Haftung & Versicherung

Winterdienstfirma beauftragt: Wer haftet bei einem Unfall?

Übernimmt eine Firma vertraglich den Winterdienst, haftet sie einem Gestürzten in erster Linie selbst. Der Eigentümer ist damit aber nicht vollständig entlastet: Er muss den Dienstleister sorgfältig auswählen und kontrollieren und haftet mit, wenn er erkennbare Mängel hinnimmt.

Illustration: Objektbetreuer und Einsatzleiter besprechen auf einem verschneiten Gewerbehof den Flächenplan
Ein gemeinsam begangener Flächenplan klärt vor der Saison, welche Wege der Dienstleister übernimmt – und verhindert Streit über vergessene Teilflächen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Mit der Übertragung haftet der Dienstleister dem Gestürzten in erster Linie selbst.
  • Beim Eigentümer bleiben Auswahl- und Überwachungspflicht – Untätigkeit trotz Hinweisen führt zur Mithaftung.
  • Haften mehrere, kann der Geschädigte wählen; der Ausgleich erfolgt intern.
  • Ausdrückliche Pflichtübernahme, Flächenplan, Versicherungsnachweis und Dokumentation schließen die häufigsten Lücken.

Delegation ist erlaubt – aber sie verändert die Pflicht

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz lässt ausdrücklich zu, dass Anlieger die Gehwegreinigung einer geeigneten Person oder Firma übertragen. Für private Flächen gilt dasselbe nach allgemeinem Zivilrecht. Mit dem Vertrag geht die eigentliche Handlungspflicht – räumen, streuen, nachstreuen – auf den Dienstleister über. Beim Eigentümer bleibt eine veränderte, schlankere Pflicht: die Auswahl- und Überwachungspflicht. Eine Befreiung von der Räumpflicht selbst sieht das Gesetz nur auf Antrag vor, wenn der Anlieger körperlich und wirtschaftlich zur Erfüllung nicht in der Lage ist (§ 6 Abs. 2 StrReinG) – der Vertrag mit einer Firma ist also keine Befreiung, sondern eine Arbeitsteilung.

Diese Aufteilung ist der Schlüssel zu jeder Haftungsfrage nach einem Sturz. Wer welche Rolle hat, wenn statt einer Firma ein Mieter oder die Hausverwaltung räumt, zeigt die Haftungsmatrix im Beitrag Wer haftet bei Glatteis vor dem Haus?. Hier geht es um die Kette, die entsteht, sobald ein gewerblicher Dienstleister beteiligt ist.

Die Haftungskette vom Eigentümer bis zum Subunternehmer

Bei größeren Objekten sind oft vier Glieder beteiligt. Jedes trägt eine eigene Pflicht und haftet auf einer eigenen Grundlage:

GliedEigene PflichtHaftung gegenüber dem GestürztenRückgriff möglich gegen
1. Eigentümer bzw. VerwaltungGeeigneten Dienstleister auswählen, Arbeit stichprobenartig kontrollieren, auf Mängel reagierenNur bei verletzter Auswahl- oder Überwachungspflicht (§ 823 BGB)Dienstleister, nach Vertrag und Verursachungsanteil
2. Beauftragter DienstleisterÜbernommene Räum- und Streupflicht vollständig erfüllen, eigene Leute anleiten und kontrollierenDirekt aus übernommener Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), für Mitarbeiter nach § 831 BGBSubunternehmer, nach Vertrag
3. SubunternehmerZugewiesene Flächen ordnungsgemäß betreuenDirekt, soweit er die Fläche tatsächlich übernommen hatEigene Mitarbeiter nur eingeschränkt
4. EinsatzkraftArbeitsanweisung sorgfältig ausführenTheoretisch persönlich, praktisch steht der Arbeitgeber ein–

Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Hauptunternehmer vertraglich auch für Fehler seines Subunternehmers, weil dieser als sein Erfüllungsgehilfe gilt (§ 278 BGB). Der Eigentümer muss sich also nicht mit einem Unbekannten auseinandersetzen, den er nie beauftragt hat.

Gesamtschuld: Wenn Eigentümer und Dienstleister zugleich haften

Haben mehrere Beteiligte den Unfall gemeinsam zu verantworten, haften sie dem Gestürzten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Der Geschädigte darf sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt – häufig den Eigentümer, weil dessen Name am Klingelschild steht. Die Beteiligten klären anschließend untereinander, wer welchen Anteil trägt (§ 426 BGB).

Beispiel aus dem Berliner Alltag

Eine Hausverwaltung in Friedrichshain beauftragt eine Firma mit dem Hofzugang eines Mehrfamilienhauses. Nach einem Schneefall bleibt der Zugang drei Tage ungeräumt, Mieter beschweren sich per E-Mail, die Verwaltung reagiert nicht. Am vierten Tag stürzt ein Paketbote. Die Firma hat ihre übernommene Pflicht verletzt, die Verwaltung ihre Überwachungspflicht, weil sie trotz Hinweisen untätig blieb. Beide haften nach außen voll; im Innenverhältnis wird der Schaden in der Regel überwiegend beim Dienstleister landen, der den Auftrag nicht erfüllt hat.

