- Selbst genutzte Einfamilienhäuser sind meist über die Privathaftpflicht abgesichert.
- Vermieter, WEG und Eigentümer unbebauter Grundstücke brauchen in der Regel eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- Dienstleister haften über ihre Betriebshaftpflicht – lassen Sie sich die Deckung nachweisen.
- Schäden zügig melden und kein Anerkenntnis über die Haftung hinaus abgeben.
Wessen Versicherung überhaupt gefragt ist
Nach einem Sturz auf Glätte sind zwei Seiten versichert – und beide Policen haben völlig unterschiedliche Aufgaben. Die Haftpflichtversicherung des Pflichtigen ersetzt dem Gestürzten Schäden, für die der Eigentümer oder sein Dienstleister rechtlich einstehen muss. Die Versicherungen des Gestürzten – Krankenkasse, private Unfallversicherung, bei Wegen zur Arbeit die gesetzliche Unfallversicherung – leisten unabhängig von der Schuldfrage. Ob ein Sturz auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall gilt, klärt der Beitrag Glatteisunfall auf dem Arbeitsweg.
Dieser Beitrag betrachtet die Seite des Eigentümers. Wichtig ist eine Eigenschaft, die oft übersehen wird: Eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht nur berechtigte Forderungen, sondern wehrt unberechtigte auf eigene Kosten ab. Dieser sogenannte passive Rechtsschutz ist bei Glatteisunfällen besonders wertvoll, weil Ansprüche häufig überhöht oder dem Grunde nach streitig sind.
Vergleich: Welche Police für welchen Eigentümer
Die folgende Übersicht zeigt die typische Zuordnung. Tarife unterscheiden sich erheblich – maßgeblich sind immer die Bedingungen Ihres Vertrags.
| Eigentümertyp | Zuständige Police | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Selbst genutztes Einfamilienhaus | Privathaftpflicht | Grundstück ist in den meisten Tarifen eingeschlossen; Gehweg-Räumpflicht ausdrücklich mitversichert? |
| Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung | Privathaftpflicht, oft mit Einschluss | Viele Tarife begrenzen die Zahl vermieteter Einheiten; darüber hinaus ist eine eigene Police nötig |
| Selbst genutzte Eigentumswohnung | Privathaftpflicht für das Sondereigentum | Gehweg, Hof und Zuwege gehören zum Gemeinschaftseigentum – dafür ist die WEG zuständig |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der WEG | Abschluss durch die Verwaltung, Deckungssumme an Objektgröße anpassen |
| Vermietetes Mehrfamilienhaus | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | Verwalter und Hausmeister als mitversicherte Personen eingeschlossen? |
| Unbebautes Grundstück | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | Einschlüsse sind oft auf kleine Flächen begrenzt |
| Selbst genutzte Gewerbeimmobilie | Betriebshaftpflicht | Grundstücksrisiko muss im Betriebsrisiko enthalten sein |
| Beauftragter Winterdienst | Betriebshaftpflicht des Dienstleisters | Deckungssummen nachweisen lassen |
Auch Mieter, denen der Winterdienst wirksam übertragen wurde, haften für Versäumnisse. Ob ihre Privathaftpflicht das abdeckt, sollten sie in den Bedingungen nachlesen; in vielen Tarifen ist die übernommene Räum- und Streupflicht eingeschlossen.
Die Police für Vermieter, WEG und Grundstückseigentümer im Detail
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Verwaltung und Unterhaltung eines Grundstücks. Für den Winter heißt das: Stürzt ein Mieter, Besucher oder Passant auf dem Hof oder dem Gehweg vor dem Haus, prüft der Versicherer die Haftungsfrage, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.
Wer mitversichert sein sollte
Mitversichert sind regelmäßig Personen, die im Auftrag des Eigentümers handeln – etwa Hausverwaltung oder Hausmeister in dieser Eigenschaft. Ob auch Mieter mitversichert sind, die laut Hausordnung räumen, unterscheidet sich je nach Bedingungswerk.
Kosten im Mietverhältnis
Die Prämie für die Gebäudehaftpflicht gehört zu den Betriebskosten, die nach § 2 Nr. 13 BetrKV auf Mieter umgelegt werden dürfen, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Wie Vermieter Winterdienst und Versicherung im Objekt sinnvoll aufeinander abstimmen, beschreibt unsere Seite für Vermieter.
