- Ausgangspunkt ist immer der Eigentümer als Anlieger.
- Wirksam übertragene Pflichten verlagern die Haftung – die Kontrollpflicht bleibt.
- Mehrere Beteiligte können gemeinsam als Gesamtschuldner haften.
- Ohne Pflichtverletzung zur Unfallzeit besteht kein Anspruch.
- Einsatzprotokolle entscheiden, wer im Streitfall den Nachweis führen kann.
Die Haftungsgrundlage: § 823 BGB in vier Prüfschritten
Ein Glatteissturz vor dem Haus ist rechtlich ein Fall der unerlaubten Handlung. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB, ergänzt um die Räum- und Streupflicht aus dem Berliner Straßenreinigungsgesetz und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Winter. Ob jemand haftet, prüfen Gerichte typischerweise in vier Schritten:
- Pflicht: Bestand zum Unfallzeitpunkt an dieser Stelle eine Räum- oder Streupflicht?
- Verletzung: Wurde sie nicht, zu spät oder unzureichend erfüllt?
- Ursächlichkeit: Ist die Person gerade wegen dieser Glätte gestürzt?
- Verschulden: War das Versäumnis zumindest fahrlässig?
Fehlt nur einer dieser Bausteine, gibt es keinen Anspruch. Genau deshalb entscheiden sich viele Fälle nicht an der Frage, ob es glatt war, sondern daran, wer wann zuständig war und was nachweislich getan wurde.
Haftungsmatrix: Wer haftet in welcher Konstellation?
Die folgende Matrix ordnet die häufigsten Konstellationen bei Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern in Berlin. Sie zeigt, wer in erster Linie in Anspruch genommen wird und unter welchen Umständen der Eigentümer zusätzlich haftet.
| Wer räumt? | Haftet in erster Linie | Eigentümer haftet zusätzlich, wenn … |
|---|---|---|
| Eigentümer selbst | Eigentümer | – (er ist allein verantwortlich) |
| Mieter laut Mietvertrag | Mieter | die Übertragung unwirksam ist oder er nie kontrolliert hat |
| Angestellter Hausmeister | Hausmeister und Eigentümer | er sich bei Auswahl und Überwachung nicht entlasten kann |
| Beauftragte Winterdienstfirma | Winterdienstfirma | er eine ungeeignete Firma gewählt, Flächen im Vertrag vergessen oder Mängel ignoriert hat |
| Hausverwaltung organisiert für eine WEG | Gemeinschaft, ggf. Verwaltung | die Organisation erkennbar lückenhaft war |
| Nachbar hilft unentgeltlich | Eigentümer | immer, wenn keine verbindliche Übertragung vorliegt |
| Befreiung bewilligt | Land Berlin für den Gehweg | der Sturz auf seinem privaten Zugang passiert |
Haften mehrere, können Geschädigte sich als Gesamtschuldner an jeden von ihnen halten. Wer zahlt, kann anschließend bei den anderen Rückgriff nehmen. Für den Eigentümer heißt das: Selbst bei sauberer Übertragung kann zunächst er Post vom Anwalt des Gestürzten bekommen.
Eigentümer räumt selbst: volle Verantwortung
Die einfachste Konstellation ist zugleich die riskanteste: Der Eigentümer trägt die Pflicht persönlich und haftet für jedes Versäumnis allein. Typische Haftungsfallen sind Abwesenheit ohne Vertretung, Räumung nur bis zur eigenen Einfahrt statt über die ganze Grundstücksfront und das Ignorieren erneuter Glätte am Nachmittag.
Bei Eckgrundstücken wird gern die zweite Straßenseite vergessen. Auch der Weg zur Haustür, zum Briefkasten und zu den Mülltonnen gehört zur Verantwortung, hier allerdings aus privatrechtlicher Verkehrssicherungspflicht. Wer den Bereich vor dem Haus regelmäßig betritt – Zusteller, Pflegedienste, Gäste –, darf erwarten, dass er zu den üblichen Zeiten gefahrlos begehbar ist.
Ein Eigentümer in Lichtenrade räumt um 6:30 Uhr gründlich und streut Splitt. Gegen Mittag setzt Sprühregen bei Bodenfrost ein, der Gehweg überfriert erneut. Um 15 Uhr stürzt eine Passantin. Entscheidend ist nun, ob der Eigentümer auf die neue Glätte angemessen reagiert hat – die morgendliche Räumung allein entlastet ihn nicht.