Hätte die Verwaltung nach der ersten Beschwerde nachgefragt und Abhilfe verlangt, wäre ihre eigene Haftung voraussichtlich entfallen. Wie Sie eine Mängelrüge formulieren und in welchem Rhythmus Stichproben sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag Winterdienst übertragen: So kontrollieren Sie richtig.

Illustration: Einsatzkraft schiebt bei Schneefall den Hofzugang einer Wohnanlage frei
Wer die Räumpflicht vertraglich übernimmt, haftet für ausgelassene Einsätze selbst; der Eigentümer muss nur bei erkennbaren Mängeln eingreifen.

Was Auswahl und Überwachung konkret bedeuten

Die Gerichte verlangen keine lückenlose Beaufsichtigung, aber eine nachvollziehbare Sorgfalt. Sie hat zwei Phasen:

  1. Auswahl: Ist der Dienstleister fachlich und personell in der Lage, die Flächen zu den nötigen Zeiten zu betreuen? Besteht eine Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung? Wer eine Firma ohne erkennbare Ausstattung für zwanzig Objekte gleichzeitig beauftragt, handelt bereits bei der Auswahl fahrlässig. Woran sich Zuverlässigkeit vorab erkennen lässt, fasst der Beitrag Seriösen Winterdienst erkennen in zehn Prüfpunkten zusammen.
  2. Überwachung: Zu Saisonbeginn und nach den ersten Schneefällen ist engere Kontrolle angebracht. Hat sich ein Dienstleister bewährt, dürfen die Abstände größer werden. Auf Beschwerden, Fotos von Mietern oder eigene Beobachtungen muss jedoch immer reagiert werden.
Häufiger Irrtum

„Wir haben doch einen Vertrag“ genügt nicht als Verteidigung. Entscheidend ist, ob der Vertrag gelebt wird – und ob Sie das belegen können.

Neben dem Zivilrecht: Ordnungsamt, Ersatzvornahme und Strafrecht

Die Haftung für einen Sturz ist nur eine von drei Ebenen. Auf dem öffentlichen Gehweg kontrollieren die bezirklichen Ordnungsämter die Räumung. Bleibt sie aus, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder eine Ersatzvornahme durch Bezirk oder BSR angeordnet werden. Die Kosten der Ersatzvornahme tragen nach aktuellem Stand die Eigentümer – auch dann, wenn intern eine Firma beauftragt war. Ob der Eigentümer diese Kosten vom Dienstleister zurückverlangen kann, hängt allein vom Vertrag ab.

Kommt ein Mensch zu Schaden, prüft die Staatsanwaltschaft zudem eine fahrlässige Körperverletzung. Strafrechtlich verantwortlich ist immer eine konkrete Person, kein Unternehmen: der Einsatzleiter, der eine Tour gestrichen hat, oder der Eigentümer, der offensichtliche Versäumnisse wochenlang hingenommen hat. Eine Versicherung deckt diese Ebene nicht ab, sie übernimmt allenfalls zivilrechtliche Ansprüche. Gerade deshalb lohnt es, Zuständigkeiten so eindeutig zu regeln, dass im Ernstfall niemand erklären muss, warum er „davon ausgegangen ist“.

Vertragsklauseln, die Haftungslücken schließen

Ein Großteil der späteren Streitigkeiten lässt sich auf unklare Verträge zurückführen. Die folgenden Regelungen zielen gezielt auf die Haftungsverteilung; die vollständige Klausel-Checkliste mit Preis-, Laufzeit- und Kündigungsfragen finden Sie im Beitrag Winterdienstvertrag: Diese Punkte gehören hinein.

Typische LückeSchließende KlauselWirkung im Schadensfall
Unklar, ob die Firma nur „räumt“ oder die Pflicht übernimmtAusdrückliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für die bezeichneten FlächenKlare Zuordnung der Primärhaftung
Vergessene TeilflächenFlächenplan als Vertragsanlage, mit Maßen und PrioritätenKein Streit, ob der Müllplatz dazugehörte
„Bei Bedarf“ ohne DefinitionAuslöser, Einsatzzeiten und Nachstreu-Intervalle festschreibenMessbarer Maßstab für Pflichterfüllung
Unbekannte SubunternehmerEinsatz nur nach Zustimmung und mit gleichen PflichtenAuswahlpflicht bleibt erfüllbar
Unsichere DeckungNachweis der Betriebshaftpflicht mit Deckungssummen, jährlich zu erneuernAusgleichsanspruch ist tatsächlich durchsetzbar
Kosten des Eigentümers nach einem UnfallFreistellung von Ansprüchen Dritter, soweit der Dienstleister verantwortlich istEigentümer muss Abwehrkosten nicht selbst tragen
Kein NachweisPflicht zur Einsatzdokumentation und deren Herausgabe auf AnforderungBeweismittel für beide Seiten

Für Objekte, die jeden Winter betreut werden müssen, bietet ein Saisonvertrag den Vorteil, dass diese Punkte einmal sauber geregelt sind und nicht bei jedem Einzelauftrag neu verhandelt werden.

