Räum- und Streupflicht Berlin

Straßenreinigungsgesetz Berlin: Winterdienst-Regeln in Alltagssprache

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zählt den Winterdienst zur Straßenreinigung, verteilt ihn zwischen BSR und Anliegern und legt für Gehwege Fristen, Mindestbreiten und erlaubte Streumittel fest. Es erlaubt die Übertragung auf Dritte, eine Befreiung nur in engen Ausnahmefällen und seit der Änderung vom 26.02.2026 befristete Ausnahmen vom Auftaumittelverbot bei extremer Glätte.

Illustration: Straßenszene bei Nacht mit Räumfahrzeug auf der Fahrbahn und verschneitem Gehweg
Das Gesetz teilt die Straße auf: Die BSR räumt die Fahrbahn, der Gehweg vor dem Grundstück bleibt Aufgabe der Anlieger.
Das Wichtigste in Kürze
  • § 1: Winterdienst ist Teil der Straßenreinigung – inklusive Beseitigung von Eis.
  • § 3: Fristen, Mindestbreiten, Schneeablage und abstumpfende Streumittel für Gehwege.
  • § 4: BSR für Fahrbahn und Überwege, Anlieger für Gehwege, erweiterte Pflicht in Kategorie C.
  • § 6: Übertragung erlaubt, Befreiung nur ausnahmsweise, Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
  • Seit 26.02.2026: befristete Salz-Ausnahmen bei extremer Glätte nur nach Zulassung durch den Senat.

Worum es im Gesetz geht – und worum nicht

Das Straßenreinigungsgesetz ist ein Landesgesetz. Es regelt die Reinigung öffentlicher Straßen in Berlin, und der Winterdienst ist ein Teil davon. Für Grundstückseigentümer ist es die zentrale Rechtsquelle, weil es ihnen das Räumen und Streuen des Gehwegs vor ihrem Grundstück auferlegt. Wer diese Aufgabe abgeben möchte, findet passende Leistungen beim Räum- und Streudienst in Berlin.

Ebenso wichtig ist, was das Gesetz nicht regelt:

  • Haftung nach einem Sturz: Sie folgt aus dem Zivilrecht, vor allem § 823 BGB. Das StrReinG bestimmt aber mit, was als ordnungsgemäßer Winterdienst gilt.
  • Private Flächen: Höfe, Parkplätze und Zufahrten fallen unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
  • Mietrecht: Ob Mieter räumen oder die Kosten tragen, ergibt sich aus Mietvertrag und Betriebskostenverordnung.

Die folgenden Abschnitte geben den Stand Oktober 2026 wieder. Paragrafenangaben dienen der Orientierung; für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die aktuelle Gesetzesfassung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung maßgeblich.

§ 1: Winterdienst ist Straßenreinigung

Der erste Paragraf legt fest, welche Straßen gereinigt werden und was „Reinigung“ bedeutet. Für den Winter entscheidend: Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört ausdrücklich der Winterdienst. Er umfasst drei Tätigkeiten:

BegriffBedeutung in der Praxis
SchneeräumungSchnee von der Fläche entfernen und seitlich ablegen
Streuen bei GlätteEis und Reif abstumpfen, etwa nach Eisregen oder überfrierender Nässe
Beseitigung von Eisbildungenfestgetretenen oder festgefahrenen Schnee, der zu Eis geworden ist, entfernen

Der dritte Punkt wird oft übersehen. Eisbildungen entstehen meist, wenn zu spät geräumt wurde und Fußgänger den Schnee festgetreten haben. Wo Streuen nicht mehr ausreicht, verlangt das Gesetz, das Eis zu beseitigen – mit Eiskratzer, Stoßeisen oder maschinell. Zusammen mit § 3 und § 1 Abs. 4 folgt hieraus, dass Anlieger die Gehwege an ihrem Grundstück schneefrei machen und bei Glätte streuen müssen.

§ 3: Wann, wie breit und womit

Paragraf 3 enthält die handfesten Vorgaben für den Gehweg. Kurz und knapp lassen sich die Kernpunkte so zusammenfassen:

ThemaKernaussageVertiefung
Zeitpunktunverzüglich, sobald es nicht mehr schneit, bei anhaltendem Schneefall mehrmals; fällt Schnee nach 20 Uhr, dann bis 7 Uhr, sonn- und feiertags erst bis 9 UhrWann muss man Schnee räumen?
Breitemindestens 1 m, in Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,5 m, in Sonderfällen bis 3 mRäumbreite am Gehweg
Schneeablageam fahrbahnseitigen Gehwegrand, nicht in Rinnstein oder auf Gullys–
Streumittelabstumpfend (Sand, Splitt, Granulat); Auftaumittel auf Gehwegen grundsätzlich verbotenIst Streusalz in Berlin verboten?

