- Befreit wird nur, wer körperlich und wirtschaftlich leistungsunfähig ist – beides gleichzeitig.
- Zuständig für ganz Berlin ist das Bezirksamt Lichtenberg; der Antrag ist formlos und kostenfrei.
- Die Befreiung gilt nur für eine Saison und muss jährlich neu beantragt werden.
- Bis zum Bescheid bleibt die Räumpflicht bestehen.
- Private Wege auf dem Grundstück sind von der Befreiung nicht erfasst.
Die Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz
Ausgangspunkt jeder Befreiung ist die Regel: Anlieger in Berlin sind grundsätzlich verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und abstumpfend zu bestreuen. Wie diese Pflicht im Straßenreinigungsgesetz aufgebaut ist, erklärt unser Beitrag zu den Winterregeln des Straßenreinigungsgesetzes. Für Menschen, die das objektiv nicht leisten können, sieht § 6 Abs. 2 StrReinG eine Ausnahme vor: die Befreiung wegen Leistungsunfähigkeit.
Der entscheidende Punkt steht unmissverständlich in den Informationen des Landes: Es müssen beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Wer zwar nicht mehr schippen kann, aber genug Geld hat, um eine Firma zu beauftragen, wird nicht befreit. Umgekehrt gilt das Gleiche für Eigentümer mit knappem Budget, die körperlich fit sind.
- Zuständig für ganz Berlin: Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben
- Antrag formlos schriftlich, auch per E-Mail
- Gebühren: keine
- Bearbeitungszeit: durchschnittlich zwei bis drei Wochen
- Gültigkeit: Der Antrag ist jährlich neu zu stellen
Prüfliste 1: Liegt körperliche Unfähigkeit vor?
Gemeint ist eine Einschränkung, die das Räumen und Streuen dauerhaft unmöglich oder unzumutbar macht. Eine Grippe im Januar oder ein verstauchter Knöchel genügen nicht – in solchen Fällen müssen Sie für eine Vertretung sorgen.
- Schwerbehindertenausweis, insbesondere mit Merkzeichen zur Gehbehinderung
- Ärztliche Bescheinigung, die Schneeschippen und Streuen ausdrücklich ausschließt
- Dauerhafte Abhängigkeit von Rollator oder Rollstuhl
- Schwere Herz-, Lungen- oder Gelenkerkrankungen mit Belastungsverbot
- Ein Pflegegrad kann die Einschätzung stützen, ersetzt aber keinen konkreten Befund
Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, in der Bescheinigung nicht nur die Diagnose zu nennen, sondern die Folge für körperliche Arbeit im Freien bei Kälte und Glätte. Eine Formulierung wie „Heben, Schieben und Gehen auf glattem Untergrund sind dauerhaft nicht zumutbar“ ist für die Behörde aussagekräftiger als eine bloße Diagnoseliste.
Prüfliste 2: Liegt wirtschaftliche Unfähigkeit vor?
Die zweite Hürde ist in der Praxis die höhere. Das Amt prüft, ob Sie die Räumung von einem Dritten erledigen lassen könnten. Dafür verlangt es einen Überblick über Ihre gesamte finanzielle Lage.
- Einkommen: Renten-, Grundsicherungs- oder Steuerbescheide
- Vermögen: Angaben zu Ersparnissen und sonstigen Vermögenswerten
- Laufende Hauskosten: Jahresrechnungen für Energie, Wasser, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Müll, Grundsteuer und Gebäudeversicherung
Rechenbeispiel: Was die Behörde gegenüberstellt
Ein Eigentümer mit 12 m Gehweg vor dem Haus müsste bei einer Fachfirma mit Richtwerten von 1,80 bis 3,00 € pro laufendem Meter und Monat rechnen. Für die Saison von November bis März ergibt das 12 m × 1,80 € × 5 = 108 € bis 12 m × 3,00 € × 5 = 180 € netto. Die Behörde fragt im Kern, ob ein Betrag in dieser Größenordnung nach Abzug der laufenden Kosten aus Einkommen oder Ersparnissen tragbar ist. Bei einer kleinen Rente ohne Rücklagen kann das verneint werden; bei vorhandenen Ersparnissen in aller Regel nicht.
