- Der direkte Weg zur Arbeit ist ab der Außentür des Wohnhauses versichert.
- Verschulden spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.
- Kita-Umweg und Fahrgemeinschaft sind geschützt, private Abstecher nicht.
- Ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit meldet der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen.
- Schmerzensgeld zahlt nicht die Berufsgenossenschaft, sondern ggf. der Räumpflichtige.
Wegeunfall: Was die Unfallversicherung abdeckt
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch stellt Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit dem Arbeitsunfall gleich. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Berlin in der Regel die Unfallkasse Berlin. Versichert sind alle Beschäftigten, auch Auszubildende, Minijobber und Aushilfen, ohne eigenen Beitrag.
Zwei Punkte unterscheiden den Wegeunfall grundlegend von privaten Unfällen:
- Verschulden spielt keine Rolle: Glatte Sohlen oder Eile schließen den Versicherungsschutz nicht aus. Anders kann es bei Alkohol oder Drogen sein, wenn sie die wesentliche Ursache des Sturzes waren.
- Der Weg zählt, nicht das Ziel: Geschützt ist die Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeit. Was davor, dazwischen oder danach privat geschieht, ist es nicht.
Im Winter ist der Wegeunfall besonders häufig, weil Glätte genau in die Zeit des Berufsverkehrs fällt: Gehwege, Haltestellen und Parkplätze sind gegen 7 Uhr oft noch nicht oder erst teilweise gestreut.
Abgrenzungstabelle: Wegeunfall, Betriebsweg, Umweg
Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Wintersituationen nach aktuellem Stand meist eingeordnet werden. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, entscheidet der Unfallversicherungsträger; bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich.
| Situation | In der Regel versichert? | Einordnung |
|---|---|---|
| Sturz im Treppenhaus des eigenen Mehrfamilienhauses | Nein | Der Weg beginnt erst an der Außentür des Gebäudes |
| Sturz auf der vereisten Außentreppe direkt nach der Haustür | Ja | Wegeunfall |
| Sturz auf dem Gehweg zur Bushaltestelle | Ja | Wegeunfall |
| Längere, aber besser geräumte Strecke wegen Glätte | Meist ja | Ein sicherer oder verkehrsgünstigerer Weg wird anerkannt |
| Umweg, um das Kind zur Kita zu bringen | Ja | Ausdrücklich gesetzlich geschützter Umweg |
| Umweg für eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen | Ja | Ebenfalls gesetzlich geschützt |
| Abstecher zum Bäcker oder Geldautomaten | Nein, während des Abstechers | Private Unterbrechung; Schutz lebt auf dem direkten Weg wieder auf |
| Heimweg nach über zwei Stunden privatem Aufenthalt | Meist nein | Lange Unterbrechung löst den Zusammenhang zur Arbeit |
| Sturz auf dem Firmenparkplatz oder Betriebsgelände | Ja | Arbeitsunfall im engeren Sinn |
| Weg zum Kunden, zur Post oder Bank im Auftrag des Betriebs | Ja | Betriebsweg, also Teil der Arbeit |
| Weg zum Imbiss in der Mittagspause | Ja, nur der Weg | Essen selbst ist privat |
| Homeoffice: Weg zur Kita und zurück | Ja | Seit 2021 gesetzlich gleichgestellt |
Die Grenze an der Haustür
Viele Streitfälle im Winter drehen sich um wenige Meter. Maßgeblich ist die Außentür des Wohngebäudes: Wer im eigenen Treppenhaus auf nassen Fliesen stürzt, ist noch im privaten Bereich. Wer einen Schritt später auf der vereisten Eingangsstufe ausrutscht, befindet sich auf dem versicherten Weg – auch wenn die Stufe noch zum eigenen Grundstück gehört.
Daraus folgt eine Besonderheit, die vielen nicht bewusst ist: Für die Unfallversicherung ist unerheblich, ob die Außentreppe vom Eigentümer, einem Mieter oder einer beauftragten Firma hätte gestreut werden müssen. Diese Frage wird erst später wichtig, wenn es um Rückgriff und Schmerzensgeld geht.
