Haftung & Versicherung

Mitverschulden bei Glatteisunfällen: Wann Gestürzte mithaften

Wer auf einer nicht gestreuten Fläche stürzt, bekommt nicht automatisch vollen Schadensersatz. Hat der Gestürzte selbst unvorsichtig gehandelt – etwa mit glatten Sohlen erkennbares Eis betreten oder eine ungeräumte Abkürzung gewählt –, kürzen Gerichte den Anspruch nach § 254 BGB um eine Quote. Bei grober Unachtsamkeit kann er sogar ganz entfallen.

Illustration: Vereiste Eingangsstufen eines Berliner Altbaus, daneben ein gestreuter Hauptzugang
Steht ein deutlich gesicherter Zugang bereit, wiegt die Wahl eines vereisten Nebenwegs bei der Quotenbildung schwer zulasten des Gestürzten.
Das Wichtigste in Kürze
  • Mitverschulden nach § 254 BGB kürzt den Anspruch um eine Quote, statt ihn meist ganz zu streichen.
  • Typische Gründe sind erkennbare Glätte, ungeeignete Schuhe und ungeräumte Abkürzungen.
  • Grobe Versäumnisse des Pflichtigen drängen leichtes Fehlverhalten des Gestürzten zurück.
  • Das Mitverschulden muss der Pflichtige beweisen – Protokolle und Zeugen sind entscheidend.

Die Grundregel: Abwägung statt Alles-oder-nichts

Ein Glatteisunfall hat fast immer zwei Seiten. Auf der einen steht der Pflichtige, der eine Fläche nicht oder nicht ausreichend gesichert hat. Auf der anderen steht ein Fußgänger, von dem die Rechtsprechung erwartet, dass er sich auf winterliche Verhältnisse einstellt. § 254 BGB verlangt, beide Beiträge gegeneinander abzuwägen: Der Ersatzanspruch mindert sich in dem Maß, in dem der Geschädigte den Schaden mitverursacht hat.

Das Ergebnis ist eine Haftungsquote. Sie wird nicht nach Tabelle vergeben, sondern aus den Umständen des Einzelfalls gebildet: Wie deutlich war die Glätte zu sehen? Gab es eine Alternative? Wie schwer wiegt das Versäumnis des Eigentümers? Ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag, ist eine Vorfrage – sie behandelt unser Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht im Winter. Dieser Artikel setzt dort an, wo die Pflichtverletzung feststeht und nur noch über den Anteil des Gestürzten gestritten wird.

Die Quotenlogik: Vier Stufen der Mithaftung

Aus der umfangreichen Rechtsprechung lässt sich ein Stufenmodell ablesen. Die Brüche sind typische Größenordnungen, keine festen Tarife – ein Gericht kann je nach Lage nach oben oder unten abweichen.

StufeTypische KonstellationÜbliche Größenordnung
Kein MitverschuldenGlätte war nicht erkennbar, etwa überfrorene Nässe in der Dämmerung auf einem sonst trockenen WegVolle Haftung des Pflichtigen
Geringes MitverschuldenLeichte Unaufmerksamkeit, etwa zügiges Gehen trotz erkennbar winterlicher LageBis etwa ein Viertel
Erhebliches MitverschuldenGlätte deutlich sichtbar, Gestürzter ging ohne besondere Vorsicht oder mit ungeeigneten SchuhenEtwa ein Drittel bis die Hälfte
Überwiegendes EigenverschuldenBewusstes Betreten einer offensichtlich vereisten Fläche, obwohl ein sicherer Weg bereitstandAnspruch kann vollständig entfallen

Spiegelbildlich gilt: Je gröber das Versäumnis des Pflichtigen, desto stärker tritt ein leichtes Fehlverhalten des Gestürzten zurück. Wer tagelang überhaupt nicht streut, kann einem Passanten mit Halbschuhen kaum die Hälfte des Schadens zuschieben.

Fallgruppen in der Übersicht

Statt einzelne Urteile aufzuzählen, lohnt der Blick auf wiederkehrende Muster. Die folgenden Fallgruppen tauchen in Glatteisprozessen regelmäßig auf:

Schuhwerk

Glatte Ledersohlen, hohe Absätze oder Hausschuhe auf erkennbar winterlichem Untergrund werden Gestürzten häufig angerechnet. Niemand muss Spikes tragen, aber profilierte Sohlen gelten bei Frost als zumutbar. Wer beruflich bestimmte Schuhe tragen muss, etwa im Service, wird eher geschont – sofern er sich auf dem Weg entsprechend vorsichtig bewegt.

