- Schon die versäumte Räumung ohne Unfall ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Ersatzvornahme und Bußgeld können nebeneinander verhängt werden.
- Nach einem Sturz drohen Schadensersatz und ein Strafverfahren gegen die handelnde Person.
- Wer die Pflicht überträgt, muss weiterhin auswählen und kontrollieren.
- Lückenlose Einsatzprotokolle sind der wirksamste Schutz in jedem Verfahren.
Vier Ebenen der Konsequenzen im Überblick
Versäumter Winterdienst ist in Berlin kein Kavaliersdelikt, aber auch nicht automatisch ein Fall für den Staatsanwalt. Die Folgen bauen aufeinander auf: Am Anfang steht meist eine Kontrolle, am Ende – wenn es schlecht läuft – ein Gerichtsverfahren. Die folgende Übersicht ordnet die Ebenen nach ihrer Schwere.
| Ebene | Auslöser | Wer handelt | Mögliche Folge |
|---|---|---|---|
| 1. Kontrolle | Streife oder Bürgermeldung | Ordnungsamt des Bezirks | Hinweis, Aufforderung, Anhörung |
| 2. Ordnungswidrigkeit | Räum- oder Streupflicht verletzt, auch ohne Unfall | Ordnungsamt als Bußgeldbehörde | Bußgeldbescheid |
| 3. Ersatzvornahme | Fläche bleibt trotz Pflicht ungeräumt | Bezirk oder BSR im Auftrag | Räumung durch Dritte, Kostenbescheid |
| 4. Zivilrecht | Sturz mit Verletzung oder Sachschaden | Geschädigte, Krankenkasse, Versicherer | Schadensersatz, Schmerzensgeld, Regress |
| 5. Strafrecht | Verletzung oder Tod eines Menschen | Polizei, Staatsanwaltschaft | Ermittlungsverfahren, Geld- oder Freiheitsstrafe |
Die Ebenen schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein einziger Glättetag kann ein Bußgeld, eine Kostenrechnung für die Ersatzvornahme und – nach einem Sturz – zugleich einen Zivilprozess und ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Stufe 1: Kontrolle und Anhörung durch das Ordnungsamt
Für die Überwachung der Anliegerpflichten sind in Berlin die Ordnungsämter der zwölf Bezirke zuständig. Sie werden auf zwei Wegen aufmerksam: durch eigene Kontrollgänge nach Schneefall oder Eisregen und durch Meldungen von Passanten, etwa per Telefon oder über das Online-Meldeportal der Ordnungsämter. Gerade an stark frequentierten Geschäftsstraßen und vor Schulen gehen solche Hinweise schnell ein. Eine Kontrolle ist dabei nur eine Momentaufnahme: Wer zehn Minuten nach der Fotoaufnahme räumt, hat die Pflicht zu diesem Zeitpunkt trotzdem verletzt, sofern die Frist bereits abgelaufen war.
Stellt der Außendienst eine ungeräumte oder vereiste Fläche fest, wird der Zustand in der Regel fotografiert und mit Uhrzeit festgehalten. Danach ermittelt das Amt den Pflichtigen – das ist grundsätzlich der Eigentümer, bei Erbbaurecht oder Nießbrauch der jeweils Berechtigte. Wer dann Post bekommt, erhält meist zuerst einen Anhörungsbogen. Darin können Sie sich zum Vorwurf äußern, bevor eine Entscheidung fällt.
Sie müssen sich zur Sache nicht äußern, wohl aber zu Ihren Personalien. Eine sachliche Stellungnahme mit Belegen – etwa einem Räumprotokoll oder dem Vertrag mit einem Dienstleister – kann das Verfahren aber oft schon an dieser Stelle beenden.
Stufe 2: Das Bußgeldverfahren als Ordnungswidrigkeit
Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit. Dafür muss niemand gestürzt sein: Es genügt, dass der Gehweg zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war. Maßgeblich sind die gesetzlichen Fristen – welche Uhrzeiten gelten, erklärt unser Beitrag Wann muss man Schnee räumen?.
Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, legt die Behörde im Einzelfall fest. Konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht, weil sie von mehreren Faktoren abhängen:
- Dauer: Ein vergessener Morgen wiegt leichter als ein über Tage vereister Abschnitt.
- Gefährdung: Ein Gehweg vor einer Kita oder Arztpraxis wird strenger bewertet als eine wenig begangene Nebenstraße.