Legen Sie die Jahresrechnungen vollständig bei, auch wenn das mühsam ist. Gerade die Summe aus Heizung, Grundsteuer, Versicherung und Müllgebühren zeigt dem Amt, wie wenig von einer kleinen Rente tatsächlich übrig bleibt.
Entscheidungshilfe: Wie realistisch ist Ihr Antrag?
Ob ein Antrag Erfolg hat, entscheidet das Amt im Einzelfall. Die folgende Tabelle gibt eine vorsichtige Einschätzung typischer Konstellationen und ersetzt keine Prüfung durch die Behörde.
| Situation | Körperlich | Wirtschaftlich | Einschätzung |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende Rentnerin mit Grundsicherung und Gehbehinderung | unfähig | unfähig | gute Aussichten |
| Rentner mit Gehbehinderung und auskömmlicher Rente | unfähig | fähig | Ablehnung wahrscheinlich |
| Junge Eigentümerin mit wenig Einkommen, gesund | fähig | unfähig | Ablehnung wahrscheinlich |
| Eigentümer nach Operation, nur für einige Wochen eingeschränkt | vorübergehend | unerheblich | keine Befreiung, Vertretung organisieren |
| Vermieter eines Mehrfamilienhauses | unerheblich | Mieteinnahmen vorhanden | praktisch aussichtslos |
Wer an mehreren Stellen „fähig“ ankreuzen muss, spart sich den Aufwand des Antrags besser und investiert die Zeit in eine tragfähige Alternative.
Den Antrag stellen: Schritt für Schritt
- Unterlagen sammeln: Kopien von Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Bescheinigungen sowie Einkommens-, Vermögens- und Kostennachweise.
- Antrag formulieren: Ein kurzes Schreiben genügt – mit Name, Anschrift des Grundstücks, Länge des Gehwegs, Begründung und Liste der Anlagen.
- Einreichen: Per Post oder E-Mail an das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben im Bezirksamt Lichtenberg, das für alle Bezirke zuständig ist.
- Bescheid abwarten: Rechnen Sie mit zwei bis drei Wochen, bei Rückfragen auch länger.
- Bescheid prüfen: Achten Sie auf Beginn, Ende und Umfang der Befreiung.
- Erinnerung setzen: Für die folgende Saison ist ein neuer Antrag nötig.
„Hiermit beantrage ich für die Wintersaison 2026/27 die Befreiung von der Winterdienstpflicht nach § 6 Abs. 2 StrReinG für den Gehweg vor dem Grundstück [Straße, Hausnummer, PLZ], Länge ca. [Meter] m. Ich bin aufgrund [kurze Beschreibung der Einschränkung] körperlich nicht in der Lage, Schnee zu räumen und zu streuen. Meine Einkünfte und mein Vermögen reichen nach Abzug der laufenden Kosten nicht aus, um eine Firma oder Hilfskraft zu bezahlen. Die Nachweise liegen in Kopie bei.“
Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre eigenen Angaben. Fügen Sie eine Telefonnummer für Rückfragen hinzu – das beschleunigt die Bearbeitung oft.
Allein der gestellte Antrag befreit Sie nicht. Fällt vor der Entscheidung Schnee, müssen Sie oder eine beauftragte Person räumen. Stellen Sie den Antrag deshalb am besten im September oder Oktober.
Was eine bewilligte Befreiung abdeckt – und was nicht
Nach den Angaben des Landes übernimmt bei einer Befreiung das Land Berlin den Winterdienst für den verpflichteten Anlieger. Das betrifft den öffentlichen Gehweg, für den Sie nach dem Straßenreinigungsgesetz zuständig wären.
Nicht erfasst sind Ihre privaten Flächen. Der Weg von der Gartenpforte zur Haustür, die Zufahrt, der Zugang zu den Mülltonnen oder eine Außentreppe unterliegen der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Stürzt dort ein Briefträger oder ein Pflegedienst, hilft Ihnen der Befreiungsbescheid nicht. Für diese Bereiche brauchen Sie weiterhin eine Lösung.
