Gewerbe, Arbeitsschutz & Sonderflächen

Arbeitsschutz im Winterdienst: Gefährdungsbeurteilung, PSA und Kältepausen

Wer Beschäftigte Schnee räumen oder streuen lässt, braucht eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für den Winterdienst. Sie erfasst Sturz, Kälte, Dunkelheit, Maschinen und Alleinarbeit, legt Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip fest und mündet in eine Unterweisung vor Saisonbeginn. Schutzausrüstung wie Kälteschutz, Warnkleidung und Sicherheitsschuhe mit Profil zahlt der Arbeitgeber.

Illustration: Unterweisung eines Räumteams in Warnkleidung vor einer Lagerhalle an einem frostigen Morgen
Die Winterunterweisung wirkt am besten vor Ort: Flächen, Geräte und Pausenregel werden dort erklärt, wo später geräumt wird.
Das Wichtigste in Kürze
  • Winterdienst gehört in jede Gefährdungsbeurteilung, wenn Beschäftigte räumen oder streuen.
  • Rangfolge beachten: erst Verfahren und Technik, dann Organisation, zuletzt Schutzausrüstung.
  • Kältepausen als feste Regel nach gefühlter Temperatur festlegen.
  • Alleinarbeit vor Sonnenaufgang braucht ein Meldesystem.
  • Unterweisung vor Saisonbeginn, mindestens jährlich, dokumentiert.

Wer eine Beurteilung für den Winter braucht

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gefährdungen der Tätigkeiten seiner Beschäftigten zu beurteilen und das Ergebnis zu dokumentieren. Winterdienst ist dabei keine Randtätigkeit: Er findet im Dunkeln statt, bei Glätte, Kälte und häufig allein, oft mit Maschinen und im Straßenraum. Betroffen sind nicht nur Winterdienstfirmen, sondern jeder Betrieb, dessen Hausmeister, Haustechniker, Lageristen oder Minijobber Wege räumen.

Bewährt hat sich ein Ablauf in sieben Schritten, wie ihn auch die Unfallversicherungsträger empfehlen:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen – von der Handräumung am Eingang bis zur Fräse auf dem Parkplatz.
  2. Gefährdungen ermitteln, auch seltene wie Dachlawinen oder Alleinarbeit um 4 Uhr.
  3. Gefährdungen bewerten: Wie wahrscheinlich, wie schwer?
  4. Maßnahmen festlegen.
  5. Maßnahmen umsetzen, Verantwortliche und Termine benennen.
  6. Wirksamkeit prüfen, etwa nach dem ersten Einsatz.
  7. Fortschreiben nach Unfällen, Beinaheunfällen oder neuer Technik.

Der beste Zeitpunkt ist der Oktober: Dann bleibt genug Zeit, Schutzausrüstung zu beschaffen und alle Beteiligten vor dem ersten Einsatz zu unterweisen.

Muster: Gefährdungen und Maßnahmen im Überblick

Die folgende Tabelle ist ein Ausgangspunkt, kein fertiges Dokument. Ergänzen Sie sie um die Flächen, Geräte und Arbeitszeiten Ihres Betriebs.

TätigkeitGefährdungMaßnahmen
Räumen von HandAusrutschen, Rückenbelastung durch Heben und WerfenSchieber statt Schaufel, Profilschuhe, Pausen, Einweisung in rückenschonendes Arbeiten
Streuen mit Streuwagen oder EimerSturz auf ungestreuter Fläche, Staub, Splitt im AugeVom gesicherten Bereich aus vorwärts streuen, Schutzbrille bei Wind
SchneefräseSchnittverletzungen bei Verstopfung, weggeschleuderte Steine, LärmVerstopfung nur mit Räumstab bei abgestelltem Motor, Gehörschutz, Auswurf nie auf Personen
Kleintraktor oder Räumfahrzeug auf GehwegenAnfahren von Fußgängern, Rückwärtsfahren, SichtbehinderungRundumleuchte, Einweiser bei Rückwärtsfahrt, Schrittgeschwindigkeit
Arbeiten an der FahrbahnAnfahren durch KfzWarnkleidung, Arbeit mit Blick zum Verkehr
Streugut umfüllenHeben schwerer SäckeKleinere Gebinde, Sackkarre, Lagerung auf Arbeitshöhe
Eiszapfen, DachkantenHerabfallendes Eis, AbsturzBereich absperren, nur geschultes Personal mit Hubarbeitsbühne
Einsatz vor Sonnenaufgang alleinKeine Hilfe bei Sturz oder UnterkühlungMeldesystem, Zweierteams auf entlegenen Flächen

