Räumtechnik & Ausrüstung

Räumfahrzeuge auf Gehwegen: Was erlaubt die StVO?

Nach § 35 Abs. 6 StVO dürfen gekennzeichnete Fahrzeuge zur Gehwegreinigung, wozu auch der Winterdienst zählt, den Gehweg befahren, wenn ihre zulässige Gesamtmasse höchstens 2,8 t beträgt. Bis 3,5 t sind erlaubt, wenn der Reifeninnendruck 3 bar nicht übersteigt. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass weder der Gehweg noch die darunter liegenden Leitungen beschädigt werden.

Illustration: Kompakter Geräteträger mit weiß-rot-weißer Warnmarkierung räumt einen breiten Gehweg vor Altbauten
Leichte, gekennzeichnete Kommunalmaschinen dürfen Gehwege nach § 35 Abs. 6 StVO befahren, wenn Gewicht und Reifendruck stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Gehwegfahrzeuge dürfen höchstens 2,8 t zulässige Gesamtmasse haben, bis 3,5 t nur mit maximal 3 bar Reifendruck.
  • Weiß-rot-weiße Kennzeichnung und Warnkleidung sind Pflicht.
  • Gehweg und Leitungen dürfen nicht beschädigt werden – sonst haftet in der Regel der Verursacher.
  • Fußgänger haben Vorrang: Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht.
  • An Engstellen und Eingängen ist Handräumung oft die bessere Lösung.

Ausgangslage: Gehwege sind für Fahrzeuge eigentlich tabu

Die Straßenverkehrs-Ordnung verpflichtet Fahrzeuge grundsätzlich, die Fahrbahn zu benutzen. Wer mit einem Transporter oder Traktor auf dem Bürgersteig fährt, begeht im Normalfall eine Ordnungswidrigkeit. Für den Winterdienst gäbe es damit ein praktisches Problem: Viele Gehwege in Berlin sind lang, breit und nur mit Maschinen wirtschaftlich zu räumen.

Die Lösung ist ein Sonderrecht in § 35 Abs. 6 StVO. Es erlaubt Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen dienen, unter bestimmten Bedingungen auch dort zu fahren und zu halten, wo das sonst verboten ist. Für Gehwege gelten zusätzliche Grenzen, die sich vor allem am Gewicht festmachen.

In Berlin ist das Thema besonders relevant, weil die BSR Fahrbahnen, Radstreifen und Überwege räumt, die Gehwege aber Sache der Anlieger bleiben. Wer als Eigentümer, Hausverwaltung oder beauftragter Dienstleister lange Gehwegfronten an Wohnanlagen, Schulen oder Gewerbeobjekten zu sichern hat, steht deshalb schnell vor der Frage, ob und mit welchem Fahrzeug er auf den Bürgersteig darf.

Die Hinweise zu Räumfahrzeugen auf dem Gehweg entsprechen dem Stand Oktober 2026; eine Rechtsberatung können sie nicht ersetzen. Ob ein bestimmtes Fahrzeug im konkreten Einsatz das Sonderrecht nutzen darf, sollte im Einzelfall geprüft werden, etwa mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Was § 35 Abs. 6 StVO verlangt

Die Vorschrift knüpft das Sonderrecht an mehrere Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  1. Zweck: Das Fahrzeug dient der Reinigung oder Unterhaltung des Straßenraums. Der Winterdienst gehört in Berlin rechtlich zur Straßenreinigung.
  2. Kennzeichnung: Das Fahrzeug trägt weiß-rot-weiße Warneinrichtungen, in der Praxis Warntafeln oder Folien an Front und Heck, meist ergänzt durch gelbes Blinklicht.
  3. Erforderlichkeit: Das Befahren muss für den Einsatz nötig sein. Der Gehweg ist kein Abkürzungsweg zwischen zwei Objekten.
  4. Gewichtsgrenze: zulässige Gesamtmasse bis 2,8 t, oder bis 3,5 t bei einem Reifeninnendruck von höchstens 3 bar.
  5. Schadensfreiheit: Es muss sichergestellt sein, dass Gehweg und darunter liegende Versorgungsleitungen nicht beschädigt werden.
  6. Warnkleidung: Wer außerhalb von Gehwegen und Absperrungen arbeitet, muss auffällige Warnkleidung tragen.

Zusätzlich gilt § 35 Abs. 8 StVO: Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Für Fußgänger auf dem Bürgersteig heißt das: Schrittgeschwindigkeit, Vorrang für Passanten, notfalls anhalten.

