- Fotos, Zeugen und Uhrzeit direkt nach dem Sturz sind die wichtigsten Beweise.
- Neben Schmerzensgeld sind Behandlungs-, Verdienst- und Sachschäden ersatzfähig.
- Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich am Einzelfall, nicht an Pauschalen.
- Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Unfalljahres.
- Abfindungen erst unterschreiben, wenn Spätfolgen ausgeschlossen sind.
Wann Gestürzte einen Anspruch haben
Ein Glatteissturz allein begründet noch keinen Anspruch. Sie müssen nachweisen, dass jemand zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle räumen oder streuen musste und das versäumt hat. Auf öffentlichen Gehwegen in Berlin ist das der Anlieger, also meist der Eigentümer oder derjenige, auf den er die Pflicht übertragen hat. Wer in welcher Konstellation einstehen muss – Eigentümer, Mieter, Hausmeister oder Firma –, zeigt die Matrix im Ratgeber Wer haftet bei Glatteis vor dem Haus?.
Drei Fragen sollten Sie sich deshalb früh stellen:
- Zeit: War die Räumfrist abgelaufen? Hat es ab 20 Uhr geschneit, muss in Berlin werktags spätestens um 7 Uhr geräumt sein, sonntags und feiertags spätestens um 9 Uhr.
- Ort: Liegt die Stelle auf einem Gehweg, einem privaten Zugang, einem Parkplatz – oder auf der Fahrbahn, für die das Land zuständig ist?
- Zustand: War die Stelle erkennbar ungeräumt oder ungestreut, oder ist sie trotz ordentlicher Streuung glatt gewesen?
Sonderfall: Sturz auf privatem Gelände
Stürzt jemand auf einem Kundenparkplatz, in einer Einkaufspassage oder auf dem Zugang zu einer Arztpraxis, ist nicht das Straßenreinigungsgesetz maßgeblich, sondern die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Betreibers. Sie besteht nach der Rechtsprechung in der Regel während der Öffnungs- und Nutzungszeiten. Melden Sie den Sturz in solchen Fällen sofort beim Personal, lassen Sie sich Namen und Uhrzeit der Meldung bestätigen und fragen Sie, ob ein Unfallbericht angelegt wird. Viele Unternehmen leiten den Vorgang direkt an ihren Betriebshaftpflichtversicherer weiter.
Passiert der Sturz auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Betriebsgelände, kommt zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ins Spiel. Was dann gilt, erklärt der Beitrag Glatteisunfall auf dem Arbeitsweg.
Beweissicherung direkt nach dem Sturz: die Checkliste
Die meisten Ansprüche scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an fehlenden Beweisen. Glätte ist vergänglich: Eine Stunde später kann die Stelle gestreut oder getaut sein. Sichern Sie deshalb – soweit Ihre Verletzung es zulässt oder mit Hilfe einer Begleitperson – sofort folgende Punkte:
- Fotos der Sturzstelle aus mehreren Perspektiven, nah und mit Hausnummer im Bild
- Foto des Belags: blankes Eis, festgetretener Schnee, kein Streugut erkennbar
- Uhrzeit notieren oder Fotos mit Zeitstempel verwenden
- Namen und Telefonnummern von Zeugen erfragen
- Schuhe fotografieren – das entkräftet spätere Einwände zum Schuhwerk
- Wetter festhalten: Schneefall, Regen, Sonne, Temperaturanzeige
- Arzt oder Notaufnahme aufsuchen und den Unfallhergang dokumentieren lassen
- Gedächtnisprotokoll schreiben, solange die Erinnerung frisch ist
- Prüfen, ob auch benachbarte Gehwege an diesem Tag ungeräumt waren – ein Indiz für eine allgemeine Glättelage
- Kassenbelege für beschädigte Brille, Handy oder Kleidung aufbewahren
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Fahrtkosten sammeln
Welche Ansprüche Sie geltend machen können
Der Verantwortliche muss Sie so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Dazu gehören materielle Schäden und – bei Körperverletzungen – ein Ausgleich für immaterielle Folgen.