Beim Einfamilienhaus gilt dasselbe Prinzip: Versichert ist bereits der vereiste Plattenweg zwischen Haustür und Gartentor. Wer allerdings vor dem Losgehen noch den eigenen Gehweg räumt oder die Mülltonne an die Straße stellt, erledigt eine private Tätigkeit; ein Sturz dabei ist kein Wegeunfall, auch wenn er auf derselben Fläche passiert. Entscheidend ist also nicht nur der Ort, sondern auch, ob die Person sich gerade auf dem Weg zur Arbeit befand.
Sonderfälle wie eine direkt ans Haus angebaute Garage oder ein Weg durch den Keller beurteilt die Rechtsprechung im Einzelfall. Hier lohnt es sich, den Unfallhergang besonders genau zu schildern.
Rad, Auto, Bus: Sonderfälle bei Winterglätte
Versichert ist der Weg unabhängig vom Verkehrsmittel. Im Winter ergeben sich je nach Fortbewegung aber typische Fragen:
- Fahrrad: Ein Sturz auf einem vereisten Radweg ist ein Wegeunfall wie jeder andere. Das beschädigte Rad ist dagegen ein Sachschaden, den die Unfallversicherung nicht ersetzt.
- Auto: Rutscht der Wagen auf Glätte von der Fahrbahn, sind die Verletzungen versichert, Schäden am Fahrzeug nicht. Ob schon das Freikratzen der Scheiben vor Fahrtantritt geschützt ist, bewerten Gerichte unterschiedlich; wer dabei stürzt, sollte den Unfall trotzdem melden.
- Bus und Bahn: Versichert sind der Fußweg zur Haltestelle, das Warten und der Umstieg. Fällt eine Verbindung aus und Sie gehen deshalb zu einer anderen Station, bleibt der Schutz in der Regel bestehen.
- Tanken und Einkaufen: Gilt grundsätzlich als private Vorbereitung bzw. Unterbrechung. Ausnahmen kann es geben, wenn unterwegs unvorhergesehen nachgetankt werden muss, um die Arbeit überhaupt zu erreichen.
Nach dem Sturz: Meldeablauf an die Berufsgenossenschaft
- Versorgen und dokumentieren: Uhrzeit, genaue Stelle, Wetter und Zeugen notieren, die Unfallstelle fotografieren. Diese Angaben brauchen Sie für die Unfallversicherung und für mögliche eigene Ansprüche.
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie den Unfall so schnell wie möglich und sagen Sie ausdrücklich, dass er auf dem Arbeitsweg passiert ist.
- Durchgangsarzt aufsuchen: Führt die Verletzung voraussichtlich zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder dauert die Behandlung länger als eine Woche, ist eine Vorstellung beim Durchgangsarzt vorgesehen. Viele Unfallambulanzen in Berlin sind D-Arzt-Stellen.
- Unfallanzeige durch den Arbeitgeber: Ist die beschäftigte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis dem Unfallversicherungsträger melden. Eine Kopie steht der betroffenen Person zu.
- Krankenkasse und Praxis informieren: Abgerechnet wird nicht über die Krankenversicherung, sondern über die Berufsgenossenschaft.
Der Sturz wird beim Hausarzt als normale Erkrankung behandelt, weil niemand den Arbeitsweg erwähnt. Später fehlt dann die Unfallmeldung, und Leistungen der Unfallversicherung müssen mühsam nachträglich beantragt werden.
Was die Unfallversicherung zahlt – und was nicht
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet umfassender als die Krankenkasse, aber nicht in allen Bereichen.