Zwei Formulierungen verdienen einen zweiten Blick. Erstens „unverzüglich“: Gemeint ist ohne schuldhaftes Zögern, nicht „wenn es passt“. Zweitens die Mindestbreite: Bei stärkerem Fußgängeraufkommen verlangt das Gesetz eine breitere Bahn. Wer an einer belebten Ecke nur das Minimum räumt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite.

§ 4: Wer zuständig ist – BSR oder Anlieger

Paragraf 4 verteilt die Arbeit. Die Grundlage bilden die Straßenreinigungsverzeichnisse: In Straßen der Verzeichnisse A und B reinigt die BSR die Fahrbahnen. Für den Winterdienst auf Gehwegen bleiben aber auch dort die Anlieger zuständig.

  • BSR: Fahrbahnen, Radfahrstreifen, Fußgängerüberwege, Haltestellenbereiche des öffentlichen Nahverkehrs und bestimmte Plätze nach Streuplan.
  • Anlieger: die dem Grundstück zugeordneten Gehwege – bei fehlendem Gehweg den vom Fußgängerverkehr bevorzugten Bereich.
  • Erweiterte Pflicht (§ 4 Abs. 4): In nicht ausreichend ausgebauten Straßen des Verzeichnisses C müssen Anlieger an Kreuzungen und Einmündungen auch die Gehwegfortführung über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte räumen und streuen.

Wie Sie herausfinden, in welchem Verzeichnis Ihre Straße steht, und was die Kategorie C im Alltag bedeutet, erklärt der Beitrag zur Straßenkategorie C. Kontrolliert wird der Anlieger-Winterdienst von den Ordnungsämtern der Bezirke.

Illustration: Einsatzkraft streut bei Eisregen Splitt auf einen Gehweg vor einer Wohnanlage
Auch nach der Gesetzesänderung von 2026 wird auf Gehwegen abstumpfend gestreut – Salz nur bei ausdrücklich zugelassener Ausnahme.

§ 6: Übertragen, befreien, Ersatzvornahme

Paragraf 6 beantwortet die Frage, was gilt, wenn der Anlieger nicht selbst räumen will oder kann. Er enthält drei Bausteine:

Absatz 1: Übertragung auf Dritte

Anlieger dürfen den Winterdienst per privatrechtlichem Vertrag an eine geeignete Person oder Firma übertragen. Wer die Pflicht nicht selbst erfüllt, muss sogar unverzüglich jemanden beauftragen. Die Verantwortung gegenüber der Behörde bleibt beim Anlieger – er muss den Beauftragten sorgfältig auswählen und überwachen.

Absatz 2: Befreiung auf Antrag

Ist jemand körperlich und wirtschaftlich außerstande, der Pflicht nachzukommen, kann er einen Antrag stellen, damit das Land Berlin den Winterdienst übernimmt, solange diese Unfähigkeit besteht. Beide Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Voraussetzungen und Antragsweg beschreibt der Beitrag Befreiung von der Räumpflicht.

Absatz 3: Ersatzvornahme

Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann die Behörde die Räum- und Streuarbeiten auf seine Kosten durchführen lassen. Wie das abläuft und wie sich Eigentümer vorbereiten, steht im Beitrag zur Ersatzvornahme im Winterdienst.

Die Gesetzesänderung vom 26. Februar 2026

Am 26.02.2026 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Straßenreinigungsgesetz geändert. Für Anlieger sind zwei Punkte relevant:

  1. Befristete Ausnahmen vom Auftaumittelverbot: Die zuständige Senatsverwaltung kann bei extremer Glätte zeitlich begrenzt Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange es erfordern. Das ist kein dauerhafter Freibrief für Streusalz – ohne eine solche ausdrücklich bekannt gemachte Ausnahme bleibt das Verbot auf Gehwegen bestehen.
  2. Ersatzvornahmen durch Bezirke oder BSR: Der Senat kann bei Versäumnissen anordnen, dass Bezirke oder die BSR den Winterdienst übernehmen. Die Kosten tragen die Eigentümer.
Was die Änderung nicht bedeutet
  • Sie lockert weder Fristen noch Mindestbreiten.
  • Sie erlaubt keine eigenmächtige Salzstreuung, nur weil es „sehr glatt“ ist.
  • Sie macht Ersatzvornahmen nicht zur bequemen Alternative – die Rechnung trägt der Eigentümer.

Wer wissen möchte, ob gerade eine Ausnahme gilt, sollte die Mitteilungen der Senatsverwaltung und die Lokalnachrichten im Blick behalten.