- Wiederholung: Wer bereits aufgefallen ist, muss mit höheren Beträgen rechnen.
- Verschulden: Vorsatz wird härter geahndet als Fahrlässigkeit.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann prüft das Amt erneut und gibt die Sache gegebenenfalls an das Amtsgericht ab. Ein Einspruch lohnt sich vor allem, wenn Sie belegen können, dass zum kontrollierten Zeitpunkt noch keine Räumpflicht bestand – zum Beispiel, weil es bis kurz vorher geschneit hat.
Stufe 3: Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers
Bleibt ein Gehweg trotz Aufforderung oder bei akuter Gefahr ungeräumt, kann die Behörde die Arbeit von Dritten erledigen lassen und dem Pflichtigen in Rechnung stellen. Seit der Gesetzesänderung vom 26. Februar 2026 kann außerdem der Senat bei Versäumnissen Ersatzvornahmen durch Bezirke oder die BSR anordnen. Die Kosten tragen in beiden Fällen die Eigentümer.
Anders als das Bußgeld ist die Ersatzvornahme keine Strafe, sondern ein Mittel, den sicheren Zustand herzustellen. Sie kann deshalb zusätzlich zum Bußgeld kommen. Wie das Verfahren abläuft, welche Kostenpositionen typisch sind und wie Sie einen Kostenbescheid prüfen, lesen Sie ausführlich im Ratgeber Ersatzvornahme im Winterdienst.
Stufe 4 und 5: Wenn jemand stürzt
Ab dem Moment, in dem ein Mensch auf einem ungeräumten Gehweg verunglückt, verschiebt sich das Gewicht: Das Bußgeld wird zur Nebensache, jetzt geht es um Haftung und möglicherweise um eine Straftat.
Zivilrechtliche Haftung
Grundlage ist § 823 BGB. Der Gestürzte – oder seine Krankenkasse, die Behandlungskosten zurückholen will – kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Wer am Ende zahlt – Eigentümer, Mieter oder die beauftragte Firma –, hängt von der Konstellation ab; Details im Ratgeber zur Haftung bei Glatteis.
Strafrechtliche Folgen
Parallel kann die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) ermitteln, im tragischsten Fall wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Ein solches Verfahren richtet sich gegen eine Person, nicht gegen ein Grundstück: Beschuldigt werden kann der Eigentümer, aber auch der Hausmeister, der Mieter mit übertragener Pflicht oder der Geschäftsführer einer Winterdienstfirma.
Unterschätzt wird oft der zeitliche Verzug: Forderungen von Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften, die Behandlungskosten zurückverlangen, treffen nicht selten erst Monate nach dem Sturz ein. Bis dahin ist die Erinnerung an den betreffenden Morgen verblasst – entscheidend ist dann, was schriftlich festgehalten wurde.
Eine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung kann zivilrechtliche Forderungen abfedern. Gegen eine strafrechtliche Verurteilung schützt sie nicht.
Wen die Folgen treffen, wenn die Pflicht übertragen wurde
Viele Eigentümer verlassen sich darauf, dass mit dem Vertrag an einen Dienstleister oder einer Klausel im Mietvertrag alles erledigt ist. Das stimmt nur zum Teil. Die Pflicht darf übertragen werden, doch beim Eigentümer bleiben zwei Aufgaben: die sorgfältige Auswahl und die laufende Kontrolle.
- Eigentümer räumt selbst: Alle Stufen treffen ihn unmittelbar.
- Mieter oder Hausmeister räumt: Bußgeld und Strafverfahren können sich gegen die handelnde Person richten. Der Eigentümer haftet weiter, wenn er nicht kontrolliert hat.
- Fachfirma räumt: Bei wirksamer Übertragung steht primär das Unternehmen in der Verantwortung. Die Kosten einer Ersatzvornahme kann die Behörde trotzdem gegenüber dem Eigentümer festsetzen, der sich das Geld dann beim Dienstleister zurückholen muss.
Bei Eigentümergemeinschaften und verwalteten Häusern kommt eine weitere Ebene hinzu: Die Hausverwaltung organisiert den Winterdienst meist im Auftrag der Eigentümer. Fällt die Organisation aus, etwa weil ein Vertrag zum Saisonbeginn nicht verlängert wurde, prüfen Behörden und Gerichte, wer diese Lücke zu verantworten hatte – die Gemeinschaft, die Verwaltung oder beide.