Deckungssumme
Personenschäden können über Jahre hohe Folgekosten auslösen, etwa bei dauerhafter Erwerbsminderung. Deckungssummen im unteren einstelligen Millionenbereich sind deshalb eher Untergrenze als Luxus. Prüfen Sie, ob Personen- und Sachschäden pauschal oder getrennt begrenzt sind.
Typische Ausschlüsse und Fallstricke
Ein Versicherungsschutz, der auf dem Papier besteht, kann im Schadensfall an Details scheitern. Diese Punkte führen am häufigsten zu Problemen:
- Vorsatz: Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nie gedeckt. Manche Bedingungen schließen zusätzlich Schäden aus, die durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen Vorschriften entstehen – etwa wenn ein Eigentümer über Tage wissentlich gar nicht räumen lässt.
- Vermietung über Tarifgrenzen: Kommt zur Einliegerwohnung eine zweite vermietete Einheit, reicht die Privathaftpflicht womöglich nicht mehr.
- Neu erworbene Objekte: Ein zusätzliches Grundstück ist nur über die Vorsorgeversicherung und oft nur bis zur Meldung beim Versicherer geschützt.
- Bauarbeiten: Größere Umbauten können ein Bauherrenrisiko auslösen, das separat zu versichern ist.
- Verspätete Meldung: Viele Bedingungen verlangen die Schadenanzeige innerhalb einer Woche. Wer wartet, ob „noch etwas kommt“, verschenkt Zeit.
- Anerkenntnis: Ein spontanes „Das zahle ich Ihnen“ kostet nach geltendem Recht zwar nicht automatisch den Versicherungsschutz, bindet den Versicherer aber nicht. Was der Eigentümer zusagt, aber nicht schuldet, trägt er selbst.
- Passt die Police noch zur Zahl der vermieteten Einheiten?
- Ist die Gehweg-Räumpflicht ausdrücklich eingeschlossen?
- Sind Verwaltung und Hausmeister mitversichert?
- Reicht die Deckungssumme für schwere Personenschäden?
Konstellationen, in denen der Schutz oft fehlt
Die meisten Deckungslücken entstehen nicht durch exotische Klauseln, sondern weil sich die Nutzung eines Grundstücks verändert hat und die Police nicht mitgewachsen ist. Drei Situationen begegnen in Berlin besonders häufig:
Geerbtes, leerstehendes Haus
Nach einem Erbfall steht ein Haus in Mahlsdorf oder Lichtenrade monatelang leer. Die Erben wohnen nicht darin, die Privathaftpflicht des Verstorbenen ist beendet, und die eigene Privathaftpflicht der Erben erfasst das fremd gelegene Grundstück womöglich nicht. Gleichzeitig besteht die Räumpflicht auf dem Gehweg unverändert weiter.
Laden oder Praxis im eigenen Haus
Betreibt der Eigentümer im Erdgeschoss ein Geschäft, eine Praxis oder ein Büro mit Kundenverkehr, schließt die Privathaftpflicht berufliche Risiken regelmäßig aus. Stürzt eine Kundin auf dem Weg zum Ladeneingang, ist die Betriebshaftpflicht gefragt – sofern sie das Grundstücksrisiko mit abdeckt.
Kurzzeitvermietung
Wird eine Wohnung oder ein Gartenhaus regelmäßig an Feriengäste vermietet, kann das als gewerbliche Tätigkeit gelten. Gäste, die auf dem vereisten Zugang stürzen, fallen dann unter Umständen weder unter die Privat- noch unter eine bestehende Gebäudehaftpflicht. Eine kurze Rückfrage beim Versicherer vor der Saison klärt solche Fragen schneller als ein Streit nach dem Schaden.
Wenn ein Dienstleister beauftragt ist
Hat eine Firma die Räum- und Streupflicht übernommen, richtet sich der Anspruch des Gestürzten in erster Linie gegen sie und damit gegen ihre Betriebshaftpflicht. In der Praxis wendet sich der Geschädigte aber oft zuerst an den Eigentümer. Dessen Versicherer prüft dann, ob eine eigene Pflichtverletzung – etwa bei Auswahl oder Kontrolle – vorliegt, wehrt den Anspruch andernfalls ab und verweist auf den Dienstleister oder nimmt bei ihm Rückgriff.
