- 20 % der Arbeitskosten mindern direkt die Einkommensteuer.
- Auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus ist begünstigt.
- Nur mit Rechnung, ausgewiesenem Arbeitsanteil und Überweisung.
- Mieter nutzen den Ausweis in der Nebenkostenabrechnung.
- Bei vermieteten Objekten sind die Kosten Werbungskosten statt § 35a.
Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung
Das Einkommensteuergesetz fördert Arbeiten, die üblicherweise von Mitgliedern eines Haushalts erledigt werden, wenn Sie dafür ein Unternehmen beauftragen. Schneeräumen und Streuen gehören dazu. Nach § 35a Abs. 2 EStG ziehen Sie 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab – nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das ist deutlich mehr wert als ein normaler Abzug als Sonderausgabe.
Die Ermäßigung ist nach aktuellem Stand auf 4.000 Euro pro Jahr begrenzt. Diese Grenze gilt jedoch für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, also auch für Fensterreinigung, Gartenpflege oder Pflegeleistungen. Handwerkerleistungen haben einen eigenen Höchstbetrag. Für den Winterdienst eines Einfamilienhauses wird die Grenze kaum erreicht; relevant wird sie eher, wenn mehrere Dienstleistungen zusammenkommen.
Eine Steuerermäßigung wirkt nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer keine Steuer zahlt, etwa wegen geringer Einkünfte, erhält keine Erstattung.
Auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus zählt
Lange war umstritten, ob nur Arbeiten auf dem eigenen Grundstück begünstigt sind. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, weil er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt steht. Die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen.
Für Berliner Eigentümer ist das besonders relevant: Nach dem Straßenreinigungsgesetz müssen Anlieger genau diesen Gehweg räumen und abstumpfend streuen. Damit sind beide typischen Flächen erfasst – der Weg zur Haustür auf dem eigenen Grundstück und der Gehweg an der Straße. Begünstigt ist allerdings nur, was zum eigenen Haushalt gehört. Für eine vermietete Wohnung oder ein Geschäftsgrundstück gelten andere Regeln, dazu unten mehr.
Nicht begünstigt sind dagegen Arbeiten, die weit über den Haushalt hinausreichen – etwa wenn eine Firma für eine ganze Straße oder einen Gemeinschaftsparkplatz mehrerer Häuser beauftragt wird und Ihr Anteil nicht klar abgrenzbar ist. Achten Sie deshalb darauf, dass Rechnung oder Abrechnung erkennen lassen, welche Flächen zu Ihrem Grundstück gehören.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Rechnung auf Ihren Namen: Sie müssen Auftraggeber sein. Bei Ehepaaren reicht es, wenn einer der beiden genannt ist.
- Arbeitskosten ausgewiesen: Die Rechnung muss Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten erkennbar von Material trennen – als Betrag oder als Prozentanteil.
- Unbare Zahlung: Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Barzahlung schließt den Abzug aus, auch mit Quittung.
- Haushalt in der EU oder im EWR: Die Leistung muss in Ihrem selbst genutzten Haushalt erbracht werden.
- Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Kosten, die Sie bereits anderweitig steuerlich geltend machen, sind ausgeschlossen.
- Keine öffentliche Förderung: Bereits bezuschusste Kosten zählen nicht.
Rechnung und Kontoauszug müssen Sie in der Regel nicht mit der Steuererklärung einreichen, sollten sie aber aufbewahren. Das Finanzamt kann sie nachträglich anfordern. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb mindestens so lange auf, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist, besser einige Jahre länger. Praktisch ist eine digitale Ablage: Rechnung als PDF, dazu der Auszug der Überweisung mit Datum und Betrag. So lässt sich auch Jahre später zuordnen, welche Zahlung zu welcher Saison gehörte.
