AGB für Winterdienst­leistungen

Diese Bedingungen regeln, wie wir für Unternehmen, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Privatkunden in Berlin räumen, streuen und Glätte bekämpfen. Stand: Oktober 2026.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Winterdienst- und angrenzende Leistungen zwischen RAT Gebäudeservice, vertreten durch Luan Rashiti, Kollwitzstraße 76, 10435 Berlin, die unter der Marke „RAT Winterdienst“ auftritt (nachfolgend „wir“ oder „RAT Winterdienst“), und ihren Auftraggebern.

(2) Auftraggeber können Verbraucher und Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und öffentliche Einrichtungen werden entsprechend ihrer rechtlichen Stellung behandelt. Regelungen, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringen.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Angaben in unserem Angebot und im Leistungsverzeichnis, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung unserer Leistungen und Preise auf der Website rat-winterdienst.de ist kein verbindliches Angebot. Anfragen über das Formular, per E-Mail oder Telefon sind für Sie unverbindlich und kostenlos.

(2) Vor einem Saison- oder Abrufvertrag führen wir in der Regel eine kostenlose Flächenanalyse durch – vor Ort oder anhand der von Ihnen übermittelten Angaben und Pläne. Auf dieser Grundlage erhalten Sie ein schriftliches oder in Textform übermitteltes Festpreisangebot mit den zu betreuenden Flächen, den vereinbarten Leistungen, der Vertragsart, der Laufzeit und der Vergütung. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, halten wir uns 30 Tage an das Angebot gebunden.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Unterschrift annehmen. Weicht Ihre Annahme vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot, das wir in Textform bestätigen.

(4) Notfall- und Soforteinsätze können auch telefonisch beauftragt werden. Der Vertrag kommt dann mit der mündlichen Zusage unsererseits zustande; Leistungsumfang und Preisgrundlage bestätigen wir Ihnen nach Möglichkeit vor, andernfalls unverzüglich nach dem Einsatz in Textform.

(5) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Leistungsumfang und Vertragsarten

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis und – soweit vorhanden – dem Lageplan. Je nach Vereinbarung umfassen sie insbesondere:

  • Schneeräumung auf Gehwegen, Zugängen, Zufahrten, Höfen, Parkplätzen, Treppen und Rampen
  • Streuen und Glättebekämpfung, auch vorbeugend bei angekündigter Glättegefahr
  • Eisbeseitigung, etwa von festgetretenem Schnee oder Eisplatten
  • Dachräumung und das Entfernen von Eiszapfen und Schneeüberhängen
  • Abtransport von Schnee, wenn auf dem Grundstück keine ausreichenden Ablageflächen bestehen
  • Kontrollgänge zur Überwachung der Flächen bei Glättegefahr
  • Dokumentation sämtlicher Einsätze in digitalen Einsatzprotokollen
  • angrenzende Leistungen wie Laubbeseitigung oder Gehwegreinigung außerhalb der Wintersaison

(2) Wir bieten folgende Vertragsarten an:

  • Saisonvertrag: Betreuung der vereinbarten Flächen während der Wintersaison, die – sofern im Angebot nicht anders festgelegt – vom 1. November bis zum 31. März dauert. Innerhalb der Saison führen wir alle nach Wetterlage erforderlichen Einsätze ohne gesonderte Beauftragung durch.
  • Einsatz auf Abruf: Wir werden auf Ihre Anforderung für den einzelnen Einsatz tätig. Wir beginnen mit dem Einsatz so schnell wie möglich; Saisonkunden haben bei gleichzeitiger Wetterlage Vorrang. Eine bestimmte Reaktionszeit gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
  • Notfall- und Soforteinsatz: kurzfristiger Einsatz bei akuter Schnee- oder Eisglätte, der vorrangig gegenüber anderen Abrufeinsätzen eingeplant wird.

(3) Dachräumungen und das Entfernen von Eiszapfen führen wir nur nach gesonderter Vereinbarung und nach Prüfung der Arbeitssicherheit vor Ort durch. Eine statische Beurteilung des Daches ist nicht Teil unserer Leistung. Erfordert der Einsatz Absperrungen, Hubarbeitsbühnen oder andere Sicherungsmittel, werden diese gesondert vereinbart. Ist ein Dach nicht sicher begehbar, sind wir berechtigt, die Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen; wir informieren Sie dann unverzüglich, damit Sie andere Maßnahmen, etwa eine Absperrung des Gefahrenbereichs, veranlassen können.