| Anspruch | Was dazugehört | Typische Nachweise |
|---|---|---|
| Heilbehandlung | Zuzahlungen, Physiotherapie, Hilfsmittel, nicht erstattete Behandlungen | Rechnungen, Verordnungen |
| Verdienstausfall | Einkommenseinbußen, bei Selbstständigen entgangener Gewinn | Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen |
| Haushaltsführungsschaden | Wenn Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht führen können | ärztliche Einschätzung, Aufstellung der Tätigkeiten |
| Sachschäden | Brille, Smartphone, Kleidung, Einkäufe | Belege, Fotos |
| Fahrt- und Nebenkosten | Arztfahrten, Taxi, Porto, Telefon | Aufstellung, Quittungen |
| Schmerzensgeld | Ausgleich für Schmerzen, Einschränkungen, Dauerfolgen (§ 253 Abs. 2 BGB) | Arztberichte, Verlauf der Heilung |
Behandlungskosten, die Ihre Krankenkasse übernommen hat, holt diese sich in der Regel selbst beim Verantwortlichen zurück. Sie selbst machen nur die Kosten geltend, die bei Ihnen hängen geblieben sind. Kümmern sich Angehörige während der Genesung um Pflege, Einkäufe oder Fahrten, kann auch dieser Aufwand ersatzfähig sein, selbst wenn kein Geld geflossen ist.
Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt
Feste Beträge gibt es nicht. Gerichte bemessen das Schmerzensgeld individuell und orientieren sich an vergleichbaren Urteilen, die in sogenannten Schmerzensgeldtabellen gesammelt werden. Auf pauschale Summen aus dem Internet sollten Sie sich nicht verlassen – zwei äußerlich ähnliche Brüche können sehr unterschiedlich bewertet werden.
Maßgeblich sind vor allem:
- Art und Schwere der Verletzung, etwa Prellung, Bänderriss oder Fraktur mit Operation
- Dauer von Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit und Behandlung
- bleibende Folgen wie Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen
- Auswirkungen auf Beruf, Hobbys und Alltag
- Ihr Alter und Ihre persönliche Lebenssituation
- das Verhalten des Schädigers bei der Regulierung
Hat Sie eine Mitschuld getroffen, etwa weil Sie trotz sichtbarer Glätte eine geräumte Alternative ignoriert haben, wird der Anspruch anteilig gekürzt. Wann Gerichte ein solches Mitverschulden annehmen, erläutert der Ratgeber Mitverschulden bei Glatteisunfällen.
Den Anspruchsgegner ermitteln
Bevor Sie Forderungen stellen, müssen Sie wissen, an wen. Bei einem Mehrfamilienhaus steht der Name der Hausverwaltung oft am Klingeltableau oder im Hausflur; sie kann den Eigentümer und einen beauftragten Winterdienst benennen. Bei Einfamilienhäusern ist der Bewohner häufig auch der Eigentümer.
Bleibt der Eigentümer unbekannt, kann eine Auskunft aus dem Grundbuch helfen. Dafür müssen Sie beim Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen – ein Unfall mit Personenschaden vor dem Grundstück ist ein solcher Grund. Ein Anwalt kann diese Auskunft für Sie einholen.
Richten Sie Ihr Schreiben im Zweifel an den Eigentümer. Er sollte die Forderung umgehend an seine Haftpflichtversicherung weiterleiten und kann sich, falls die Pflicht übertragen war, an den eigentlich Zuständigen halten.
Musterablauf: von der ersten Meldung bis zur Zahlung
- Schaden melden: Informieren Sie den Eigentümer oder die Hausverwaltung schriftlich über den Unfall – mit Datum, Uhrzeit, Ort und Hinweis auf Ihre Beweise. Bitten Sie um Weitergabe an die Haftpflichtversicherung.
- Ansprüche beziffern: Sobald der Heilungsverlauf absehbar ist, listen Sie alle materiellen Schäden mit Belegen auf.
