- Mit der Übertragung haftet der Dienstleister dem Gestürzten in erster Linie selbst.
- Beim Eigentümer bleiben Auswahl- und Überwachungspflicht – Untätigkeit trotz Hinweisen führt zur Mithaftung.
- Haften mehrere, kann der Geschädigte wählen; der Ausgleich erfolgt intern.
- Ausdrückliche Pflichtübernahme, Flächenplan, Versicherungsnachweis und Dokumentation schließen die häufigsten Lücken.
Delegation ist erlaubt – aber sie verändert die Pflicht
Das Berliner Straßenreinigungsgesetz lässt ausdrücklich zu, dass Anlieger die Gehwegreinigung einer geeigneten Person oder Firma übertragen. Für private Flächen gilt dasselbe nach allgemeinem Zivilrecht. Mit dem Vertrag geht die eigentliche Handlungspflicht – räumen, streuen, nachstreuen – auf den Dienstleister über. Beim Eigentümer bleibt eine veränderte, schlankere Pflicht: die Auswahl- und Überwachungspflicht. Eine Befreiung von der Räumpflicht selbst sieht das Gesetz nur auf Antrag vor, wenn der Anlieger körperlich und wirtschaftlich zur Erfüllung nicht in der Lage ist (§ 6 Abs. 2 StrReinG) – der Vertrag mit einer Firma ist also keine Befreiung, sondern eine Arbeitsteilung.
Diese Aufteilung ist der Schlüssel zu jeder Haftungsfrage nach einem Sturz. Wer welche Rolle hat, wenn statt einer Firma ein Mieter oder die Hausverwaltung räumt, zeigt die Haftungsmatrix im Beitrag Wer haftet bei Glatteis vor dem Haus?. Hier geht es um die Kette, die entsteht, sobald ein gewerblicher Dienstleister beteiligt ist.
Die Haftungskette vom Eigentümer bis zum Subunternehmer
Bei größeren Objekten sind oft vier Glieder beteiligt. Jedes trägt eine eigene Pflicht und haftet auf einer eigenen Grundlage:
| Glied | Eigene Pflicht | Haftung gegenüber dem Gestürzten | Rückgriff möglich gegen |
|---|---|---|---|
| 1. Eigentümer bzw. Verwaltung | Geeigneten Dienstleister auswählen, Arbeit stichprobenartig kontrollieren, auf Mängel reagieren | Nur bei verletzter Auswahl- oder Überwachungspflicht (§ 823 BGB) | Dienstleister, nach Vertrag und Verursachungsanteil |
| 2. Beauftragter Dienstleister | Übernommene Räum- und Streupflicht vollständig erfüllen, eigene Leute anleiten und kontrollieren | Direkt aus übernommener Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), für Mitarbeiter nach § 831 BGB | Subunternehmer, nach Vertrag |
| 3. Subunternehmer | Zugewiesene Flächen ordnungsgemäß betreuen | Direkt, soweit er die Fläche tatsächlich übernommen hat | Eigene Mitarbeiter nur eingeschränkt |
| 4. Einsatzkraft | Arbeitsanweisung sorgfältig ausführen | Theoretisch persönlich, praktisch steht der Arbeitgeber ein | – |
Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Hauptunternehmer vertraglich auch für Fehler seines Subunternehmers, weil dieser als sein Erfüllungsgehilfe gilt (§ 278 BGB). Der Eigentümer muss sich also nicht mit einem Unbekannten auseinandersetzen, den er nie beauftragt hat.
Gesamtschuld: Wenn Eigentümer und Dienstleister zugleich haften
Haben mehrere Beteiligte den Unfall gemeinsam zu verantworten, haften sie dem Gestürzten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Der Geschädigte darf sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt – häufig den Eigentümer, weil dessen Name am Klingelschild steht. Die Beteiligten klären anschließend untereinander, wer welchen Anteil trägt (§ 426 BGB).
Beispiel aus dem Berliner Alltag
Eine Hausverwaltung in Friedrichshain beauftragt eine Firma mit dem Hofzugang eines Mehrfamilienhauses. Nach einem Schneefall bleibt der Zugang drei Tage ungeräumt, Mieter beschweren sich per E-Mail, die Verwaltung reagiert nicht. Am vierten Tag stürzt ein Paketbote. Die Firma hat ihre übernommene Pflicht verletzt, die Verwaltung ihre Überwachungspflicht, weil sie trotz Hinweisen untätig blieb. Beide haften nach außen voll; im Innenverhältnis wird der Schaden in der Regel überwiegend beim Dienstleister landen, der den Auftrag nicht erfüllt hat.
