- Tagsüber gilt: unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen – schon bei nur noch leichtem Geriesel.
- Schnee oder Glätte nach 20 Uhr: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
- Bei anhaltendem Schneefall mehrfach räumen, Glätte sofort und bei Bedarf wiederholt abstumpfen.
- Private Flächen richten sich nach Nutzungszeiten – wer früher öffnet, räumt früher.
Die Grundregel: „unverzüglich“ statt fester Uhrzeit
Das Berliner Straßenreinigungsgesetz nennt für den Gehweg-Winterdienst keine starre Tageszeit wie „ab 7 Uhr“. Maßgeblich ist ein Ereignis: das Ende des Schneefalls oder das Entstehen von Glätte. Ab diesem Moment muss unverzüglich gehandelt werden. Juristisch bedeutet das „ohne schuldhaftes Zögern“ – also nicht sekundengenau, aber auch nicht erst nach dem Mittagessen oder nach Feierabend.
Wichtig ist eine Klarstellung, auf die Berliner Bezirksämter in ihren Merkblättern hinweisen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Pflicht bereits, wenn der Schneefall nur noch unerheblich ist. Wer bei feinem Restgeriesel abwartet, bis die letzte Flocke gefallen ist, ist im Zweifel schon zu spät dran.
Für Glätte gilt dasselbe Prinzip ohne Schnee: Friert Regen auf dem Pflaster an oder bildet sich Reif, ist sofort abstumpfend zu streuen – bei fortdauernder Glätte wiederholt. Die Pflicht trifft die Anlieger, in aller Regel die Eigentümer. Wer das im Einzelnen ist, klärt unser Beitrag Wer muss in Berlin Schnee räumen?
Zeitleiste: Werktag, Sonntag und Schneefall nach 20 Uhr
Die folgende Übersicht übersetzt die gesetzlichen Fristen in typische Wetterlagen. Grundlage ist der Stand vom Oktober 2026; eine Prüfung im Einzelfall kann die Übersicht nicht ersetzen.
| Situation | Spätester Zeitpunkt für geräumten Gehweg | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Dienstag, Schneefall endet um 10:30 Uhr | unverzüglich, also im Lauf des Vormittags | Berufstätige brauchen eine Vertretung vor Ort |
| Mittwoch, Schneefall endet um 18:45 Uhr | unverzüglich am selben Abend | Die 20-Uhr-Regel greift hier nicht, weil der Schneefall vorher endet |
| Donnerstag, Schneefall von 19 bis 23 Uhr | Freitag 7 Uhr | Schneefall dauert über 20 Uhr hinaus an |
| Freitag, Schneefall beginnt um 21 Uhr | Samstag 7 Uhr | Samstag ist ein Werktag |
| Samstag, Schneefall in der Nacht ab 22 Uhr | Sonntag 9 Uhr | Sonntagsregel gilt für den Folgetag |
| Montag, Eisregen um 5 Uhr früh | unverzüglich, vor dem Berufsverkehr | Glätte ist kein Schneefall – es zählt ihr Entstehen |
| Dauerschneefall von morgens bis abends | in angemessenen Abständen mehrfach | Siehe Abschnitt zum Schneefall über den ganzen Tag |
Die Feiertage folgen derselben Logik wie Sonntage. Welche Tage im Berliner Winter als Feiertag zählen und warum Heiligabend und Silvester nicht dazugehören, steht im Beitrag zur Räumpflicht an Sonn- und Feiertagen.
Die Nachtregel richtig lesen
Die Frist „bis 7 Uhr des Folgetages“ ist eine Erleichterung für die Nacht, keine allgemeine Schonfrist. Sie gilt nur, wenn der Schneefall nach 20 Uhr andauert oder erst danach einsetzt beziehungsweise wenn die Glätte nach 20 Uhr entsteht. Endet der Schneefall um 19 Uhr, wird am Abend geräumt.
Was bis 7 Uhr fertig sein muss
Um 7 Uhr muss der Gehweg nicht nur frei geschoben, sondern auch abgestumpft sein, falls sich unter dem Schnee eine glatte Schicht gebildet hat. Wer erst um 6:55 Uhr mit der Schaufel startet, verfehlt die Frist. Rechnen Sie ehrlich: Ein Einfamilienhaus mit kurzer Front ist schneller erledigt als ein Mehrfamilienhaus mit Eckgrundstück, Hauseingang und Mülltonnenweg.