Rechenbeispiel: Eigenheim mit 22 m Gehweg
Ein Eigentümer in Lichtenrade beauftragt für 22 m Gehweg und den Zugang zur Haustür eine Saisonpauschale. Der Anbieter berechnet 2,20 € pro laufendem Meter und Monat sowie eine Streugutpauschale.
| Position | Netto | Brutto (19 % USt) | Begünstigt? |
|---|---|---|---|
| Räumen und Streuen: 22 m × 2,20 € × 5 Monate | 242,00 € | 287,98 € | ja, Arbeitskosten |
| Streugutpauschale | 30,00 € | 35,70 € | nein, Material |
| Rechnungsbetrag | 272,00 € | 323,68 € | |
| Steuerermäßigung: 20 % von 287,98 € | 57,60 € |
Der Winterdienst kostet den Eigentümer damit effektiv 266,08 € statt 323,68 €. Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Arbeitskosten, denn Privatpersonen können die Umsatzsteuer nicht anderweitig zurückholen. Weitere Rechenbeispiele für unterschiedlich geschnittene Grundstücke enthält unser Ratgeber zu den Winterdienstkosten beim Einfamilienhaus.
Mieter und Wohnungseigentümer: Abzug über die Nebenkosten
Auch wer keine eigene Rechnung erhält, kann profitieren. Beauftragt der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft eine Firma und legt die Kosten um, dürfen Mieter und Wohnungseigentümer ihren Anteil geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Nebenkostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung den Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen ausweist. Hausverwaltungen verwenden dafür oft ein Muster, das sich an den Vorgaben der Finanzverwaltung orientiert.
Beispiel für eine Mietwohnung
Weist die Abrechnung für Ihre Wohnung 54 € Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung aus, beträgt die Ermäßigung 10,80 €. Das ist wenig, summiert sich aber mit Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Hauswart, die oft in derselben Abrechnung stehen.
Beim Zeitpunkt haben Sie nach aktueller Verwaltungsauffassung die Wahl: Entweder Sie setzen die Kosten in dem Jahr an, für das abgerechnet wird, oder im Jahr, in dem die Abrechnung bei Ihnen eingeht. Welche Kosten überhaupt umgelegt werden dürfen, ist eine eigene Frage – sie beantwortet der Ratgeber Winterdienst in den Nebenkosten.
Was sich nicht absetzen lässt
- Streugut und Material: Splitt, Granulat oder Sand sind keine Arbeitskosten, auch wenn die Firma sie mitbringt.
- Eigene Geräte: Schneeschieber, Streuwagen oder Schneefräse für den Eigengebrauch sind steuerlich nicht begünstigt.
- Eigene Arbeitszeit: Wer selbst räumt, kann den Zeitaufwand nicht ansetzen. Wie sich Eigenleistung und Beauftragung insgesamt rechnen, zeigt der Vergleich Schnee selbst räumen oder Firma beauftragen?.
- Bar bezahlte Hilfe: Der Nachbarsjunge, der gegen Bargeld schippt, bringt keinen Steuervorteil.
Vermietete Objekte
Für eine vermietete Immobilie greift § 35a nicht, wenn der Vermieter die Kosten selbst trägt. Dann sind sie Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – und mindern das zu versteuernde Einkommen in voller Höhe. Für Gewerbetreibende gilt Entsprechendes als Betriebsausgabe.
Minijob statt Firma
Wer eine Hilfe im Haushalt als Minijobber anmeldet, kann ebenfalls 20 Prozent absetzen, allerdings mit einer eigenen Obergrenze von 510 € pro Jahr. Dafür übernehmen Sie Arbeitgeberpflichten wie die Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren.
Sonderfälle: gemischt genutztes Haus und Zweitwohnung
Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung
Bewohnen Sie eine Hälfte selbst und vermieten die andere, teilen Sie die Rechnung auf. Üblich ist eine Aufteilung nach Wohnfläche. Ein Beispiel: Von 300 € Arbeitskosten entfallen bei 120 m² eigener und 80 m² vermieteter Fläche 180 € auf Ihren Haushalt. Diesen Anteil setzen Sie nach § 35a an und erhalten 36 € Ermäßigung. Die übrigen 120 € sind Werbungskosten bei der Vermietung – sofern Sie sie nicht über die Nebenkosten an den Mieter weitergeben. Legen Sie die Kosten um, kann stattdessen Ihr Mieter seinen Anteil geltend machen.