Mieter, Hausmeister oder Nachbar räumt
Mieter mit übertragener Pflicht
Eine Übertragung auf Mieter ist zulässig, muss aber im Mietvertrag klar geregelt sein. Ein Aushang oder eine Hausordnung, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist, reicht nach verbreiteter Auffassung nicht. Ob und wie eine solche Klausel wirkt, erklärt der Beitrag Muss der Mieter Schnee räumen?. Ist die Übertragung wirksam, haftet der säumige Mieter selbst. Der Eigentümer bleibt verpflichtet, die Erledigung zu überwachen, und haftet mit, wenn er wiederholte Versäumnisse hinnimmt.
Angestellter Hausmeister
Für einen Hausmeister haftet der Arbeitgeber nach § 831 BGB als Geschäftsherr, sofern er nicht nachweist, dass er ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Daneben kann der Hausmeister persönlich in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis ist er arbeitsrechtlich jedoch meist weitgehend geschützt.
Hausverwaltung einer Eigentümergemeinschaft
In einer WEG ist die Gemeinschaft als Ganzes für die gemeinschaftlichen Flächen verantwortlich, zu denen der Gehweg vor dem Grundstück gehört. Die Verwaltung setzt die Beschlüsse um, schließt also etwa den Vertrag mit dem Winterdienst und überwacht ihn. Versäumt sie das, kann sie gegenüber der Gemeinschaft haften. Ob einzelne Wohnungseigentümer daneben auch persönlich in Anspruch genommen werden können, lässt sich nur anhand der Umstände beurteilen und sollte nach einem Schaden rechtlich geklärt werden. Ein klarer Beschluss über Umfang und Vergabe des Winterdienstes ist deshalb die beste Absicherung für alle Beteiligten.
Nachbarschaftshilfe
Wenn der Nachbar „mal eben mitschiebt“, ändert das an der Verantwortung des Eigentümers nichts. Ohne verbindliche Absprache bleibt er der Pflichtige.
Winterdienstfirma räumt: Was beim Eigentümer bleibt
Mit einem Vertrag an ein Fachunternehmen verlagert sich die Haftung in erster Linie auf den Dienstleister. Ganz frei wird der Eigentümer aber nicht. Zwei Pflichten bleiben:
- Auswahl: Das Unternehmen muss geeignet sein – mit ausreichendem Personal, Gerät und einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Überwachung: Stichproben nach Schneefall, Reaktion auf Beschwerden und Abgleich mit den Einsatznachweisen.
Häufigster Schwachpunkt in der Praxis ist der Vertrag selbst: Sind Flächen, Breiten, Einsatzzeiten und Auslöser nicht exakt beschrieben, entsteht genau dort eine Lücke, wo später jemand stürzt. Wie sich die Verantwortung zwischen Auftraggeber und Unternehmen im Schadensfall verteilt und welche Vertragsklauseln dabei zählen, behandelt der Ratgeber Winterdienstfirma beauftragt: Wer haftet? ausführlich.
Sonderfälle: Gewerbemieter, Leerstand und Erbbaurecht
Ladenlokal im Erdgeschoss
Bei gewerblich vermieteten Flächen wird die Räumpflicht häufig im Gewerbemietvertrag auf den Mieter übertragen, oft beschränkt auf die Ladenfront. Für die übrigen Meter der Grundstücksfront bleibt dann der Eigentümer zuständig. Stürzt ein Kunde genau an der Grenze, wird der Wortlaut des Vertrags entscheidend.
Leerstehendes Gebäude
Steht ein Haus leer, entfällt nur der Alltag, nicht die Pflicht. Gerade hier fehlen oft Kontrollen, weil niemand vor Ort ist. Die Haftung trifft den Eigentümer in vollem Umfang, auch wenn er weit entfernt wohnt.
Erbbaurecht und Nießbrauch
Ist ein Erbbaurecht bestellt oder ein Nießbrauch eingetragen, gilt der Berechtigte nach dem Straßenreinigungsgesetz als Anlieger. Er tritt damit haftungsrechtlich weitgehend an die Stelle des Grundstückseigentümers.