Hätte die Verwaltung nach der ersten Beschwerde nachgefragt und Abhilfe verlangt, wäre ihre eigene Haftung voraussichtlich entfallen. Wie Sie eine Mängelrüge formulieren und in welchem Rhythmus Stichproben sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag Winterdienst übertragen: So kontrollieren Sie richtig.
Was Auswahl und Überwachung konkret bedeuten
Die Gerichte verlangen keine lückenlose Beaufsichtigung, aber eine nachvollziehbare Sorgfalt. Sie hat zwei Phasen:
- Auswahl: Ist der Dienstleister fachlich und personell in der Lage, die Flächen zu den nötigen Zeiten zu betreuen? Besteht eine Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung? Wer eine Firma ohne erkennbare Ausstattung für zwanzig Objekte gleichzeitig beauftragt, handelt bereits bei der Auswahl fahrlässig. Woran sich Zuverlässigkeit vorab erkennen lässt, fasst der Beitrag Seriösen Winterdienst erkennen in zehn Prüfpunkten zusammen.
- Überwachung: Zu Saisonbeginn und nach den ersten Schneefällen ist engere Kontrolle angebracht. Hat sich ein Dienstleister bewährt, dürfen die Abstände größer werden. Auf Beschwerden, Fotos von Mietern oder eigene Beobachtungen muss jedoch immer reagiert werden.
„Wir haben doch einen Vertrag“ genügt nicht als Verteidigung. Entscheidend ist, ob der Vertrag gelebt wird – und ob Sie das belegen können.
Neben dem Zivilrecht: Ordnungsamt, Ersatzvornahme und Strafrecht
Die Haftung für einen Sturz ist nur eine von drei Ebenen. Auf dem öffentlichen Gehweg kontrollieren die bezirklichen Ordnungsämter die Räumung. Bleibt sie aus, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder eine Ersatzvornahme durch Bezirk oder BSR angeordnet werden. Die Kosten der Ersatzvornahme tragen nach aktuellem Stand die Eigentümer – auch dann, wenn intern eine Firma beauftragt war. Ob der Eigentümer diese Kosten vom Dienstleister zurückverlangen kann, hängt allein vom Vertrag ab.
Kommt ein Mensch zu Schaden, prüft die Staatsanwaltschaft zudem eine fahrlässige Körperverletzung. Strafrechtlich verantwortlich ist immer eine konkrete Person, kein Unternehmen: der Einsatzleiter, der eine Tour gestrichen hat, oder der Eigentümer, der offensichtliche Versäumnisse wochenlang hingenommen hat. Eine Versicherung deckt diese Ebene nicht ab, sie übernimmt allenfalls zivilrechtliche Ansprüche. Gerade deshalb lohnt es, Zuständigkeiten so eindeutig zu regeln, dass im Ernstfall niemand erklären muss, warum er „davon ausgegangen ist“.
Vertragsklauseln, die Haftungslücken schließen
Ein Großteil der späteren Streitigkeiten lässt sich auf unklare Verträge zurückführen. Die folgenden Regelungen zielen gezielt auf die Haftungsverteilung; die vollständige Klausel-Checkliste mit Preis-, Laufzeit- und Kündigungsfragen finden Sie im Beitrag Winterdienstvertrag: Diese Punkte gehören hinein.
| Typische Lücke | Schließende Klausel | Wirkung im Schadensfall |
|---|---|---|
| Unklar, ob die Firma nur „räumt“ oder die Pflicht übernimmt | Ausdrückliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für die bezeichneten Flächen | Klare Zuordnung der Primärhaftung |
| Vergessene Teilflächen | Flächenplan als Vertragsanlage, mit Maßen und Prioritäten | Kein Streit, ob der Müllplatz dazugehörte |
| „Bei Bedarf“ ohne Definition | Auslöser, Einsatzzeiten und Nachstreu-Intervalle festschreiben | Messbarer Maßstab für Pflichterfüllung |
| Unbekannte Subunternehmer | Einsatz nur nach Zustimmung und mit gleichen Pflichten | Auswahlpflicht bleibt erfüllbar |
| Unsichere Deckung | Nachweis der Betriebshaftpflicht mit Deckungssummen, jährlich zu erneuern | Ausgleichsanspruch ist tatsächlich durchsetzbar |
| Kosten des Eigentümers nach einem Unfall | Freistellung von Ansprüchen Dritter, soweit der Dienstleister verantwortlich ist | Eigentümer muss Abwehrkosten nicht selbst tragen |
| Kein Nachweis | Pflicht zur Einsatzdokumentation und deren Herausgabe auf Anforderung | Beweismittel für beide Seiten |
Für Objekte, die jeden Winter betreut werden müssen, bietet ein Saisonvertrag den Vorteil, dass diese Punkte einmal sauber geregelt sind und nicht bei jedem Einzelauftrag neu verhandelt werden.