(4) Wir sind berechtigt, für die Ausführung geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Unsere Verantwortung Ihnen gegenüber bleibt davon unberührt.

(5) Für angrenzende Leistungen außerhalb der Wintersaison gelten diese AGB entsprechend, soweit ihre Regelungen nicht ausschließlich den Winterdienst betreffen.

§ 4 Einsatzzeiten und Ausführung

(1) Auf öffentlichen Gehwegen, für die Sie als Anlieger nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zuständig sind, räumen und streuen wir in den dort vorgegebenen Zeiten: Schnee wird unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt, entstehende Glätte unverzüglich beseitigt. Bei Schneefall nach 20 Uhr erfolgt die Räumung bis 7 Uhr des Folgetages, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.

(2) Bei anhaltendem Schneefall oder wiederholter Glättebildung führen wir so viele Einsätze durch, wie zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht erforderlich sind. Im Saisonvertrag sind diese Mehrfacheinsätze von der Saisonpauschale umfasst.

(3) Auf privaten Flächen wie Höfen, Parkplätzen, Zufahrten und Zugängen gelten die im Angebot vereinbarten Zeiten. Fehlt eine Vereinbarung, sorgen wir dafür, dass die Flächen in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr bzw. während der üblichen Nutzungs- und Öffnungszeiten geräumt und gestreut sind.

(4) Wir räumen öffentliche Gehwege in der nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz geforderten Breite, private Flächen im vereinbarten Umfang. Den geräumten Schnee lagern wir auf den vereinbarten Ablageflächen bzw. am Rand der geräumten Fläche so ab, dass Fahrbahn, Radwege, Haltestellen, Hydranten, Schachtdeckel und Abflussrinnen möglichst frei bleiben.

(5) Wir halten während der Saison eine Einsatzbereitschaft rund um die Uhr vor und planen unsere Routen GPS-gestützt. Bei einer Vielzahl gleichzeitig zu betreuender Objekte arbeiten wir die Einsätze nach einer Reihenfolge ab, die die gesetzlichen und vereinbarten Fristen einhält.

§ 5 Streumittel

(1) Auf öffentlichen Gehwegen in Berlin sind Auftaumittel wie Streusalz grundsätzlich verboten. Wir verwenden dort ausschließlich abstumpfende Streumittel wie Splitt, Granulat oder Sand. Lässt die zuständige Senatsverwaltung bei extremer Glätte befristet Ausnahmen zu, setzen wir Auftaumittel nur im Rahmen dieser Ausnahme und nur nach Abstimmung mit Ihnen ein.

(2) Auf privaten Flächen setzen wir Auftaumittel nur ein, wo dies rechtlich zulässig und mit Ihnen vereinbart ist. Auftaumittel können Pflanzen, Natursteinbeläge, Beton, Fugen und Fahrzeuge angreifen; wir weisen Sie vor der Vereinbarung auf diese Risiken hin. Im Übrigen verwenden wir umweltschonende, abstumpfende Mittel.

(3) Die Vergütung des Streumaterials erfolgt nach Vereinbarung als Pauschale oder nach Verbrauch. Das Zusammenkehren und Entsorgen von Streugutresten nach Ende der Frostperiode ist nur geschuldet, wenn es vereinbart ist.

§ 6 Übernahme der Räum- und Streupflicht

(1) Mit Abschluss eines Saisonvertrags übernehmen wir die Räum- und Streupflicht für die im Angebot bezeichneten Flächen im vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang. Nicht ausdrücklich aufgeführte Flächen sind nicht umfasst.

(2) Die Übertragung entbindet Sie als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten nicht vollständig von Ihrer Verantwortung: Bei Ihnen verbleibt die Pflicht, uns sorgfältig auszuwählen und die Ausführung in zumutbarem Umfang zu überwachen. Stellen Sie fest, dass eine Fläche nicht oder nicht ausreichend geräumt oder gestreut ist, informieren Sie uns bitte unverzüglich. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den Behörden richtet sich nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz.