Die Kontrollpflicht ist kein Formalismus. Wer nach dem ersten Schneefall nie nachsieht, ob der beauftragte Dienst tatsächlich kommt, kann sich später kaum auf die Übertragung berufen.
Typische Versäumnisse, die Verfahren auslösen
In der Praxis entstehen die meisten Verfahren nicht durch völlige Untätigkeit, sondern durch halbherzige Räumung. Folgende Fehler fallen bei Kontrollen besonders oft auf:
- Zu schmale Spur: Ein einzelner Schaufelstreifen reicht nicht. Mindestens 1 m ist Pflicht, an Hauptverkehrs- und vielen Geschäftsstraßen 1,5 m. Details stehen im Ratgeber zur Räumbreite.
- Geräumt, aber nicht gestreut: Nach dem Schieben bleibt oft eine glatte Restschicht, die abstumpfend behandelt werden muss.
- Streusalz auf dem Gehweg: Auftaumittel sind dort grundsätzlich verboten. Wer salzt, begeht unter Umständen eine eigene Ordnungswidrigkeit.
- Schneewall am Überweg: Schnee darf Bordsteinabsenkungen, Haltestellen und Hydranten nicht blockieren.
- Nur einmal morgens: Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte am Nachmittag muss nachgearbeitet werden.
- Urlaub ohne Vertretung: Auch während Ihrer Reise besteht die Räumpflicht fort.
Vorsorge: So kommt es gar nicht erst zum Verfahren
Die beste Verteidigung gegen jede der genannten Stufen ist ein lückenloser Nachweis. Ordnungsamt, Gericht und Versicherer fragen am Ende immer dasselbe: Wann wurde was auf welcher Fläche getan?
- Pflichtflächen einmal vermessen und Breite je Abschnitt festhalten
- Zuständigkeit schriftlich regeln – inklusive Vertretung bei Krankheit und Urlaub
- Jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Maßnahme und Streumittel notieren
- Bei Übertragung: stichprobenartig nach Schneefall kontrollieren und das Ergebnis dokumentieren
- Anhörungsbögen und Bescheide sofort mit Fristen notieren, im Zweifel rechtlich prüfen lassen
Wer keine Zeit für eigene Aufzeichnungen hat, kann den Nachweis professionell führen lassen: Unsere Winterdienst-Dokumentation liefert digitale Einsatzprotokolle, die sich im Streitfall vorlegen lassen. Ist es schon zu spät und der Gehweg vereist, hilft der Winterdienst-Notdienst kurzfristig. Und wer das Thema dauerhaft abgeben möchte, findet Informationen zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand in Berlin im Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie konkrete Bescheide oder Vorwürfe im Einzelfall rechtlich prüfen.
Häufige Fragen
Gibt es in Berlin einen festen Bußgeldkatalog für nicht geräumte Gehwege?
Einen bundesweit einheitlichen Katalog wie im Straßenverkehr gibt es nicht. Die Bezirke setzen die Höhe im Einzelfall fest und berücksichtigen dabei Dauer, Gefährdung, Wiederholung und Verschulden. Belastbare Pauschalbeträge lassen sich deshalb nicht seriös nennen.
Kann ich ein Bußgeld bekommen, obwohl niemand gestürzt ist?
Ja. Die Ordnungswidrigkeit liegt bereits in der Verletzung der Räum- oder Streupflicht. Ein Unfall ist dafür nicht erforderlich – er führt aber zusätzlich zu Haftungs- und möglicherweise Strafverfahren.
Wer bekommt den Bußgeldbescheid, wenn eine Firma beauftragt war?
Das Ordnungsamt richtet sich zunächst an den Eigentümer. Kann dieser einen wirksamen Vertrag und seine Kontrollen belegen, verlagert sich der Vorwurf in der Regel auf das beauftragte Unternehmen. Ohne Nachweise bleibt das Risiko beim Eigentümer.
Ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung realistisch?
Ermittlungsverfahren nach Glatteisstürzen kommen vor, besonders bei schweren Verletzungen. Ob es zu einer Verurteilung kommt, hängt davon ab, ob eine Pflichtverletzung nachweisbar ist und den Sturz verursacht hat. Häufig werden solche Verfahren gegen Auflagen eingestellt – darauf verlassen sollten Sie sich nicht.