- Frist setzen: Fordern Sie zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf, üblich sind zwei bis vier Wochen.
- Korrespondenz mit dem Versicherer: Die Versicherung prüft den Fall, fordert oft Unterlagen an und bietet gegebenenfalls einen Vergleich an.
- Vergleich prüfen: Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor Spätfolgen sicher ausgeschlossen sind.
- Klage als letzter Schritt: Lehnt der Gegner ab, entscheidet ein Gericht – je nach Streitwert das Amts- oder das Landgericht.
Besonders bei Knochenbrüchen in Gelenknähe sind Spätfolgen wie Arthrose nicht ungewöhnlich. Ein Vergleich sollte in solchen Fällen einen ausdrücklichen Vorbehalt für künftige, derzeit nicht absehbare Schäden enthalten. Ohne diesen Vorbehalt ist mit der Abfindung in der Regel alles erledigt – auch eine Operation, die erst Jahre später nötig wird.
Bei Personenschäden lohnt sich anwaltliche Unterstützung meist. Ist die Haftung des Gegners eindeutig, gehören die Anwaltskosten zum erstattungsfähigen Schaden. Eine Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko abdecken – fragen Sie vor der Beauftragung nach einer Deckungszusage.
Fristen und Verjährung im Blick behalten
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie den Verantwortlichen kennen oder hätten kennen müssen. Ein Sturz im Januar 2027 verjährt also grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Verhandlungen mit dem Gegner oder seiner Versicherung hemmen die Verjährung, solange sie laufen. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Schlafen Gespräche ein, läuft die Frist weiter. Wichtiger als die Verjährung ist in der Praxis ohnehin das Tempo bei der Beweissicherung – nach drei Monaten erinnert sich kaum ein Zeuge noch an den Zustand des Gehwegs.
Typische Fehler von Gestürzten
- Keine Fotos gemacht: Ohne Bild vom Belag steht später Aussage gegen Aussage.
- Arztbesuch aufgeschoben: Wer erst Tage später zum Arzt geht, liefert dem Gegner das Argument, die Verletzung könne anders entstanden sein.
- Sturz vor Ort heruntergespielt: Sätze wie „Ich habe nicht aufgepasst“ werden später gern als Eingeständnis eines Mitverschuldens zitiert.
- Abfindung zu früh unterschrieben: Spätfolgen sind danach in der Regel nicht mehr durchsetzbar.
- Falscher Adressat: Bei einem Sturz auf der Fahrbahn richtet sich ein Anspruch nicht gegen den Hauseigentümer, der nur für den Gehweg verantwortlich ist.
Sie sind selbst Eigentümer und möchten verhindern, dass vor Ihrem Haus so ein Fall entsteht? Dann sind eine verlässliche Gehwegräumung, eine rechtzeitige Glättebekämpfung bei überfrierender Nässe und eine lückenlose Winterdienst-Dokumentation der wirksamste Schutz.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung; Ansprüche sollten im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Häufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld bekomme ich nach einem Sturz auf Glatteis?
Das hängt von Verletzung, Heilungsdauer, Dauerfolgen und einem möglichen Mitverschulden ab. Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Urteilen; seriöse Pauschalbeträge gibt es nicht.
Muss ich beweisen, dass nicht gestreut war?
Ja, grundsätzlich tragen Sie die Beweislast. Fotos, Zeugen und ein zeitnaher Arztbericht sind deshalb entscheidend. Stürzen Sie innerhalb der Streuzeit auf einer erkennbar ungestreuten Stelle, kann Ihnen ein Anscheinsbeweis helfen.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
In der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie den Verantwortlichen kennen. Melden sollten Sie den Schaden aber sofort.
Zahlt die Versicherung des Hauseigentümers?
Liegt eine Pflichtverletzung vor, übernimmt meist dessen Haftpflichtversicherung. Ihr Ansprechpartner bleibt zunächst der Eigentümer, der den Fall an seinen Versicherer weitergibt.