen und den Wechsel ohne Lücke organisieren, steht im Ratgeber Winterdienstvertrag kündigen. Liegen Ihnen bereits mehrere Entwürfe vor, hilft der Leitfaden zum Vergleich von Winterdienst-Angeboten beim Abwägen.

Checkliste vor der Unterschrift

Diese zehn Punkte sollten geregelt sein
  • Flächenplan mit Maßen, Prioritäten und Ausschlüssen als Anlage
  • Leistungszeitraum plus Regelung für Glätte außerhalb der Saison
  • Selbstständiger Einsatz ohne Abruf bei jedem Schneefall und jeder Glätte
  • Uhrzeiten nach Berliner Recht und für private Flächen
  • Räumbreite je Teilfläche
  • Streumittel, Lieferung, Abrechnung und Frühjahrsreinigung
  • Ausdrückliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht
  • Versicherungsnachweis mit Deckungssummen
  • Protokollpflicht, Datenzugang und Aufbewahrungsdauer
  • Vergütung, Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Wer diese Punkte nicht selbst formulieren möchte, kann sie auch von einem Dienstleister vorlegen lassen und gezielt gegenprüfen. Bei RAT Winterdienst gehören Flächenanalyse vor Ort, Festpreis und digitales Einsatzprotokoll zum Winterdienst-Saisonvertrag.

Häufige Fragen

Muss ein Winterdienstvertrag schriftlich geschlossen werden?

Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam. Für die Übertragung der Räumpflicht ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen: Nur so können Sie Umfang, Zeiten und die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht im Schadensfall belegen.

Bin ich mit einem Vertrag komplett aus der Haftung?

Nicht vollständig. Nach aktuellem Stand bleiben Eigentümer zur sorgfältigen Auswahl und stichprobenartigen Kontrolle des Dienstleisters verpflichtet. Wer offensichtliche Versäumnisse duldet, kann weiterhin haften. Ein guter Vertrag verlagert die Hauptverantwortung, ersetzt aber nicht die Überwachung.

Was passiert, wenn eine Fläche im Vertrag fehlt?

Dann ist sie im Zweifel nicht beauftragt, und die Pflicht liegt weiter beim Eigentümer. Deshalb lohnt es sich, den Flächenplan vor Saisonbeginn gemeinsam mit dem Anbieter vor Ort abzugehen und jede Treppe, Rampe und Zufahrt einzutragen.

Darf im Vertrag Streusalz vereinbart werden?

Für öffentliche Gehwege in Berlin nicht, dort sind Auftaumittel grundsätzlich verboten – außer die Senatsverwaltung lässt bei extremer Glätte befristet Ausnahmen zu. Auf privaten Flächen ist der Einsatz rechtlich weniger streng geregelt, sollte aber mit Rücksicht auf Bäume und Beläge vertraglich begrenzt werden.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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