(3) Werden Sie von Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der auf einer von uns zu vertretenden Verletzung der übernommenen Räum- und Streupflicht beruht, stellen wir Sie im Rahmen der Haftungsregelungen in § 11 von diesen Ansprüchen frei. Voraussetzung ist, dass Sie uns über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren und Ansprüche nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen.

(4) Bei Einsätzen auf Abruf und Notfalleinsätzen übernehmen wir die Pflicht nur für die Dauer und den Umfang des jeweiligen Einsatzes; im Übrigen bleibt die Räum- und Streupflicht bei Ihnen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Damit wir zuverlässig arbeiten können, unterstützen Sie uns insbesondere wie folgt:

  • Sie übergeben uns vor Saisonbeginn einen Lageplan oder eine eindeutige Beschreibung der zu betreuenden Flächen, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Flächenanalyse festgelegt wurden.
  • Sie ermöglichen uns jederzeit, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, den Zugang zu den Flächen und stellen hierfür gegebenenfalls Schlüssel, Codes oder Transponder bereit. Die Übergabe von Schlüsseln wird schriftlich festgehalten.
  • Sie weisen uns auf Hindernisse und Gefahrenstellen hin, die unter Schnee nicht erkennbar sind, etwa Bodenstrahler, Poller, Schachtabdeckungen, Kantensteine, Stufen, Bewässerungsanlagen, empfindliche Beläge oder Bepflanzungen, und kennzeichnen diese nach Möglichkeit.
  • Sie benennen geeignete Flächen auf dem Grundstück, auf denen geräumter Schnee abgelagert werden darf.
  • Soweit Streugut auf dem Grundstück gelagert werden soll, stellen Sie einen geeigneten, zugänglichen Lagerplatz zur Verfügung.
  • Sie sorgen dafür, dass die Flächen zur Räumung frei zugänglich sind, und informieren Mieter bzw. Nutzer über erforderliche Einschränkungen, etwa das Freihalten von Parkflächen.
  • Sie teilen uns Änderungen, etwa Bauarbeiten, neue oder entfallende Flächen, einen Eigentümer- oder Verwalterwechsel, rechtzeitig in Textform mit.

(2) Kommen Sie einer Mitwirkungspflicht nicht nach und können wir deshalb eine Leistung nicht oder nur verspätet erbringen, haben wir dies nicht zu vertreten. Entsteht uns dadurch nachweisbarer Mehraufwand, etwa durch eine vergebliche Anfahrt, können wir diesen nach den im Angebot vereinbarten Sätzen berechnen. Wir weisen Sie auf erkannte Hindernisse unverzüglich hin.

§ 8 Einsatzprotokolle

(1) Jeden Einsatz dokumentieren wir in einem digitalen Einsatzprotokoll, insbesondere mit Datum, Uhrzeit, betreuten Flächen und durchgeführten Maßnahmen wie Räumen, Streuen oder Kontrollgang. Die Protokolle dienen als Leistungsnachweis und als Grundlage für die Abrechnung von Abruf- und Zusatzeinsätzen.

(2) Auf Anforderung stellen wir Ihnen die Protokolle zur Verfügung – auch nachträglich, etwa wenn Sie im Zusammenhang mit einem Glätteunfall einen Nachweis benötigen. Wir bewahren die Protokolle mindestens bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist auf.

(3) Der Nachweis, dass eine Leistung abweichend vom Protokoll nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, bleibt Ihnen unbenommen.

§ 9 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern weisen wir im Angebot Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die auf der Website genannten Preisspannen sind unverbindliche Richtwerte ohne Umsatzsteuer; verbindlich ist allein das Festpreisangebot nach der Flächenanalyse.

(2) Die Saisonpauschale deckt alle im Saisonvertrag vereinbarten Leistungen während der Saison ab – unabhängig davon, wie oft ein Einsatz nach der Wetterlage erforderlich wird. Sie wird auch in schneearmen Wintern in voller Höhe geschuldet, weil wir Personal, Fahrzeuge, Material und Einsatzbereitschaft für die gesamte Saison vorhalten; umgekehrt entstehen Ihnen in schneereichen Wintern keine Mehrkosten. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, etwa Schneeabtransport oder Dachräumung, werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich in der Pauschale enthalten sind.