| Leistung | Umfang |
|---|---|
| Heilbehandlung und Reha | Mit allen geeigneten Mitteln, ohne Zuzahlungen |
| Lohn in den ersten sechs Wochen | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber |
| Ab der siebten Woche | Verletztengeld, in der Regel 80 % des Regelentgelts, höchstens das Nettoentgelt |
| Dauerhafte Folgen | Verletztenrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % über 26 Wochen hinaus |
| Beschädigte Hilfsmittel | Ersatz etwa für Brille oder Hörgerät, die beim Sturz zu Bruch gingen |
| Schmerzensgeld | Nein |
| Sonstige Sachschäden | Nein, etwa Kleidung, Smartphone oder Tasche |
Schmerzensgeld und Sachschäden lassen sich nur gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen, etwa einem Eigentümer, der den Gehweg nicht gestreut hat. Wie das abläuft und welche Beweise wichtig sind, erklärt der Beitrag Sturz auf Glatteis: Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rückgriff: Wer am Ende die Kosten trägt
Zahlt die Berufsgenossenschaft für einen Sturz auf einem ungestreuten Gehweg, kann sie sich das Geld beim Räumpflichtigen zurückholen. Ansprüche der verletzten Person gegen den Verantwortlichen gehen insoweit kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über. Für Anlieger heißt das: Eine Heilbehandlung mit Reha und mehreren Monaten Verletztengeld kann als Regressforderung bei ihnen oder ihrer Haftpflichtversicherung landen.
Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte auf dem Firmenparkplatz des eigenen Arbeitgebers stürzen. Dann greift im Verhältnis zum Arbeitgeber ein Haftungsprivileg; Rückgriff droht nur bei grober Fahrlässigkeit. Welche Flächen Betriebe dafür sichern müssen, zeigt der Beitrag Winterdienst auf dem Firmengelände.
Eine Mitschuld der gestürzten Person, etwa durch ungeeignete Schuhe, ändert an den Leistungen der Unfallversicherung nichts. Sie kann aber den Schmerzensgeldanspruch und den Rückgriff gegenüber dem Räumpflichtigen mindern; wie Gerichte das gewichten, zeigt der Beitrag Mitverschulden bei Glatteis.
Glatteis und Arbeitsbeginn: Was Beschäftigte wissen sollten
Glätte ist kein Grund, zu Hause zu bleiben. Das sogenannte Wegerisiko trägt arbeitsrechtlich die beschäftigte Person: Wer wegen Glatteis zu spät kommt, hat für die ausgefallene Zeit in der Regel keinen Lohnanspruch und muss bei absehbarem Wetter früher losgehen. Abmahnungen wegen einer einzelnen witterungsbedingten Verspätung sind dagegen selten gerechtfertigt.
Wer sich unsicher auf den Beinen fühlt, findet Gehtechnik, Schuhe und Spikes im Beitrag Sicher gehen bei Glatteis verglichen.
- Beschäftigte über Wegeunfall, Durchgangsarzt und Meldeweg informieren
- Bei angekündigtem Glatteis Gleitzeit oder mobiles Arbeiten ermöglichen
- Gehweg vor dem Betrieb, Eingänge und Parkplatzwege vor Arbeitsbeginn sichern lassen
- Unfallanzeigen-Formular und Ansprechpartner griffbereit halten
Für die Flächen, die ein Unternehmen selbst in der Hand hat, übernimmt RAT Winterdienst den Winterdienst für Bürogebäude einschließlich der Gehwegräumung vor dem Haus.
Häufige Fragen
Ist ein Sturz auf Glatteis auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall?
In der Regel ja. Ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Wegeunfall und ist wie ein Arbeitsunfall gesetzlich unfallversichert. Der Schutz beginnt an der Außentür des Wohngebäudes.
Bin ich versichert, wenn ich auf dem Arbeitsweg beim Bäcker halte?
Während des privaten Abstechers nicht. Sobald Sie auf den direkten Weg zurückkehren, besteht der Versicherungsschutz wieder, solange die Unterbrechung nicht länger als etwa zwei Stunden dauert.
Zahlt die Berufsgenossenschaft Schmerzensgeld nach einem Glatteissturz?
Nein. Die Unfallversicherung trägt Behandlung, Reha, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente. Schmerzensgeld können Sie nur vom Verantwortlichen verlangen, etwa vom Räumpflichtigen, der nicht gestreut hat.
Muss ich zum Durchgangsarzt?
Wenn die Verletzung voraussichtlich zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert, ist die Vorstellung beim Durchgangsarzt vorgesehen. Im Zweifel sollten Sie direkt einen D-Arzt aufsuchen.