Mehrere Gebäude, eine Wegefläche
Teilen sich Nachbarn eine Zufahrt oder einen gemeinsamen Zugang, sollte schriftlich festgehalten werden, wer welchen Abschnitt räumt. Ohne Regelung können im Schadensfall alle Miteigentümer gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Wann niemand haftet
Nicht jeder Sturz bei Glätte führt zu einem Anspruch. Gerichte erkennen an, dass eine lückenlose Eisfreiheit nicht verlangt werden kann. Typischerweise scheidet eine Haftung in folgenden Fällen aus:
- Außerhalb der Pflichtzeiten: Für den Gehweg sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich; auf Privatgrund verlangt die Rechtsprechung das Räumen üblicherweise etwa zwischen 7 und 20 Uhr bzw. während der Nutzungszeiten.
- Frisch einsetzende Glätte: Wenn Eisregen eben erst begonnen hat, bleibt dem Pflichtigen eine angemessene Zeit zum Reagieren.
- Anhaltender Schneefall: Räumen, während es kräftig schneit, ist nicht immer sinnvoll; maßgeblich ist das Ende des Schneefalls, bei Dauerschneefall die Wiederholung in angemessenen Abständen.
- Kein Zusammenhang: Stürzt jemand auf einer ordnungsgemäß gestreuten Fläche, etwa wegen ungeeigneter Schuhe, fehlt die Pflichtverletzung.
Hat der Gestürzte selbst unvorsichtig gehandelt, etwa eine erkennbar vereiste Stelle trotz Ausweichmöglichkeit betreten, kann sich der Anspruch mindern. Wann das der Fall ist, erklärt der Beitrag zum Mitverschulden bei Glatteisunfällen.
Beweislast: Warum Dokumentation über die Haftung entscheidet
Grundsätzlich muss der Gestürzte beweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Pflicht bestand und verletzt wurde. In der Praxis hilft ihm aber häufig der sogenannte Anscheinsbeweis: Stürzt jemand innerhalb der Streuzeit auf einer glatten, ungestreuten Stelle, spricht der erste Anschein dafür, dass die Glätte den Sturz verursacht hat. Der Eigentümer muss dann darlegen, dass er seine Pflicht erfüllt hat.
Ohne Aufzeichnungen ist das kaum möglich. Bewährt haben sich Protokolle mit Datum, Uhrzeit, Fläche, Maßnahme und verwendetem Streumittel – idealerweise ergänzt um Fotos. Eine professionelle Winterdienst-Dokumentation mit digitalen Einsatzprotokollen schafft genau diese Beweisgrundlage. Welche Versicherung im Ernstfall die Forderungen übernimmt, lesen Sie im Ratgeber Welche Versicherung zahlt bei Glatteisunfällen?.
- Zuständigkeit schriftlich und lückenlos regeln, auch für Vertretungsfälle
- Bei Übertragung regelmäßig kontrollieren und Kontrollen notieren
- Jeden Einsatz mit Uhrzeit dokumentieren
- Gehweg und private Zugänge gleichermaßen einbeziehen
Wer die Pflicht inklusive Haftungsübernahme vertraglich abgeben möchte, findet Informationen zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht; für den reinen Bürgersteig genügt oft die Gehwegräumung.
Stand: Oktober 2026. Die Darstellung gibt die allgemeine Rechtslage vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Sie im konkreten Glatteisfall haften, sollte eine rechtliche Prüfung klären.
Häufige Fragen
Haftet der Eigentümer, wenn ein Mieter laut Vertrag räumen muss?
Vorrangig haftet dann der Mieter. Der Eigentümer bleibt aber zur Kontrolle verpflichtet und haftet mit, wenn er Versäumnisse kannte oder nie überprüft hat, ob geräumt wird.
Bin ich als Eigentümer mit einer Winterdienstfirma auf der sicheren Seite?
Weitgehend, wenn der Vertrag alle Flächen und Zeiten eindeutig erfasst, das Unternehmen geeignet ist und Sie stichprobenartig kontrollieren. Ganz entfällt Ihre Verantwortung nicht.
Haftet jemand, wenn ein Passant um 6 Uhr morgens stürzt?
Auf dem Gehweg kommt es auf die gesetzlichen Fristen an: Ist Schnee nach 20 Uhr gefallen, muss bis 7 Uhr geräumt sein. Ein Sturz vor Ablauf dieser Frist begründet in der Regel keine Haftung wegen verspäteter Räumung.
Können mehrere Personen gleichzeitig haften?
Ja. Eigentümer, Mieter, Hausmeister oder Firma können als Gesamtschuldner nebeneinander haften. Der Geschädigte kann sich an jeden halten, die Beteiligten gleichen den Schaden untereinander aus.