(3) Einsätze auf Abruf werden je Einsatz nach den vereinbarten Sätzen berechnet. Für Notfall- und Soforteinsätze berechnen wir eine Einsatzpauschale ab 50 € netto (gegenüber Verbrauchern zuzüglich Umsatzsteuer als Bruttobetrag ausgewiesen) zuzüglich einer flächenabhängigen Vergütung, die wir Ihnen bei der Beauftragung nennen.

(4) Die Abrechnungsweise der Saisonpauschale – etwa in monatlichen Teilbeträgen oder als Einmalbetrag – ergibt sich aus dem Angebot. Einzeleinsätze werden nach Durchführung abgerechnet. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Unternehmern sind wir nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzubehalten; wir weisen in diesem Fall ausdrücklich darauf hin, dass die Räum- und Streupflicht für die Dauer der Zurückbehaltung wieder bei Ihnen liegt.

(6) Sie können nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung.

§ 10 Höhere Gewalt und extreme Wetterlagen

(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, insbesondere Unwetter mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben der Einsatzkräfte, behördliche Anordnungen, Straßensperrungen, Ausfall der öffentlichen Energieversorgung oder flächendeckende Lieferausfälle bei Streumitteln, die wir nicht zu vertreten haben. Normaler, auch starker oder lang anhaltender Schneefall und gewöhnliche Glätte sind keine höhere Gewalt – darauf sind wir eingestellt.

(2) Verhindert oder verzögert höhere Gewalt die Leistung, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Während dieser Zeit sind wir von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar ist. Wir informieren Sie unverzüglich, damit Sie eigene Sicherungsmaßnahmen treffen können, etwa das Absperren oder Kennzeichnen von Gefahrenbereichen, und nehmen die Arbeiten wieder auf, sobald es die Lage zulässt. Dabei behandeln wir sicherheitsrelevante Bereiche wie Hauszugänge, Notausgänge, Treppen und Rampen vorrangig.

(3) Muss eine geschuldete Leistung wegen höherer Gewalt ganz entfallen, wird sie bei Abrufeinsätzen nicht berechnet. Im Saisonvertrag mindert sich die Saisonpauschale anteilig, wenn die Betreuung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig ausfällt; kürzere Verzögerungen lassen die Pauschale unberührt. Dauert die Behinderung länger als zwei Wochen, können beide Seiten den Vertrag für die betroffenen Flächen in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.

§ 11 Haftung und Versicherung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – beim Winterdienst insbesondere die rechtzeitige Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

(5) Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der DEVK mit einer Deckungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden und 500.000 € für Vermögensschäden. Auf Wunsch weisen wir Ihnen den Versicherungsschutz nach. Die Deckungssummen begrenzen unsere Haftung nicht.

§ 12 Schäden an Flächen, Belägen und Bepflanzung

(1) Wir räumen mit geeigneten Geräten und Fahrzeugen; auf öffentlichen Gehwegen setzen wir nur Fahrzeuge ein, die nach der Straßenverkehrs-Ordnung dafür zugelassen sind. Auch bei bestimmungsgemäßer und fachgerechter Räumung lassen sich geringfügige Gebrauchsspuren nicht immer vermeiden, etwa leichte Kratzspuren auf Pflaster und Platten, das Austragen von Fugenmaterial, an den Rand geschobenes Streugut oder Schnee, der auf angrenzenden Beeten und Rasenflächen abgelagert wird. Für solche Spuren haften wir nicht, soweit sie bei fachgerechter Ausführung unvermeidbar sind.

(2) Für Schäden an Gegenständen und Anlagen, die unter Schnee nicht erkennbar waren und auf die Sie uns nicht hingewiesen haben (§ 7), haften wir nur, wenn wir sie kannten oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen müssen.