Praktisch heißt das: Auch mit Bescheid lohnt es sich, die eigenen Wege zu überblicken. Bei einem Reihenhaus sind das oft nur wenige Meter vom Gehweg bis zur Tür, bei einem freistehenden Haus mit Garage schnell 20 m und mehr. Gerade diese kurzen Strecken lassen sich häufig über Angehörige oder Nachbarn abdecken, während der öffentliche Gehweg durch die Befreiung gesichert ist.
Sieht der Gehweg trotz bewilligter Befreiung nach einem Schneefall lange ungeräumt aus, sollten Sie das dem zuständigen Amt melden und den Bescheid griffbereit halten. Streuen Sie in dieser Zeit nicht mit Salz nach – das Verbot von Auftaumitteln gilt unabhängig davon, wer zuständig ist.
Neben der Befreiung wegen Leistungsunfähigkeit kennt die Berliner Verwaltung eine gesonderte Befreiung wegen unzumutbarer Härte. Deren Voraussetzungen sind eng gefasst; ob sie in Ihrem Fall in Frage kommt, sollten Sie direkt beim zuständigen Amt erfragen.
Wenn der Antrag scheitert: tragfähige Alternativen
Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass Sie selbst zur Schaufel greifen müssen. Entscheidend ist, dass jemand verlässlich räumt und Sie das im Zweifel belegen können.
- Familie oder Nachbarn: Funktioniert, wenn die Absprache schriftlich festgehalten und eine Vertretung benannt ist. Weitere Modelle für ältere Eigentümer sammelt der Ratgeber Winterdienst im Alter.
- Mieter im Haus: Eine Übertragung ist möglich, muss aber im Mietvertrag wirksam vereinbart sein.
- Fachbetrieb: Für Einfamilienhäuser gibt es den Winterdienst für Privathaushalte, abgerechnet als Saisonvertrag mit festem Preis.
Ob sich die eigene Räumung oder die Beauftragung eher rechnet, zeigt der Kostenvergleich Selbst räumen oder Firma. Bei Beauftragung eines Unternehmens lassen sich die Lohnanteile als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen; Details stehen im Beitrag Winterdienst von der Steuer absetzen.
Typische Fehler beim Antrag
- Nur die Gesundheit belegt: Ohne Nachweise zur finanziellen Lage kann das Amt nicht entscheiden.
- Antrag erst nach dem ersten Schnee: Bis zur Bewilligung haften Sie voll.
- Vorjahresbescheid weiter genutzt: Die Befreiung gilt nicht automatisch fort.
- Private Wege vergessen: Hauszugang und Zufahrt bleiben in Ihrer Verantwortung.
- Änderungen verschwiegen: Erbschaft, Verkauf oder deutlich höheres Einkommen sollten Sie dem Amt mitteilen.
Wer die Pflicht auf dem Gehweg und auf dem Grundstück vollständig in fremde Hände legen möchte, findet bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht eine Lösung aus einer Hand.
Stand: Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf den öffentlichen Informationen des Landes Berlin und ersetzen keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Entscheidung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich den Befreiungsantrag jedes Jahr neu stellen?
Ja. Nach den Informationen des Landes Berlin ist der Antrag jährlich neu einzureichen. Planen Sie ihn am besten fest für September oder Oktober ein.
Kostet der Antrag auf Befreiung etwas?
Nein, es fallen keine Gebühren an. Kosten können lediglich für ärztliche Bescheinigungen entstehen.
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Befreiung?
Nein. Er belegt nur die körperliche Seite. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, eine andere Person oder Firma zu beauftragen.
Wer räumt nach einer Befreiung den Gehweg?
Nach Angaben des Landes übernimmt dann das Land Berlin den Winterdienst auf dem Gehweg. Für private Wege auf Ihrem Grundstück bleiben Sie selbst verantwortlich.