Gewerbe, Arbeitsschutz & Sonderflächen

Glatteisunfall auf dem Arbeitsweg: Wann gilt der Unfall als Arbeitsunfall?

Ein Sturz auf Glatteis auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist in der Regel ein Wegeunfall und damit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Schutz beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses und gilt unabhängig davon, wer den Sturz verschuldet hat. Private Abstecher unterbrechen ihn, Umwege zur Kita oder wegen einer Fahrgemeinschaft nicht.

Illustration: Berufstätige gehen bei Eisregen frühmorgens über einen frisch abgestumpften Gehweg einer Altbaustraße
Glätte trifft den Berufsverkehr: Gegen 7 Uhr sind viele Gehwege noch ungestreut – genau dann passieren die meisten Wegeunfälle.
Das Wichtigste in Kürze
  • Der direkte Weg zur Arbeit ist ab der Außentür des Wohnhauses versichert.
  • Verschulden spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.
  • Kita-Umweg und Fahrgemeinschaft sind geschützt, private Abstecher nicht.
  • Ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit meldet der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen.
  • Schmerzensgeld zahlt nicht die Berufsgenossenschaft, sondern ggf. der Räumpflichtige.

Wegeunfall: Was die Unfallversicherung abdeckt

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch stellt Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit dem Arbeitsunfall gleich. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Berlin in der Regel die Unfallkasse Berlin. Versichert sind alle Beschäftigten, auch Auszubildende, Minijobber und Aushilfen, ohne eigenen Beitrag.

Zwei Punkte unterscheiden den Wegeunfall grundlegend von privaten Unfällen:

  • Verschulden spielt keine Rolle: Glatte Sohlen oder Eile schließen den Versicherungsschutz nicht aus. Anders kann es bei Alkohol oder Drogen sein, wenn sie die wesentliche Ursache des Sturzes waren.
  • Der Weg zählt, nicht das Ziel: Geschützt ist die Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeit. Was davor, dazwischen oder danach privat geschieht, ist es nicht.

Im Winter ist der Wegeunfall besonders häufig, weil Glätte genau in die Zeit des Berufsverkehrs fällt: Gehwege, Haltestellen und Parkplätze sind gegen 7 Uhr oft noch nicht oder erst teilweise gestreut.

Abgrenzungstabelle: Wegeunfall, Betriebsweg, Umweg

Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Wintersituationen nach aktuellem Stand meist eingeordnet werden. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, entscheidet der Unfallversicherungsträger; bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich.

SituationIn der Regel versichert?Einordnung
Sturz im Treppenhaus des eigenen MehrfamilienhausesNeinDer Weg beginnt erst an der Außentür des Gebäudes
Sturz auf der vereisten Außentreppe direkt nach der HaustürJaWegeunfall
Sturz auf dem Gehweg zur BushaltestelleJaWegeunfall
Längere, aber besser geräumte Strecke wegen GlätteMeist jaEin sicherer oder verkehrsgünstigerer Weg wird anerkannt
Umweg, um das Kind zur Kita zu bringenJaAusdrücklich gesetzlich geschützter Umweg
Umweg für eine Fahrgemeinschaft mit KollegenJaEbenfalls gesetzlich geschützt
Abstecher zum Bäcker oder GeldautomatenNein, während des AbstechersPrivate Unterbrechung; Schutz lebt auf dem direkten Weg wieder auf
Heimweg nach über zwei Stunden privatem AufenthaltMeist neinLange Unterbrechung löst den Zusammenhang zur Arbeit
Sturz auf dem Firmenparkplatz oder BetriebsgeländeJaArbeitsunfall im engeren Sinn
Weg zum Kunden, zur Post oder Bank im Auftrag des BetriebsJaBetriebsweg, also Teil der Arbeit
Weg zum Imbiss in der MittagspauseJa, nur der WegEssen selbst ist privat
Homeoffice: Weg zur Kita und zurückJaSeit 2021 gesetzlich gleichgestellt

Die Grenze an der Haustür

Viele Streitfälle im Winter drehen sich um wenige Meter. Maßgeblich ist die Außentür des Wohngebäudes: Wer im eigenen Treppenhaus auf nassen Fliesen stürzt, ist noch im privaten Bereich. Wer einen Schritt später auf der vereisten Eingangsstufe ausrutscht, befindet sich auf dem versicherten Weg – auch wenn die Stufe noch zum eigenen Grundstück gehört.

Daraus folgt eine Besonderheit, die vielen nicht bewusst ist: Für die Unfallversicherung ist unerheblich, ob die Außentreppe vom Eigentümer, einem Mieter oder einer beauftragten Firma hätte gestreut werden müssen. Diese Frage wird erst später wichtig, wenn es um Rückgriff und Schmerzensgeld geht.