Damit dieser Rückgriff nicht ins Leere läuft, sollten Auftraggeber sich die Betriebshaftpflicht des Dienstleisters mit Deckungssummen belegen lassen. RAT Winterdienst ist bei der DEVK mit 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden versichert. Wie sich die Verantwortung zwischen Eigentümer, Firma und Subunternehmer im Detail verteilt, erklärt der Beitrag Winterdienstfirma beauftragt: Wer haftet?.
Wer am Ende welche Position zahlt
Ein Glatteisunfall erzeugt mehrere Zahlungsströme, die zeitlich versetzt laufen. Das folgende Beispiel zeigt den typischen Weg bei einem Sturz auf dem Hof eines vermieteten Mehrfamilienhauses, bei dem die Haftung des Eigentümers feststeht:
- Behandlungskosten übernimmt zunächst die Krankenkasse des Gestürzten. Sie holt sich das Geld anschließend beim Haftpflichtversicherer des Eigentümers zurück (Regress nach § 116 SGB X).
- Schmerzensgeld zahlt der Haftpflichtversicherer direkt an den Gestürzten, gegebenenfalls gekürzt um ein Mitverschulden.
- Verdienstausfall wird zum Teil durch Entgeltfortzahlung und Krankengeld gedeckt; Arbeitgeber und Krankenkasse nehmen anschließend ebenfalls Rückgriff.
- Sachschäden wie eine zerbrochene Brille oder ein beschädigtes Smartphone ersetzt der Haftpflichtversicherer zum Zeitwert.
Für den Eigentümer bedeutet das: Auch Monate nach dem Unfall können noch Regressschreiben eintreffen. Sie gehören sofort an den Versicherer. Welche Schritte unmittelbar nach dem Sturz wichtig sind, steht in der Checkliste Unfall vor dem eigenen Grundstück: Was Eigentümer jetzt tun.
Schäden durch Dachlawinen und herabfallendes Eis
Die Haftpflicht des Eigentümers greift nicht nur bei Stürzen. Auch wenn Schnee vom Dach auf ein fremdes Auto rutscht oder ein Eiszapfen einen Passanten verletzt, ist sie zuständig – vorausgesetzt, der Eigentümer haftet überhaupt. Gerade bei Dachlawinen ist das häufig nicht der Fall, weil Berlin als schneearme Region gilt und nur unter besonderen Umständen Schutzvorkehrungen verlangt werden. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf die eigene Kaskoversicherung angewiesen. Die Fallgruppen erläutert der Beitrag Dachlawine aufs Auto: Wer haftet?.
Eine Versicherung ersetzt Schäden, sie verhindert sie nicht – und jeder gemeldete Fall kann die Konditionen verschlechtern. Für selbst genutzte Häuser zeigt die Seite für Privathaushalte, wie ein regelmäßiger Winterdienst aussieht. Eigentümer größerer Objekte können bei RAT Winterdienst die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht vertraglich vereinbaren.
Die Angaben geben einen allgemeinen Überblick nach aktuellem Stand und ersetzen weder Versicherungs- noch Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.
Häufige Fragen
Zahlt die Privathaftpflicht, wenn jemand vor meinem Einfamilienhaus stürzt?
In den meisten Tarifen ja, wenn Sie das Haus selbst bewohnen. Eingeschlossen ist dann meist auch die Räumpflicht auf dem Gehweg. Vermieten Sie zusätzlich Wohnungen, prüfen Sie, ob Ihr Tarif das noch abdeckt.
Brauche ich als Wohnungseigentümer eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?
Für das Gemeinschaftseigentum – Gehweg, Hof, Treppenhaus – schließt die Gemeinschaft eine Police ab. Für die eigene, selbst genutzte Wohnung genügt in der Regel die Privathaftpflicht.
Darf ich die Versicherungsprämie auf die Mieter umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Die Gebäudehaftpflicht zählt nach § 2 Nr. 13 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Was passiert, wenn ich dem Gestürzten spontan Zahlung zusage?
Der Versicherungsschutz entfällt dadurch nicht automatisch, der Versicherer ist aber nicht an Ihre Zusage gebunden. Was Sie über die tatsächliche Haftung hinaus zusagen, zahlen Sie selbst. Besser: Hilfe leisten, Daten aufnehmen und den Fall dem Versicherer melden.