(3) Schäden, die Sie auf unsere Arbeiten zurückführen, zeigen Sie uns bitte möglichst umgehend an, damit wir sie besichtigen und dokumentieren können. Ihre gesetzlichen Ansprüche bleiben im Übrigen nach Maßgabe von § 11 unberührt.

§ 13 Reklamationen und Mängel

(1) Ist eine Fläche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geräumt oder gestreut, informieren Sie uns bitte sofort telefonisch und zusätzlich in Textform. Beim Winterdienst kommt es auf schnelle Abhilfe an: Wir bessern unverzüglich nach, sobald wir von dem Mangel Kenntnis erhalten.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte durch die Bitte um sofortige Meldung unberührt. Unternehmer sind verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen; eine nicht rechtzeitige Meldung kann Ansprüche mindern, soweit wir den Mangel bei rechtzeitiger Meldung hätten beseitigen können.

(3) Hat ein Mangel bereits zu einer Gefahrenlage geführt, die wir nicht sofort beseitigen können, sind Sie berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst Abhilfe zu schaffen oder einen Dritten damit zu beauftragen.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1) Ein Saisonvertrag läuft für die im Angebot genannte Saison bzw. – bei einem mehrjährigen Vertrag – für die dort genannte Anzahl von Saisons. Gegenüber Verbrauchern beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit höchstens zwei Jahre.

(2) Ist im Angebot keine Verlängerung vereinbart, endet der Vertrag mit Ablauf der letzten vereinbarten Saison, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Ist eine Verlängerung vereinbart, gilt:

  • Verbraucher: Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Nach der Verlängerung können Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Unternehmer: Der Vertrag verlängert sich um jeweils eine weitere Saison, wenn er nicht bis zum 30. September vor Beginn der nächsten Saison gekündigt wird.

(4) Abrufverträge können von beiden Seiten jederzeit mit Wirkung für künftige Einsätze gekündigt werden; bereits zugesagte Einsätze werden noch ausgeführt und abgerechnet.

(5) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail an info@rat-winterdienst.de). Überlassene Schlüssel und Zugangsmittel geben wir nach Vertragsende unverzüglich zurück.

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – etwa per E-Mail oder Telefon – oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurde, zum Beispiel bei der Unterzeichnung im Anschluss an eine Flächenanalyse bei Ihnen vor Ort. Für Unternehmer besteht kein Widerrufsrecht. Für das Widerrufsrecht gilt die folgende Belehrung:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (RAT Gebäudeservice, vertreten durch Luan Rashiti, Kollwitzstraße 76, 10435 Berlin, Telefon: +49 (0)30 201 64 24 81, E-Mail: info@rat-winterdienst.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Vorzeitiger Leistungsbeginn auf Ihren Wunsch

(2) Innerhalb der Widerrufsfrist beginnen wir mit der Ausführung nur, wenn Sie dies ausdrücklich verlangen – etwa weil Schneefall oder Glätte unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Ihr Verlangen sollten Sie uns in Textform übermitteln; bei telefonisch beauftragten Notfalleinsätzen bestätigen wir es Ihnen in Textform.

(3) Widerrufen Sie den Vertrag nach einem solchen vorzeitigen Leistungsbeginn, schulden Sie Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe der vorstehenden Belehrung.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und Sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB). Praktisch betrifft dies vor allem einzelne Notfall- und Abrufeinsätze, die mit dem Einsatz vollständig erbracht sind.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An RAT Gebäudeservice, vertreten durch Luan Rashiti, Kollwitzstraße 76, 10435 Berlin, E-Mail: info@rat-winterdienst.de:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 16 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Welche Daten wir zu welchen Zwecken verarbeiten, wie lange wir sie speichern und welche Rechte Ihnen zustehen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 17 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte direkt an uns – telefonisch unter +49 (0)30 201 64 24 81 oder per E-Mail an info@rat-winterdienst.de.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Berlin. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: Oktober 2026

RAT Winterdienst · 24/7 bei Schnee und Glätte

Geräumt und gestreut, bevor der Tag beginnt

Kostenlose Flächenanalyse in allen zwölf Berliner Bezirken, Festpreis ohne versteckte Zuschläge und ein digitales Protokoll nach jedem Einsatz – für Hausverwaltungen, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen und Privat.

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