Und wenn es um 6 Uhr wieder schneit?
Dann beginnt der Kreislauf neu: Endet der neue Schneefall am Vormittag, ist erneut unverzüglich zu räumen. Die Nachtregel verschiebt nur den Termin für Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr entstanden sind.
Wenn es den ganzen Tag schneit
Bei anhaltendem Schneefall verlangt das Gesetz, „in angemessenen Abständen“ zu räumen. Eine feste Minutenzahl nennt es nicht. Entscheidend ist, ob Fußgänger den Gehweg noch gefahrlos nutzen können. Als Orientierung hat sich in der Praxis bewährt: Räumen, bevor die Neuschneedecke so hoch ist, dass sie sich festtritt – denn festgetretener Schnee wird zu Eis, und Eis ist deutlich schwerer zu beseitigen.
- 6:00 Uhr: Schneefall seit der Nacht, Gehweg wird geräumt und abgestumpft.
- 10:00 Uhr: wieder einige Zentimeter Neuschnee, Eingangsbereich und Gehweg erneut frei schieben.
- 14:00 Uhr: Schneefall wird schwächer – jetzt räumen, nicht auf das letzte Geriesel warten.
- 17:00 Uhr: Schneefall endet, abschließende Räumung und Streuen gegen nächtlichen Frost.
Typische Gefahr an solchen Tagen: Die Räumspur des Morgens wird zur Rinne, in der Tauwasser am Nachmittag steht und abends gefriert. Ein Kontrollblick vor Einbruch der Dunkelheit verhindert, dass aus einem korrekt geräumten Gehweg über Nacht eine Eisbahn wird. Professionelle Dienste fahren bei Dauerschneefall deshalb mehrere Durchgänge pro Tag ein; Details zur Durchführung finden Sie bei unserer Schneeräumung.
Glätte ohne Schnee: Eisregen, Reif und überfrierende Nässe
Viele Eigentümer denken beim Winterdienst nur an Schnee. Rechtlich mindestens ebenso wichtig ist die Glätte, die ohne eine einzige Flocke entsteht: gefrierender Regen, Reifglätte nach klaren Nächten oder Schmelzwasser, das bei sinkenden Temperaturen überfriert. Hier zählt nicht das Ende eines Niederschlags, sondern der Zeitpunkt, an dem der Gehweg glatt wird.
Weil Eisregen oft in den frühen Morgenstunden einsetzt, kommt es auf Vorwarnung an. Die amtlichen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes geben meist einige Stunden Vorlauf; wie Sie diese lesen und welche Warnstufe was bedeutet, erklärt der Ratgeber Glättewarnung des DWD. Abgestumpft wird auf Berliner Gehwegen mit Sand, Splitt oder Granulat – Streusalz ist dort grundsätzlich nicht erlaubt.
- Eisregen: sofort streuen, bei Andauern nachstreuen, weil neue Eisschichten das Streugut einschließen.
- Reifglätte: tritt oft erst gegen Morgen auf – Kontrolle vor dem Berufsverkehr einplanen.
- Überfrierende Nässe: besonders tückisch nach Tauwetter am Nachmittag; Gefahr steigt nach Sonnenuntergang.
Gelten die Uhrzeiten auch für Hof, Parkplatz und Hauseingang?
Die Fristen des Straßenreinigungsgesetzes betreffen den öffentlichen Gehweg. Für private Flächen wie Hofzugänge, Mieterparkplätze oder Zufahrten gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus dem Zivilrecht. Die Rechtsprechung verlangt dort in der Regel, dass Wege etwa ab 7 Uhr bis etwa 20 Uhr sicher begehbar sind – oder während der tatsächlichen Nutzungs- und Öffnungszeiten.