Grenzwert-Übersicht: 2,8 t, 3,5 t und die Reifendruck-Regel

Zulässige GesamtmasseReifeninnendruckGehweg befahren nach § 35 Abs. 6Typische Fahrzeuge
bis 2,8 tohne Vorgabeja, bei Kennzeichnung, Erforderlichkeit und Schadensfreiheitkompakte Geräteträger, Kleintraktoren, knickgelenkte Kommunalmaschinen
über 2,8 t bis 3,5 thöchstens 3 barja, unter denselben Bedingungengrößere Geräteträger mit Niederdruck- oder Breitreifen
über 2,8 t bis 3,5 tüber 3 barneinTransporter, Pick-ups, Pritschenwagen mit Straßenbereifung
über 3,5 tbeliebignein, allenfalls mit behördlicher AusnahmegenehmigungLkw-Fahrgestelle, große Kommunalfahrzeuge

Zulässig ist nicht gleich tatsächlich

Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse laut Zulassungsbescheinigung, nicht das momentane Gewicht. Ein Fahrzeug mit 3,2 t zulässiger Gesamtmasse fällt also auch dann in die zweite Stufe, wenn es mit leerem Streubehälter nur 2,5 t wiegt. Umgekehrt darf das tatsächliche Gewicht mit Räumschild, Kehrwalze und vollem Streugutbehälter die zulässige Gesamtmasse und die Achslasten nie überschreiten.

Warum gerade 3 bar?

Der Reifendruck bestimmt, wie stark das Gewicht auf eine kleine Fläche konzentriert wird. Ein weicher Breitreifen verteilt die Last auf eine größere Aufstandsfläche und drückt Platten und Pflaster weniger punktuell. Übliche Transporterreifen liegen deutlich über 3 bar und scheiden damit aus. Messen Sie den Druck im kalten Zustand und beachten Sie die Vorgaben des Reifenherstellers für die Tragfähigkeit.

Über 3,5 t: nur mit Ausnahmegenehmigung

Schwerere Fahrzeuge sind vom Sonderrecht für Gehwege nicht gedeckt. Die Straßenverkehrsbehörde kann nach § 46 StVO im Einzelfall Ausnahmen zulassen, etwa für besonders breite Gehwege oder Plätze mit befahrbarem Unterbau. Eine solche Genehmigung muss vor dem Einsatz vorliegen, ist meist befristet und an Auflagen gebunden. Für den laufenden Winterdienst vor Wohn- und Geschäftshäusern spielt sie praktisch keine Rolle.

Illustration: Einsatzleiter misst den Reifendruck eines Räumgeräts vor einer Schule
Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t entscheidet der kalt gemessene Reifendruck, ob der Gehweg befahren werden darf.

Schadensrisiken an Gehweg und Leitungen

Die Bedingung „keine Beschädigung“ ist keine Formalie. Berliner Gehwege bestehen häufig aus großformatigen Granitplatten, Mosaik- oder Kleinsteinpflaster und Betonplatten auf einem Sand- oder Splittbett. Unter dem Gehweg verlaufen Strom-, Telekommunikations- und Wasserleitungen sowie zahlreiche Hausanschlüsse.

  • Plattenbruch: Große Granit- und Betonplatten brechen, wenn ein Rad über eine Kante oder eine hohl liegende Platte rollt.
  • Setzungen: Wiederholtes Befahren drückt Pflaster in das Bett, es entstehen Mulden und Stolperkanten.
  • Bordsteine: Beim Auf- und Abfahren außerhalb von Absenkungen werden Kanten abgeschlagen oder verschoben.
  • Einbauten: Schachtabdeckungen, Schieberkappen, Kellerlichtschächte und Hydrantendeckel sind oft nicht für Fahrzeuglasten ausgelegt.
  • Baumscheiben und Wurzeln: Wurzelaufbrüche heben Platten an; Fahrten über den Wurzelbereich verdichten zudem den Boden.
Haftung bei Schäden

Entsteht trotz Sonderrecht ein Schaden, haftet nach allgemeinen Regeln in der Regel der Verursacher bzw. der Fahrzeughalter. Der Straßenbaulastträger kann die Kosten der Reparatur einfordern; bei beschädigten Leitungen kommen die Forderungen des Netzbetreibers hinzu. Wer Fahrzeuge auf Gehwegen einsetzt, sollte prüfen, ob die bestehende Versicherung solche Schäden abdeckt.

Langfristige Schäden entstehen übrigens nicht nur mechanisch. Wo auf privaten Flächen Auftaumittel zum Einsatz kommen, leiden Fugen und Beton zusätzlich, wie der Beitrag zu Streusalz-Schäden an Pflaster zeigt.

Wer sich auf das Sonderrecht berufen kann

Die Vorschrift nennt keine bestimmten Organisationen, sondern stellt auf den Zweck des Fahrzeugs ab. Neben kommunalen Betrieben setzen daher auch private Winterdienste gekennzeichnete Kleinfahrzeuge auf Gehwegen ein, wenn sie im Auftrag der räumpflichtigen Anlieger tätig sind. Ob das Sonderrecht im Einzelfall greift, ist allerdings nicht in allen Konstellationen abschließend geklärt. Wichtig sind eine eindeutige Kennzeichnung, ein nachvollziehbarer Einsatzzweck und ein Einsatz, der tatsächlich der Gehwegreinigung dient.