Typische Fehler, die Eigentümer in die Haftung ziehen

  • Mündliche Absprachen mit dem Nachbarn oder einem Bekannten „mit Schneeschieber“: Im Streitfall ist weder Umfang noch Übernahme beweisbar.
  • Abruf-Aufträge ohne Abruf: Wer einen Winterdienst nur auf Anforderung gebucht hat, bleibt für die rechtzeitige Bestellung selbst verantwortlich.
  • Billigster Anbieter ohne Kapazitätsprüfung: Fallen nach dem ersten Großschneefall alle Touren aus, kann schon die Auswahl angreifbar sein.
  • Kein Blick auf die Fläche während der ganzen Saison – besonders riskant bei Objekten, die der Eigentümer selbst nicht bewohnt.
  • Nur der Gehweg im Vertrag: Der Auftrag deckt die Pflicht nach StrReinG ab, Hofzugang, Mülltonnenplatz und Stellplätze bleiben unbetreut – und damit in der Verantwortung des Eigentümers.
  • Zu knapper Vertragszeitraum: Beginnt die Betreuung erst am 1. Dezember, fällt der erste Nachtfrost Mitte November in eine Lücke, für die niemand zuständig ist.
  • Anbieterwechsel ohne Übergabe: Wer mitten im Winter wechselt, sollte Flächenplan, Schlüssel und Zugangscodes am selben Tag übergeben, an dem der alte Vertrag endet.
  • Beschwerden ungelesen in einem Verwaltungspostfach, das im Winter nicht täglich bearbeitet wird.

Welche Police den Eigentümer schützt, falls trotz allem ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, erläutert der Beitrag Welche Versicherung zahlt bei Glatteisunfällen?.

Dokumentation als Entlastungsbeweis

Im Prozess gewinnt, wer belegen kann, was wann geschah. Für den Dienstleister ist ein lückenloses Einsatzprotokoll der Nachweis, dass er seine übernommene Pflicht erfüllt hat. Für den Eigentümer ist es zugleich der Beleg, dass er einen zuverlässigen Partner ausgewählt und dessen Arbeit verfolgt hat. Aussagekräftig sind Uhrzeit, Fläche, Maßnahme, verwendetes Streumittel und Wetterlage – idealerweise digital erfasst und mit Fotos. Wie eine solche Winterdienst-Dokumentation aufgebaut ist, zeigt die zugehörige Leistungsseite.

Wir bei RAT Winterdienst dokumentieren Einsätze mit digitalen Protokollen und sind für Personen- und Sachschäden über die DEVK pauschal mit 3.000.000 € betriebshaftpflichtversichert. Wer die Pflicht für seine Flächen vertraglich abgeben möchte, findet die Einzelheiten unter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.

Hinweis

Die Darstellung entspricht dem allgemeinen Stand nach aktuellem Recht (Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Haftungsfragen sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Haftet der Eigentümer, wenn die beauftragte Firma nicht geräumt hat?

Nicht automatisch. Er haftet, wenn er den Dienstleister nicht sorgfältig ausgewählt oder nicht kontrolliert hat – etwa weil er auf Beschwerden über ungeräumte Wege nicht reagiert hat. Sonst richtet sich der Anspruch gegen die Firma.

Kann der Gestürzte den Dienstleister direkt verklagen?

Ja. Wer die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übernommen hat, ist dem Geschädigten unmittelbar nach § 823 BGB verantwortlich. Haften Eigentümer und Firma beide, kann der Geschädigte wählen, wen er in Anspruch nimmt.

Wer haftet, wenn ein Subunternehmer eingesetzt wurde?

Der Subunternehmer haftet für seine Fehler gegenüber dem Gestürzten selbst. Gegenüber dem Auftraggeber steht der Hauptunternehmer vertraglich für ihn ein. Sinnvoll ist eine Vertragsklausel, nach der Subunternehmer nur mit Zustimmung eingesetzt werden dürfen.

Wie oft muss ich als Auftraggeber kontrollieren?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Üblich sind engere Stichproben zu Saisonbeginn und nach den ersten Schneefällen, später größere Abstände bei bewährten Partnern. Auf Hinweise von Mietern oder Nachbarn sollten Sie stets reagieren.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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