| Fläche | Zeitlicher Maßstab (Orientierung) |
|---|---|
| Öffentlicher Gehweg vor dem Grundstück | Fristen nach StrReinG: unverzüglich, nachts bis 7 bzw. 9 Uhr |
| Hauszugang und Weg zu den Mülltonnen | übliche Nutzungszeit, meist ab ca. 7 Uhr |
| Kundenparkplatz eines Supermarkts | vor Ladenöffnung bis Ladenschluss |
| Zufahrt eines Betriebs mit Frühschicht | vor Schichtbeginn, also gegebenenfalls deutlich vor 7 Uhr |
Die Faustregel: Wer seine Fläche früher öffnet, muss auch früher räumen. Eine Bäckerei mit Öffnung um 6 Uhr kann sich nicht auf die 7-Uhr-Orientierung berufen. Wie weit diese Pflichten reichen, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Typische Zeitfehler – und wie Sie sie vermeiden
- „Bis 7 Uhr habe ich immer Zeit.“ Nur bei Schnee oder Glätte nach 20 Uhr. Tagsüber gilt „unverzüglich“.
- „Am Samstag gilt 9 Uhr.“ Nein, Samstag ist Werktag – es bleibt bei 7 Uhr.
- „Ich räume, wenn es ganz aufgehört hat.“ Die Pflicht beginnt schon, wenn nur noch unerheblicher Schneefall herrscht.
- „Einmal geräumt reicht für den Tag.“ Bei Dauerschneefall und wiederkehrender Glätte ist mehrfach zu handeln.
- „Die BSR macht das schon.“ Die Stadtreinigung kümmert sich um Fahrbahnen, Radstreifen und Überwege, nicht um den Gehweg vor Ihrem Haus.
Hinter fast allen Versäumnissen steckt dasselbe Problem: Die Pflicht entsteht dann, wenn der Eigentümer gerade nicht kann – auf dem Weg zur Arbeit, im Urlaub oder krank im Bett. Welche behördlichen und haftungsrechtlichen Folgen ein verpasster Termin haben kann, beschreibt der Beitrag Schnee nicht geräumt: die Folgen.
Zeitplanung für Berufstätige und Abwesende
Wer morgens um 7 Uhr bereits in der S-Bahn sitzt, muss die Räumung entweder vorher erledigen oder an jemanden übergeben, der vor Ort ist. Drei Lösungen haben sich bewährt:
- Selbst früher aufstehen: Wetterwarnung am Vorabend prüfen, Wecker 45 bis 60 Minuten vorziehen, Werkzeug und Streugut griffbereit an der Haustür lagern.
- Feste Absprache mit Nachbarn oder Mitbewohnern: schriftlich festhalten, wer an welchen Tagen zuständig ist, und eine Vertretung benennen.
- Dienstleister beauftragen: entweder für die ganze Saison oder nur für einzelne Einsätze, wenn Sie meistens selbst räumen können.
Auch bei einer Übertragung bleiben Sie verpflichtet, die Ausführung stichprobenartig zu kontrollieren. Ein kurzer Blick aus dem Fenster oder ein Einsatzprotokoll genügt meist, um nachweisen zu können, dass Sie Ihre Überwachungspflicht ernst nehmen.
Falls Sie nur an einzelnen Tagen Unterstützung brauchen – etwa bei Schnee in der Nacht vor einem frühen Termin –, ist der Winterdienst auf Abruf eine flexible Ergänzung; die dauerhafte Betreuung des Bürgersteigs übernimmt unsere Gehwegräumung.
Häufige Fragen
Ab wie viel Uhr muss ich morgens Schnee räumen?
Eine feste Startzeit gibt es für den Berliner Gehweg nicht. Bei Schneefall nach 20 Uhr gilt: an Werktagen bis 7 Uhr räumen und abstumpfen, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Endet der Schneefall tagsüber, gilt „unverzüglich“.
Muss ich nachts räumen?
Nein. Für Schnee und Glätte nach 20 Uhr verschiebt das Straßenreinigungsgesetz die Frist auf den nächsten Morgen. Auf privaten Flächen mit Nachtbetrieb, etwa einer Zufahrt mit Schichtverkehr, kann die Verkehrssicherungspflicht allerdings auch nachts greifen.
Wie oft muss ich bei Dauerschneefall räumen?
So oft, dass der Gehweg gefahrlos begehbar bleibt. Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Praktisch heißt das: räumen, bevor der Neuschnee festgetreten wird, und nach dem Ende des Schneefalls noch einmal abschließend räumen und streuen.
Gilt die 7-Uhr-Frist auch am Samstag?
Ja. Samstag ist ein Werktag. Die spätere Frist bis 9 Uhr gilt nur an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.