STOP-Prinzip: Technik vor Organisation vor Schutzausrüstung

Das Arbeitsschutzrecht gibt eine Rangfolge vor. Persönliche Schutzausrüstung ist das letzte Mittel, nicht das erste.

  • Substitution: Gefährliche Verfahren ersetzen – etwa eine Schiebe- statt Wurftechnik, eine handgeführte Kehrmaschine statt stundenlanger Schaufelarbeit oder Streugut in 10-kg-Eimern statt 25-kg-Säcken.
  • Technik: Beleuchtung der Wege, feste Handläufe an Treppen, Streugutkisten an den Einsatzorten, damit niemand Material über vereiste Flächen tragen muss.
  • Organisation: Einsatzpläne mit klaren Prioritäten, Zweierteams für Maschinen- und Nachteinsätze, feste Aufwärmpausen, geregelte Rufbereitschaft.
  • Persönlich: Schutzausrüstung passend zur Tätigkeit, regelmäßig geprüft und vom Arbeitgeber bezahlt.

Was der Betrieb insgesamt an Flächen sichern muss, gehört nicht in diese Beurteilung, sondern in die Organisation der Verkehrssicherung. Details dazu stehen im Beitrag Winterdienst auf dem Firmengelände.

PSA-Liste für Räumpersonal und Hausmeister

Die Normen helfen beim Einkauf, weil sie bestimmte Mindesteigenschaften garantieren. Welche Teile wirklich nötig sind, ergibt sich aus der Tabelle oben.

Schutzausrüstung im Winterdienst
  • Sicherheitsschuhe S3 mit grobem Profil und Kälteisolierung (Kennzeichnung „CI“ nach EN ISO 20345)
  • Schuhspikes oder Grödel zum Überziehen für Eisflächen – nicht für Fliesen, Metallroste oder Fahrzeugtrittstufen
  • Warnkleidung nach EN ISO 20471, im Straßenraum mindestens Klasse 2
  • Kälteschutzkleidung nach EN 342 und Wetterschutz nach EN 343, im Zwiebelprinzip
  • Kälteschutzhandschuhe nach EN 511, dazu ein trockenes Ersatzpaar
  • Schutzbrille nach EN 166 bei Fräse, Kehrmaschine und Splitt bei Wind
  • Gehörschutz bei Verbrennungsmotoren und Gebläsen
  • Stirn- oder Helmlampe für Einsätze vor Sonnenaufgang

Mengen, Reserve und Lagerung der übrigen Ausrüstung behandelt die Checkliste zur Winterdienst-Ausrüstung. Die Kosten der Schutzausrüstung darf der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht auf die Beschäftigten abwälzen.

Zur Ausgabe gehört die Kontrolle: Profil abgelaufen, Reflexstreifen verschmutzt, Handschuhe durchnässt – abgenutzte Ausrüstung schützt nicht mehr. Ein kurzer Check beim Saisonstart und nach starken Einsätzen reicht meist aus.

Illustration: Einsatzkraft mit Stirnlampe, Gehörschutz und Warnweste führt nachts eine Schneefräse über einen Gewerbehof
Nachts und an der Fräse summieren sich die Risiken: Dunkelheit, Lärm, Auswurf und Alleinarbeit gehören alle in die Beurteilung.