Erkennbare Glätte

Sichtbares Eis, spiegelnde Flächen oder festgetretener Schnee verlangen kleine Schritte und volle Aufmerksamkeit. Wer dennoch eilt, telefoniert oder mit beiden Händen schwere Taschen trägt, muss mit einer Kürzung rechnen.

Abkürzungen und Alternativwege

Ein geräumter Hauptweg und daneben ein ungeräumter Trampelpfad über den Rasen: Wer den Pfad nimmt, handelt meist auf eigenes Risiko. Anders liegt es, wenn der geräumte Weg nicht erkennbar war oder einen unzumutbaren Umweg bedeutet hätte.

Ortskenntnis

Wer eine Stelle kennt – der Mieter, der täglich über denselben Hof geht –, muss mit ihren Tücken rechnen. Ortskenntnis allein begründet aber kein Mitverschulden, wenn die Glätte an diesem Tag nicht zu sehen war.

Alkohol und Ablenkung

Deutliche Alkoholisierung oder der Blick aufs Smartphone können die Quote spürbar verschieben, wenn sie für den Sturz ursächlich waren.

Illustration: Einsatzkraft streut nachts bei Eisregen Granulat vor dem Eingang eines Bürohauses
Wer vor Arbeitsbeginn streut und das protokolliert, kann später belegen, dass der Hauptweg gesichert war – die Basis jedes Mitverschuldenseinwands.

Was Gestürzten nicht vorgeworfen werden kann

Ebenso wichtig wie die Fallgruppen sind ihre Grenzen. Mit einigen Argumenten scheitern Pflichtige vor Gericht regelmäßig:

  • „Bei dem Wetter geht man nicht vor die Tür.“ Niemand muss bei Glätte zu Hause bleiben. Arbeit, Einkauf und Arztbesuch sind legitime Gründe, einen Weg zu nutzen.
  • „Sie hätten einen anderen Eingang nehmen können.“ Das zählt nur, wenn der andere Eingang erkennbar gesichert und ohne Weiteres erreichbar war.
  • „Ältere Menschen sollten sich begleiten lassen.“ Alter oder Gehhilfe sind kein Verschulden. Erwartet wird lediglich, dass sie sich der eigenen Lage entsprechend vorsichtig bewegen.
  • „Sie hätten Spikes tragen müssen.“ Gewöhnliches Winterschuhwerk mit Profil genügt in aller Regel.

Wie man sich auf glatten Wegen tatsächlich sicher bewegt und welche Sohlen helfen, zeigt unser Beitrag Sicher gehen bei Glatteis.

Sonderfälle: Kinder, Mieter mit Räumdienst und Begleitpersonen

Einige Konstellationen folgen eigenen Regeln und werden in der Praxis oft falsch eingeschätzt.

Kinder

Ein Mitverschulden setzt voraus, dass der Gestürzte überhaupt schuldfähig ist. Kindern unter sieben Jahren kann nach den Wertungen des § 828 BGB kein eigenes Mitverschulden angelastet werden. Bei älteren Kindern und Jugendlichen kommt es auf ihre Einsichtsfähigkeit an. Ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ist eine getrennte Frage, die den Anspruch des Kindes nicht ohne Weiteres mindert.

Mieter, der selbst räumen sollte

Stürzt ein Mieter auf genau der Fläche, die er laut wirksamer Hausordnung an diesem Tag hätte streuen müssen, trifft ihn ein erheblicher, oft überwiegender Eigenanteil. Anders liegt es, wenn die Übertragung unwirksam war oder der Vermieter von einer längeren Verhinderung wusste und nicht reagiert hat.

Begleitperson und Rollator

Wer mit Gehhilfe unterwegs ist, muss besonders behutsam gehen, haftet aber nicht schon deshalb mit. Hat eine Begleitperson den Sturz durch Ziehen oder Drängen mitverursacht, kann sie selbst haften – das ändert am Anteil des Eigentümers wenig, verteilt den Schaden aber auf mehrere Schultern.

Nach dem Sturz: die Schadensminderungspflicht

§ 254 BGB wirkt auch nach dem Unfall. Wer eine Verletzung tagelang nicht behandeln lässt, ärztliche Anweisungen ignoriert oder eine zumutbare Wiederaufnahme der Arbeit ohne Grund hinauszögert, riskiert Kürzungen bei genau den Posten, die dadurch größer geworden sind. Diese zweite Form des Mitverschuldens betrifft nicht die Unfallursache, sondern nur den Umfang des Schadens.