Beim Einfamilienhaus gilt dasselbe Prinzip: Versichert ist bereits der vereiste Plattenweg zwischen Haustür und Gartentor. Wer allerdings vor dem Losgehen noch den eigenen Gehweg räumt oder die Mülltonne an die Straße stellt, erledigt eine private Tätigkeit; ein Sturz dabei ist kein Wegeunfall, auch wenn er auf derselben Fläche passiert. Entscheidend ist also nicht nur der Ort, sondern auch, ob die Person sich gerade auf dem Weg zur Arbeit befand.

Sonderfälle wie eine direkt ans Haus angebaute Garage oder ein Weg durch den Keller beurteilt die Rechtsprechung im Einzelfall. Hier lohnt es sich, den Unfallhergang besonders genau zu schildern.

Illustration: Gestreute Eingangstreppe eines Bürohauses mit Handlauf an einem frostigen Wintermorgen
Ab dem Betriebsgelände wird aus dem Wegeunfall ein Arbeitsunfall – eine gesicherte Eingangstreppe schützt Beschäftigte und Betrieb.

Rad, Auto, Bus: Sonderfälle bei Winterglätte

Versichert ist der Weg unabhängig vom Verkehrsmittel. Im Winter ergeben sich je nach Fortbewegung aber typische Fragen:

  • Fahrrad: Ein Sturz auf einem vereisten Radweg ist ein Wegeunfall wie jeder andere. Das beschädigte Rad ist dagegen ein Sachschaden, den die Unfallversicherung nicht ersetzt.
  • Auto: Rutscht der Wagen auf Glätte von der Fahrbahn, sind die Verletzungen versichert, Schäden am Fahrzeug nicht. Ob schon das Freikratzen der Scheiben vor Fahrtantritt geschützt ist, bewerten Gerichte unterschiedlich; wer dabei stürzt, sollte den Unfall trotzdem melden.
  • Bus und Bahn: Versichert sind der Fußweg zur Haltestelle, das Warten und der Umstieg. Fällt eine Verbindung aus und Sie gehen deshalb zu einer anderen Station, bleibt der Schutz in der Regel bestehen.
  • Tanken und Einkaufen: Gilt grundsätzlich als private Vorbereitung bzw. Unterbrechung. Ausnahmen kann es geben, wenn unterwegs unvorhergesehen nachgetankt werden muss, um die Arbeit überhaupt zu erreichen.

Nach dem Sturz: Meldeablauf an die Berufsgenossenschaft

  1. Versorgen und dokumentieren: Uhrzeit, genaue Stelle, Wetter und Zeugen notieren, die Unfallstelle fotografieren. Diese Angaben brauchen Sie für die Unfallversicherung und für mögliche eigene Ansprüche.
  2. Arbeitgeber informieren: Melden Sie den Unfall so schnell wie möglich und sagen Sie ausdrücklich, dass er auf dem Arbeitsweg passiert ist.
  3. Durchgangsarzt aufsuchen: Führt die Verletzung voraussichtlich zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder dauert die Behandlung länger als eine Woche, ist eine Vorstellung beim Durchgangsarzt vorgesehen. Viele Unfallambulanzen in Berlin sind D-Arzt-Stellen.
  4. Unfallanzeige durch den Arbeitgeber: Ist die beschäftigte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis dem Unfallversicherungsträger melden. Eine Kopie steht der betroffenen Person zu.
  5. Krankenkasse und Praxis informieren: Abgerechnet wird nicht über die Krankenversicherung, sondern über die Berufsgenossenschaft.
Häufiger Fehler

Der Sturz wird beim Hausarzt als normale Erkrankung behandelt, weil niemand den Arbeitsweg erwähnt. Später fehlt dann die Unfallmeldung, und Leistungen der Unfallversicherung müssen mühsam nachträglich beantragt werden.

Was die Unfallversicherung zahlt – und was nicht

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet umfassender als die Krankenkasse, aber nicht in allen Bereichen.

LeistungUmfang
Heilbehandlung und RehaMit allen geeigneten Mitteln, ohne Zuzahlungen
Lohn in den ersten sechs WochenEntgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ab der siebten WocheVerletztengeld, in der Regel 80 % des Regelentgelts, höchstens das Nettoentgelt
Dauerhafte FolgenVerletztenrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % über 26 Wochen hinaus
Beschädigte HilfsmittelErsatz etwa für Brille oder Hörgerät, die beim Sturz zu Bruch gingen
SchmerzensgeldNein
Sonstige SachschädenNein, etwa Kleidung, Smartphone oder Tasche

Schmerzensgeld und Sachschäden lassen sich nur gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen, etwa einem Eigentümer, der den Gehweg nicht gestreut hat. Wie das abläuft und welche Beweise wichtig sind, erklärt der Beitrag Sturz auf Glatteis: Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Rückgriff: Wer am Ende die Kosten trägt

Zahlt die Berufsgenossenschaft für einen Sturz auf einem ungestreuten Gehweg, kann sie sich das Geld beim Räumpflichtigen zurückholen. Ansprüche der verletzten Person gegen den Verantwortlichen gehen insoweit kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über. Für Anlieger heißt das: Eine Heilbehandlung mit Reha und mehreren Monaten Verletztengeld kann als Regressforderung bei ihnen oder ihrer Haftpflichtversicherung landen.

Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte auf dem Firmenparkplatz des eigenen Arbeitgebers stürzen. Dann greift im Verhältnis zum Arbeitgeber ein Haftungsprivileg; Rückgriff droht nur bei grober Fahrlässigkeit. Welche Flächen Betriebe dafür sichern müssen, zeigt der Beitrag Winterdienst auf dem Firmengelände.

Eine Mitschuld der gestürzten Person, etwa durch ungeeignete Schuhe, ändert an den Leistungen der Unfallversicherung nichts. Sie kann aber den Schmerzensgeldanspruch und den Rückgriff gegenüber dem Räumpflichtigen mindern; wie Gerichte das gewichten, zeigt der Beitrag Mitverschulden bei Glatteis.

Glatteis und Arbeitsbeginn: Was Beschäftigte wissen sollten

Glätte ist kein Grund, zu Hause zu bleiben. Das sogenannte Wegerisiko trägt arbeitsrechtlich die beschäftigte Person: Wer wegen Glatteis zu spät kommt, hat für die ausgefallene Zeit in der Regel keinen Lohnanspruch und muss bei absehbarem Wetter früher losgehen. Abmahnungen wegen einer einzelnen witterungsbedingten Verspätung sind dagegen selten gerechtfertigt.

Wer sich unsicher auf den Beinen fühlt, findet Gehtechnik, Schuhe und Spikes im Beitrag Sicher gehen bei Glatteis verglichen.

Was Arbeitgeber vor dem Winter tun können
  • Beschäftigte über Wegeunfall, Durchgangsarzt und Meldeweg informieren
  • Bei angekündigtem Glatteis Gleitzeit oder mobiles Arbeiten ermöglichen
  • Gehweg vor dem Betrieb, Eingänge und Parkplatzwege vor Arbeitsbeginn sichern lassen
  • Unfallanzeigen-Formular und Ansprechpartner griffbereit halten

Für die Flächen, die ein Unternehmen selbst in der Hand hat, übernimmt RAT Winterdienst den Winterdienst für Bürogebäude einschließlich der Gehwegräumung vor dem Haus.

Häufige Fragen

Ist ein Sturz auf Glatteis auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall?

In der Regel ja. Ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Wegeunfall und ist wie ein Arbeitsunfall gesetzlich unfallversichert. Der Schutz beginnt an der Außentür des Wohngebäudes.

Bin ich versichert, wenn ich auf dem Arbeitsweg beim Bäcker halte?

Während des privaten Abstechers nicht. Sobald Sie auf den direkten Weg zurückkehren, besteht der Versicherungsschutz wieder, solange die Unterbrechung nicht länger als etwa zwei Stunden dauert.

Zahlt die Berufsgenossenschaft Schmerzensgeld nach einem Glatteissturz?

Nein. Die Unfallversicherung trägt Behandlung, Reha, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente. Schmerzensgeld können Sie nur vom Verantwortlichen verlangen, etwa vom Räumpflichtigen, der nicht gestreut hat.

Muss ich zum Durchgangsarzt?

Wenn die Verletzung voraussichtlich zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert, ist die Vorstellung beim Durchgangsarzt vorgesehen. Im Zweifel sollten Sie direkt einen D-Arzt aufsuchen.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unverbindliche Anfrage

Winterdienst anfragen

Nennen Sie uns Adresse, Flächenart und ungefähre Größe. Wir melden uns zeitnah mit einem Termin für die kostenlose Flächenanalyse oder – bei klaren Angaben – direkt mit einem Festpreis für die Saison.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Festpreis ohne versteckte Zuschläge
  • Ihre Daten nutzen wir nur für Ihre Anfrage

info@rat-winterdienst.de030 201 64 24 81

* Pflichtfelder · Bei akuter Glätte bitte direkt anrufen

RAT Winterdienst · 24/7 bei Schnee und Glätte

Geräumt und gestreut, bevor der Tag beginnt

Kostenlose Flächenanalyse in allen zwölf Berliner Bezirken, Festpreis ohne versteckte Zuschläge und ein digitales Protokoll nach jedem Einsatz – für Hausverwaltungen, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen und Privat.

Angebot