Kältepausen und Aufwärmzeiten festlegen

Für Arbeit im Freien gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Pausenminuten bei Kälte. Der Arbeitgeber muss aber in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie Auskühlung verhindert wird. Eine feste Regel ist dabei praktikabler als Ermessen im Einsatz. Ein Beispiel, das Sie an Ihre Bedingungen anpassen sollten:

Gefühlte TemperaturArbeitsblock höchstensAufwärmpause mindestens
0 bis −5 °C120 Minuten10 Minuten
−5 bis −10 °C90 Minuten15 Minuten
unter −10 °C60 Minuten15 Minuten

Maßgeblich ist die gefühlte Temperatur, denn Wind kühlt erheblich stärker aus: Bei −5 °C und 30 km/h Wind entspricht die Wirkung auf ungeschützte Haut etwa −13 °C. Für die Pausen braucht es einen beheizten Raum oder ein warmes Fahrzeug, warme alkoholfreie Getränke und die Möglichkeit, nasse Kleidung zu wechseln.

Warnzeichen von Unterkühlung

Starkes Zittern, das plötzlich aufhört, weiße oder taube Hautstellen an Fingern, Ohren und Nase sowie Verwirrtheit oder Ungeschicklichkeit sind Alarmsignale. Die Person sofort ins Warme bringen, nasse Kleidung entfernen, nicht reiben – bei Bewusstseinsstörungen den Notruf 112 wählen.

Alleinarbeit, Dunkelheit und Arbeitszeit

Winterdienst beginnt oft um 4 oder 5 Uhr, auf großen Flächen arbeitet nicht selten eine Person allein. Stürzt sie auf einem abgelegenen Hof, bemerkt das niemand. Für solche Einsätze sollte die Beurteilung ein Meldesystem vorsehen: feste Rückmeldezeiten per Telefon oder App, bei Maschinenarbeit in abgelegenen Bereichen ein Zweierteam oder ein Personen-Notsignal-Gerät.

Ein zweiter Punkt ist die Arbeitszeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt zwischen zwei Arbeitstagen grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden, die werktägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen und für echte Notfälle vorgesehen. Wer einen Hausmeister nach einem normalen Arbeitstag nachts zum Streuen schickt, sollte das vorher prüfen und die Einsatzplanung entsprechend anlegen.

Beim Einsatz von Kleintraktoren auf Gehwegen kommt die Straßenverkehrsordnung hinzu, die zulässige Fahrzeuge und Gewichte begrenzt; Einzelheiten erklärt der Beitrag Räumfahrzeuge auf dem Gehweg. Für die Beurteilung zählt vor allem, dass Fahrerinnen und Fahrer eingewiesen sind, Sichtfelder kennen und bei Fußgängerverkehr Schritttempo fahren.

So sieht ein ausgefüllter Eintrag aus

Viele Beurteilungen scheitern nicht am Wissen, sondern an zu allgemeinen Formulierungen. „Rutschgefahr – Vorsicht“ ist keine Maßnahme. Ein brauchbarer Eintrag beschreibt Ort, Tätigkeit, Bewertung, Maßnahme, Verantwortung und Kontrolle so, dass ein Außenstehender ihn nachvollziehen kann.

ArbeitsbereichLaderampe Halle 2, Zugang über Außentreppe mit fünf Stufen
TätigkeitRäumen und Streuen der Treppe vor Schichtbeginn 6 Uhr
GefährdungSturz auf vereisten Stufen, Dunkelheit, Tragen von Streugut
BewertungWahrscheinlichkeit mittel, Schwere hoch – Handlungsbedarf
MaßnahmenStreugutkiste am Treppenfuß, Leuchte mit Bewegungsmelder, Handlauf beidseitig, Profilschuhe
Verantwortlich, TerminHaustechnik, bis 31. Oktober
Wirksamkeit geprüftNach dem ersten Frosteinsatz, Ergebnis mit Datum vermerken

Unterweisung vor Saisonbeginn: Themenliste

Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden; die Unterweisung wird dokumentiert und unterschrieben. Für den Winterdienst bietet sich ein Termin im Oktober oder Anfang November an, möglichst praktisch am Gerät und auf den eigenen Flächen.