Rechenbeispiel: Was eine Quote von einem Drittel bedeutet

Angenommen, eine Passantin stürzt an einem Werktag um 8 Uhr auf dem ungestreuten Zugang eines Bürohauses und bricht sich das Handgelenk. Das Gericht stellt eine Pflichtverletzung des Eigentümers fest, rechnet der Frau aber ein Drittel an, weil sie die Eisfläche hätte sehen können und mit glatten Stadtschuhen unterwegs war. Die folgenden Beträge sind frei gewählte Beispielwerte, keine Erfahrungswerte für Brüche:

PositionGeltend gemachtNach Abzug von einem Drittel
Verdienstausfall2.400 €1.600 €
Haushaltshilfe während der Heilung900 €600 €
Fahrtkosten und Zuzahlungen300 €200 €
Schmerzensgeld (angenommener Betrag)4.500 €3.000 €
Summe8.100 €5.400 €

Beim Schmerzensgeld wird das Mitverschulden genau genommen nicht abgezogen, sondern bei der Bemessung berücksichtigt; im Ergebnis wirkt es aber ähnlich. Wie Gestürzte ihre Ansprüche überhaupt beziffern und geltend machen, beschreibt der Beitrag Sturz auf Glatteis: Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Wer was beweisen muss

Die Beweislast ist zwischen beiden Seiten verteilt – und genau das entscheidet viele Verfahren.

  1. Der Gestürzte muss beweisen, dass zur Unfallzeit Glätte bestand, dass eine Räum- oder Streupflicht galt und dass der Sturz auf der Glätte beruhte. Stürzt jemand innerhalb des Pflichtzeitraums auf einer ungestreuten, glatten Fläche, helfen ihm die Gerichte häufig mit einem Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit.
  2. Der Pflichtige muss das Mitverschulden beweisen. Er muss also darlegen, dass die Glätte erkennbar war, dass ein sicherer Weg bereitstand oder dass das Schuhwerk ungeeignet war.

Für Eigentümer heißt das: Ohne eigene Aufzeichnungen fehlen später die Fakten. Ein Protokoll mit Uhrzeit, Wetterlage und gestreuten Flächen zeigt, ob der Hauptweg zur Unfallzeit gesichert war – und damit, dass die Gestürzte einen Nebenweg gewählt hat. Zeugen, Fotos vom Unfallort aus mehreren Perspektiven und die Wetterdaten des Tages sind die wichtigsten Bausteine.

Hinweis

Die Darstellung gibt den allgemeinen Stand der Rechtsprechung nach aktuellem Stand wieder. Quoten im konkreten Fall sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Was Eigentümer daraus ableiten können

Ein Mitverschulden des Gestürzten ist kein Plan, auf den man sich verlassen sollte – es verringert nur einen Schaden, der gar nicht hätte entstehen dürfen. Wirksamer ist es, die Argumente der Gegenseite gar nicht erst entstehen zu lassen: Hauptwege deutlich erkennbar räumen, damit niemand ausweichen muss, Schattenlagen und Tropfstellen gesondert behandeln und bei wechselnden Temperaturen nachstreuen.

Gerade Flächen mit Publikumsverkehr profitieren von Kontrollgängen, die überfrierende Nässe am Nachmittag erfassen, bevor jemand stürzt. Ein verlässlicher Streudienst mit Einsatzprotokoll schafft zugleich die Beweisgrundlage für den Ernstfall. Wer Zugänge, Rampen und Parkflächen dauerhaft griffig halten will, findet bei RAT Winterdienst eine abgestimmte Glättebekämpfung mit abstumpfenden Streumitteln.

Häufige Fragen

Muss ich bei Glatteis überhaupt rausgehen, um Ansprüche zu behalten?

Nein. Wer bei Glätte notwendige Wege erledigt, handelt nicht schuldhaft. Erwartet wird nur, dass Sie sich vorsichtig bewegen, erkennbar sichere Wege nutzen und profilierte Schuhe tragen.

Wie hoch fällt die Kürzung bei falschen Schuhen aus?

Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig bewegen sich Quoten bei erkennbar ungeeignetem Schuhwerk zwischen einem Viertel und der Hälfte. War die Glätte nicht zu sehen, spielt die Sohle oft keine Rolle.

Kann ein Anspruch wegen Mitverschulden ganz wegfallen?

Ja, wenn das Eigenverschulden so schwer wiegt, dass das Versäumnis des Pflichtigen dahinter zurücktritt – typischerweise, wenn jemand bewusst über eine offensichtlich vereiste Fläche geht, obwohl ein geräumter Weg daneben liegt.

Wer muss das Mitverschulden beweisen?

Der in Anspruch genommene Eigentümer oder Dienstleister. Er muss darlegen, dass die Glätte erkennbar war oder ein sicherer Weg zur Verfügung stand. Eigene Einsatzprotokolle und Zeugen sind dafür die wichtigsten Beweismittel.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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