Paragrafen-Lotse: Von der Alltagsfrage zur Fundstelle

Ihre FrageFundstelle (Orientierung)Kurzantwort
Gehört Eis wegkratzen zu meinen Pflichten?§ 1Ja, Eisbildungen sind zu beseitigen.
Bis wann muss nach nächtlichem Schneefall geräumt sein?§ 3werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr
Darf ich Salz streuen?§ 3auf Gehwegen grundsätzlich nein
Muss ich den Radweg räumen?§ 4nein, das ist Aufgabe der BSR
Muss ich an der Kreuzung über die Fahrbahn räumen?§ 4 Abs. 4nur in Straßen des Verzeichnisses C
Darf ich eine Firma beauftragen?§ 6 Abs. 1ja, Kontrolle bleibt bei Ihnen
Kann mir die Pflicht erlassen werden?§ 6 Abs. 2nur bei körperlicher und wirtschaftlicher Unfähigkeit
Was passiert, wenn ich nicht räume?§ 6 Abs. 3Ersatzvornahme auf Ihre Kosten, zusätzlich Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich

Die Tabelle ersetzt keinen Blick in den Gesetzestext. Sie hilft aber, Diskussionen mit Nachbarn, Mietern oder dem Ordnungsamt auf die richtige Grundlage zu stellen. Was das für einen einzelnen Kiez bedeutet, lesen Sie zum Beispiel bei Winterdienst Baumschulenweg.

Vier verbreitete Missverständnisse

„Das Gesetz gilt nur für Eigentümer, die selbst im Haus wohnen.“

Falsch. Anlieger ist, wer im Grundbuch als Eigentümer oder mit einem dinglichen Recht eingetragen ist – ob er in Zehlendorf, Hamburg oder im Ausland lebt, spielt keine Rolle. Gerade für Eigentümer, die nicht vor Ort sind, ist die Pflicht zur unverzüglichen Beauftragung nach § 6 Abs. 1 bedeutsam.

„Wenn die BSR die Straße nicht räumt, muss ich den Gehweg auch nicht räumen.“

Beide Pflichten stehen unabhängig nebeneinander. Ein Versäumnis auf der Fahrbahn entbindet niemanden vom Gehweg.

„Mit dem Vertrag an eine Firma ist die Sache erledigt.“

Der Vertrag verlagert die Arbeit, nicht die gesetzliche Verantwortung. Ohne Kontrolle bleibt ein Restrisiko beim Anlieger.

„Das Gesetz schreibt vor, wie oft am Tag geräumt werden muss.“

Eine feste Zahl gibt es nicht. Maßgeblich ist das Ergebnis: Der Gehweg muss in der vorgeschriebenen Breite und innerhalb der Fristen sicher begehbar sein – das kann an einem Schneetag einen Einsatz oder fünf bedeuten.

Was aus dem Gesetz für Ihre Praxis folgt

Aus den Paragrafen lassen sich drei praktische Konsequenzen ableiten. Erstens braucht jedes Grundstück eine Person, die bei Schnee und Glätte tatsächlich reagiert – auch an Sonntagen und während des Urlaubs. Zweitens sollte nachweisbar sein, dass geräumt und kontrolliert wurde, denn im Streitfall zählt, was belegt werden kann. Drittens lohnt es sich, die eigene Straßenkategorie und Reinigungsklasse zu kennen, weil davon Breite und Umfang der Pflicht abhängen.

Für den zweiten Punkt eignen sich einfache Räumprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und Maßnahme oder nachvollziehbare digitale Einsatznachweise eines Dienstleisters, wie sie unsere Winterdienst-Dokumentation liefert. Bewahren Sie diese Belege mindestens bis zum Ende der Verjährungsfristen für mögliche Schadensersatzansprüche auf. Wer die Ausführung abgeben möchte, findet bei uns die vertragliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit gewissenhaft dokumentierten Einsätzen; Ihre Überwachungspflicht als Eigentümer bleibt dabei bestehen.

Häufige Fragen

Wo finde ich das Berliner Straßenreinigungsgesetz?

Der aktuelle Gesetzestext ist im Berliner Vorschrifteninformationssystem online abrufbar. Die Bezirksämter und die BSR bieten zusätzlich Merkblätter zum Winterdienst an.

Gilt das Straßenreinigungsgesetz auch für meinen Hof?

Nein. Es betrifft öffentliche Straßen und Gehwege. Für Höfe, Parkplätze und private Wege gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.

Darf ich seit Februar 2026 Streusalz verwenden?

Nur wenn die Senatsverwaltung wegen extremer Glätte eine befristete Ausnahme zugelassen hat. Ohne eine solche Ausnahme bleibt das Auftaumittelverbot auf Gehwegen bestehen.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Ordnungsämter der Berliner Bezirke. Sie können Verstöße verfolgen und Ersatzvornahmen veranlassen.

Redaktion RAT

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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