Zweit- oder Ferienwohnung
Die Steuerermäßigung ist nicht auf den Hauptwohnsitz beschränkt. Auch für eine selbst genutzte Zweit- oder Wochenendwohnung kann Winterdienst begünstigt sein. Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt dabei für alle Haushalte zusammen, nicht pro Wohnung.
Hauswart mit Winterdienst
Ist der Winterdienst Teil eines Hauswartvertrags, zählt auch er zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Entscheidend ist wieder, dass der Arbeitsanteil in der Rechnung oder Abrechnung erkennbar ist.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Pauschalrechnung ohne Aufteilung: Steht auf der Rechnung nur „Winterdienst Saison 2026/27: 323,68 €“, kann das Finanzamt den Abzug kürzen oder verweigern. Bitten Sie den Anbieter vorab um eine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten.
- Falscher Rechnungsempfänger: Läuft der Vertrag über eine Hausverwaltung, erhalten Eigentümer keine eigene Rechnung. Dann brauchen Sie die Bescheinigung aus der Abrechnung.
- Jahreswechsel übersehen: Die Saison läuft von November bis März. Steuerlich zählt das Jahr der Zahlung. Zahlen Sie die Pauschale in fünf Monatsraten, gehören zwei Raten in die Erklärung für 2026 und drei in die für 2027. Eine Vorauszahlung im Oktober fällt komplett ins alte Jahr.
- Bargeld beim Notfalleinsatz: Gerade bei einer schnellen Hilfe nach Eisregen wird gern bar bezahlt. Bestehen Sie auch dann auf Rechnung und Überweisung.
- Doppelter Ansatz: Wer als Vermieter die Kosten bereits als Werbungskosten geltend macht, darf sie nicht zusätzlich nach § 35a abziehen.
Belege über die Saison richtig sammeln
Legen Sie sich zu Saisonbeginn einen Ordner oder Dateiordner an, in den Vertrag, Rechnungen und Kontoauszüge wandern. Notieren Sie für jede Rechnung den Arbeitskostenanteil, dann ist die Steuererklärung in wenigen Minuten erledigt. Die Beträge tragen Sie in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen ein; bei Fragen zum Einzelfall hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.
Wer den Winterdienst für das eigene Haus vergibt, sollte schon beim Angebot auf eine steuerfreundliche Rechnung achten. Bei RAT Winterdienst erhalten Privathaushalte nach kostenloser Flächenanalyse ein Festpreisangebot für den Winterdienst-Saisonvertrag. Wer zusätzlich Laub, Rinnen oder kleinere Kontrollgänge vergeben möchte, findet diese Leistungen beim Hausmeisterservice im Winter.
Häufige Fragen
Wie viel bringt der Steuerabzug beim Winterdienst?
Sie erhalten 20 Prozent der Arbeitskosten als direkte Minderung Ihrer Einkommensteuer. Bei 300 € Arbeitskosten brutto sind das 60 €. Material wie Streugut zählt nicht mit. Die Obergrenze liegt bei 4.000 € Ermäßigung pro Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.
Kann ich den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg absetzen?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Praxis der Finanzverwaltung ist auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück begünstigt, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haushalt steht.
Brauche ich die Rechnung für das Finanzamt?
Einreichen müssen Sie sie meist nicht, aufbewahren aber schon. Das Finanzamt kann Rechnung und Zahlungsnachweis anfordern. Ohne unbare Zahlung und ohne ausgewiesene Arbeitskosten wird der Abzug in der Regel nicht anerkannt.
Können Mieter Winterdienstkosten absetzen?
Ja, wenn die Kosten über die Nebenkosten umgelegt werden und die Abrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters den Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen ausweist. Fehlt diese Angabe, können Sie beim Vermieter eine Aufschlüsselung anfragen.