Themen der Winterunterweisung
  • Flächenplan, Prioritäten und Einsatzauslöser
  • Sicheres Gehen auf Glätte und rückenschonendes Räumen
  • Bedienung, Störungsbeseitigung und Abstellen von Fräse und Fahrzeug
  • Richtiger Einsatz der Schutzausrüstung, Prüfung auf Schäden
  • Pausenregel, Warnzeichen von Unterkühlung, Erste Hilfe
  • Meldesystem bei Alleinarbeit, Notfallnummern
  • Zulässige Streumittel – kein Streusalz auf Berliner Gehwegen
  • Dokumentation jedes Einsatzes

Wie man Schnee bewegt, ohne den Rücken zu überlasten, zeigt der Beitrag Schnee schippen ohne Rückenschmerzen – ein guter Baustein für den praktischen Teil.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Beurteilung nur für die Sommertätigkeit: Der Hausmeister ist erfasst, sein Wintereinsatz um 5 Uhr nicht.
  • Aushilfen ohne Unterweisung: Gerade kurzfristig eingesetzte Kräfte kennen Flächen und Geräte nicht.
  • Spikes im Gebäude: Überzieher auf Fliesen oder Stahlrosten erhöhen die Sturzgefahr statt sie zu senken.
  • Fräse mit der Hand freigemacht: Eine der typischen schweren Handverletzungen im Winter, auch bei scheinbar stillstehendem Auswurf.
  • Fremdfirma ohne Abstimmung: Räumt ein Dienstleister parallel zum eigenen Personal, müssen sich beide Arbeitgeber über Flächen, Zeiten und Fahrwege abstimmen – sonst kreuzen sich Fräse und Fußgänger.
  • Keine Fortschreibung: Ein Beinaheunfall an der Rampe wird erzählt, aber nicht in Maßnahmen übersetzt.

Wer die Gefährdungen im eigenen Team nicht selbst tragen möchte, kann den Hausmeisterservice im Winter von RAT Winterdienst mit geschulten Einsatzkräften nutzen.

Häufige Fragen

Braucht man für den Winterdienst eine eigene Gefährdungsbeurteilung?

Der Winterdienst muss in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein, sobald Beschäftigte räumen oder streuen. Ob als eigenes Dokument oder als Teil der bestehenden Beurteilung, ist zweitrangig; entscheidend ist, dass Kälte, Glätte, Dunkelheit, Maschinen und Alleinarbeit berücksichtigt sind.

Welche Schutzausrüstung brauchen Mitarbeiter im Winterdienst?

Mindestens Sicherheitsschuhe mit Profil und Kälteisolierung, Kälte- und Wetterschutzkleidung, Kälteschutzhandschuhe und im Straßenraum Warnkleidung. Je nach Gerät kommen Schutzbrille, Gehörschutz und Stirnlampe hinzu.

Gibt es gesetzliche Kältepausen für Arbeit im Freien?

Feste Pausenminuten schreibt das Gesetz für Arbeit im Freien nicht vor. Der Arbeitgeber muss Auskühlung aber über die Gefährdungsbeurteilung verhindern, etwa mit Arbeitsblöcken und Aufwärmpausen, die sich an der gefühlten Temperatur orientieren.

Wie oft muss zum Winterdienst unterwiesen werden?

Vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich, sinnvollerweise vor Saisonbeginn. Bei neuen Geräten, neuen Flächen oder nach Unfällen ist eine zusätzliche Unterweisung angebracht.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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