Typische Fehler, die Eigentümer in die Haftung ziehen
- Mündliche Absprachen mit dem Nachbarn oder einem Bekannten „mit Schneeschieber“: Im Streitfall ist weder Umfang noch Übernahme beweisbar.
- Abruf-Aufträge ohne Abruf: Wer einen Winterdienst nur auf Anforderung gebucht hat, bleibt für die rechtzeitige Bestellung selbst verantwortlich.
- Billigster Anbieter ohne Kapazitätsprüfung: Fallen nach dem ersten Großschneefall alle Touren aus, kann schon die Auswahl angreifbar sein.
- Kein Blick auf die Fläche während der ganzen Saison – besonders riskant bei Objekten, die der Eigentümer selbst nicht bewohnt.
- Nur der Gehweg im Vertrag: Der Auftrag deckt die Pflicht nach StrReinG ab, Hofzugang, Mülltonnenplatz und Stellplätze bleiben unbetreut – und damit in der Verantwortung des Eigentümers.
- Zu knapper Vertragszeitraum: Beginnt die Betreuung erst am 1. Dezember, fällt der erste Nachtfrost Mitte November in eine Lücke, für die niemand zuständig ist.
- Anbieterwechsel ohne Übergabe: Wer mitten im Winter wechselt, sollte Flächenplan, Schlüssel und Zugangscodes am selben Tag übergeben, an dem der alte Vertrag endet.
- Beschwerden ungelesen in einem Verwaltungspostfach, das im Winter nicht täglich bearbeitet wird.
Welche Police den Eigentümer schützt, falls trotz allem ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, erläutert der Beitrag Welche Versicherung zahlt bei Glatteisunfällen?.
Dokumentation als Entlastungsbeweis
Im Prozess gewinnt, wer belegen kann, was wann geschah. Für den Dienstleister ist ein lückenloses Einsatzprotokoll der Nachweis, dass er seine übernommene Pflicht erfüllt hat. Für den Eigentümer ist es zugleich der Beleg, dass er einen zuverlässigen Partner ausgewählt und dessen Arbeit verfolgt hat. Aussagekräftig sind Uhrzeit, Fläche, Maßnahme, verwendetes Streumittel und Wetterlage – idealerweise digital erfasst und mit Fotos. Wie eine solche Winterdienst-Dokumentation aufgebaut ist, zeigt die zugehörige Leistungsseite.
Wir bei RAT Winterdienst dokumentieren Einsätze mit digitalen Protokollen und sind für Personen- und Sachschäden über die DEVK pauschal mit 3.000.000 € betriebshaftpflichtversichert. Wer die Pflicht für seine Flächen vertraglich abgeben möchte, findet die Einzelheiten unter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.
Die Darstellung entspricht dem allgemeinen Stand nach aktuellem Recht (Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Haftungsfragen sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Häufige Fragen
Haftet der Eigentümer, wenn die beauftragte Firma nicht geräumt hat?
Nicht automatisch. Er haftet, wenn er den Dienstleister nicht sorgfältig ausgewählt oder nicht kontrolliert hat – etwa weil er auf Beschwerden über ungeräumte Wege nicht reagiert hat. Sonst richtet sich der Anspruch gegen die Firma.
Kann der Gestürzte den Dienstleister direkt verklagen?
Ja. Wer die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übernommen hat, ist dem Geschädigten unmittelbar nach § 823 BGB verantwortlich. Haften Eigentümer und Firma beide, kann der Geschädigte wählen, wen er in Anspruch nimmt.
Wer haftet, wenn ein Subunternehmer eingesetzt wurde?
Der Subunternehmer haftet für seine Fehler gegenüber dem Gestürzten selbst. Gegenüber dem Auftraggeber steht der Hauptunternehmer vertraglich für ihn ein. Sinnvoll ist eine Vertragsklausel, nach der Subunternehmer nur mit Zustimmung eingesetzt werden dürfen.
Wie oft muss ich als Auftraggeber kontrollieren?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Üblich sind engere Stichproben zu Saisonbeginn und nach den ersten Schneefällen, später größere Abstände bei bewährten Partnern. Auf Hinweise von Mietern oder Nachbarn sollten Sie stets reagieren.