Für Auftraggeber bedeutet das: Lassen Sie sich bei der Vergabe nennen, welche Fahrzeuge auf dem Gehweg eingesetzt werden, welche zulässige Gesamtmasse sie haben und wie Schäden versichert sind. Gerade für Bezirke, Schulträger und andere öffentliche Stellen gehört das ins Leistungsverzeichnis.

Praxis-Check vor dem ersten Einsatz

Vor Saisonbeginn prüfen
  • zulässige Gesamtmasse in der Zulassungsbescheinigung (Feld F.2) ablesen und mit der Gewichtsgrenze abgleichen
  • Reifendruck bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t kalt messen und dokumentieren
  • Gewicht von Räumschild, Kehrwalze und gefülltem Streubehälter einrechnen
  • weiß-rot-weiße Warnmarkierung vorne und hinten vollständig und sauber
  • gelbes Blinklicht funktionsfähig, Arbeitsscheinwerfer eingestellt
  • Warnkleidung für alle Einsatzkräfte vorhanden
  • Räumschild mit Gummi- oder Kunststoffleiste statt blanker Stahlkante, wo empfindliche Platten liegen
  • Strecke vorab abgehen: Schächte, hohl liegende Platten, Wurzelaufbrüche, enge Durchlässe notieren

Ein unterschätzter Punkt ist die Beweislage. Gehwege, die schon vor dem Winter Risse, gebrochene Platten oder abgesackte Bereiche hatten, werden nach einem Schaden schnell dem Räumfahrzeug zugeschrieben. Fotografieren Sie auffällige Stellen deshalb vor Saisonbeginn mit Datum und Standort und halten Sie im Einsatzprotokoll fest, welche Abschnitte maschinell und welche von Hand geräumt wurden. So lässt sich später nachvollziehen, was vorher schon da war.

Die Gerätefrage – Schild, Kehrwalze oder Fräse – beeinflusst das Schadensrisiko erheblich. Einen systematischen Vergleich bietet der Beitrag Räumtechniken im Vergleich.

Wann Handräumung die bessere Wahl ist

Nicht jeder Gehweg ist für Maschinen geeignet, auch wenn das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Typische Ausschlussgründe in Berlin:

  • Restbreiten unter etwa 1,2 m zwischen Hauswand, Baumscheibe, Fahrradbügeln und Laternenmast
  • Treppenvorbauten, Kellereingänge und Stufen vor Altbauten
  • stark unebene oder bereits beschädigte Beläge
  • dichter Fußgängerverkehr vor Geschäften, Schulen oder Bahnhöfen zu Stoßzeiten

Hinzu kommt die geforderte Räumbreite: Ein kompakter Geräteträger mit 1,2 m Schild räumt die Mindestbreite von 1 m in einem Zug, bei 1,5 m oder mehr sind zwei Bahnen nötig. Welche Räumbreite Ihr Fahrzeug am jeweiligen Gehweg schaffen muss, lesen Sie im Beitrag zur Mindestbreite beim Gehwegräumen. In der Praxis bewährt sich oft eine Kombination: Maschine auf den langen, freien Abschnitten, Handarbeit an Engstellen, Eingängen und Übergängen.

Fazit

Das Sonderrecht macht maschinellen Winterdienst auf Gehwegen möglich, aber nur mit leichten, gekennzeichneten Fahrzeugen, angepasstem Reifendruck oberhalb von 2,8 t und einer Fahrweise, die Belag und Leitungen schont. Wer Maschinen einsetzt oder beauftragt, sollte Gewichte, Kennzeichnung und Versicherungsschutz vorab klären.

RAT Winterdienst kombiniert bei der Gehwegräumung Handarbeit und Maschinen je nach Strecke; für weitläufige Flächen gibt es die maschinelle Schneeräumung, öffentliche Stellen finden Informationen beim Winterdienst für öffentliche Auftraggeber.

Häufige Fragen

Darf ein Transporter mit Schneeschild auf den Gehweg?

In der Regel nicht. Transporter haben meist eine zulässige Gesamtmasse über 2,8 t und einen Reifendruck deutlich über 3 bar. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 StVO nicht.

Zählt das tatsächliche Gewicht oder die zulässige Gesamtmasse?

Für die Gewichtsgrenze zählt die zulässige Gesamtmasse aus den Fahrzeugpapieren. Das tatsächliche Gewicht einschließlich Anbaugeräten und Streugut darf diesen Wert ohnehin nicht überschreiten.

Wer zahlt, wenn eine Gehwegplatte bricht?

Nach allgemeinen Haftungsregeln in der Regel der Verursacher bzw. Fahrzeughalter. Das Sonderrecht erlaubt das Befahren, aber nicht das Beschädigen. Ob eine Versicherung einspringt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.

Gilt das Sonderrecht auch für private Winterdienstfirmen?

Die Vorschrift stellt auf den Zweck des Fahrzeugs ab, nicht auf den Betreiber. Private Dienstleister nutzen sie im Auftrag von Anliegern, vorausgesetzt Kennzeichnung, Einsatzzweck und Gewichtsgrenzen stimmen. Im Zweifel hilft eine Rückfrage bei der Straßenverkehrsbehörde.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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