Gewerbe, Arbeitsschutz & Sonderflächen

Winterdienst an Schulen und Kitas: Wer ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich der Träger der Einrichtung als Eigentümer oder Besitzer der Fläche – bei den meisten öffentlichen Berliner Schulen also der Bezirk, bei Kitas und Privatschulen der jeweilige Träger. Hausmeister oder beauftragte Firmen führen den Winterdienst aus; die Schulleitung entscheidet über Sperrungen und Pausenregelungen, trägt aber nicht die Räumpflicht.

Illustration: Einsatzkraft räumt mit einer Schneefräse vor Sonnenaufgang den Zugang zu einem Schulgebäude
Vor der Frühbetreuung um 6 Uhr müssen Gehweg und Haupteingang fertig sein – deutlich vor der gesetzlichen 7-Uhr-Frist.
Das Wichtigste in Kürze
  • Verantwortlich ist der Träger, nicht die Schulleitung.
  • Bei öffentlichen Berliner Schulen ist das meist der Bezirk als Schulträger.
  • Zugänge sollten vor Beginn der Frühbetreuung fertig sein, nicht erst um 7 Uhr.
  • Der Schulhof braucht einen geräumten Korridor, keine Vollräumung.
  • Hausmeister und Dienstleister ergänzen sich, wenn beide dokumentieren.

Die Beteiligten: Träger, Schulleitung, Hausmeister, Dienstleister

An einer Schule treffen mehrere Verantwortliche aufeinander, deren Rollen im Winter oft verwechselt werden. Für die Zuständigkeit kommt es darauf an, wem das Grundstück gehört oder wer es bewirtschaftet.

  • Schulträger: Für die meisten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Berlin sind das die Bezirke, für zentral verwaltete Schulen die zuständige Senatsverwaltung. Der Träger ist Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes und trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Gelände.
  • Schulleitung: Sie übt das Hausrecht aus und organisiert den Schulbetrieb. Sie kann Bereiche sperren, Pausen nach drinnen verlegen und Mängel melden, ist aber nicht selbst zum Räumen verpflichtet.
  • Hausmeister: Er führt den Winterdienst im Auftrag des Trägers aus, soweit das in seiner Dienst- oder Arbeitsanweisung steht.
  • Beauftragte Firma: Übernimmt Flächen ganz oder teilweise, häufig den Gehweg und große Hofflächen.
  • Kita-Träger: Bei Kitas der Eigenbetriebe, freier Träger oder Elterninitiativen liegt die Verantwortung beim Träger; ist die Kita nur Mieterin, gilt, was im Mietvertrag geregelt ist.

Für Privatschulen und Schulen in freier Trägerschaft gilt dasselbe Prinzip: Der Träger als Eigentümer oder Mieter ist in der Pflicht, nicht die einzelne Lehrkraft.

Zuständigkeitsmatrix: Gehweg, Zugang, Schulhof

Die Matrix zeigt typische Flächen einer Berliner Schule oder Kita, die Rechtsgrundlage der Pflicht und eine bewährte Aufgabenteilung. Sie bildet keinen bestimmten Bezirk ab; die tatsächliche Verteilung ergibt sich aus Dienstanweisungen und Verträgen.

FlächePflicht nachVerantwortlichAusführung typischerweise
Öffentlicher Gehweg vor dem SchulgrundstückStrReinGSchulträger als AnliegerBeauftragte Firma oder Hausmeister
Haupteingang, Treppen, RampenVerkehrssicherungspflichtSchulträgerHausmeister, bei Schneefall unterstützt durch Firma
Weg vom Tor zum GebäudeVerkehrssicherungspflichtSchulträgerFirma oder Hausmeister
Schulhof und PausenflächenVerkehrssicherungspflichtSchulträger; Nutzung regelt die SchulleitungTeilräumung, Sperrung von Bereichen
Feuerwehrzufahrt, RettungswegeBau- und BrandschutzauflagenSchulträgerFirma, maschinell
Fahrradständer, Zugang SporthalleVerkehrssicherungspflichtSchulträgerHausmeister
Anlieferung MensaVerkehrssicherungspflicht, ggf. Vertrag mit CatererSchulträgerNach Absprache mit dem Caterer
Kita-Eingang, KinderwagenabstellplatzVerkehrssicherungspflichtKita-Träger bzw. VermieterHausmeister des Trägers oder Firma

Wie man solche Flächen strukturiert erfasst und nach Priorität ordnet, beschreibt der Beitrag Räumflächenplan erstellen. Für Schulen empfiehlt sich, den Plan gemeinsam mit Schulleitung und Hausmeister abzustimmen.

Zeitfenster: fertig vor dem ersten Kind

Das Straßenreinigungsgesetz erlaubt bei Schneefall nach 20 Uhr eine Räumung des Gehwegs bis 7 Uhr am Folgetag. Für Schulen und Kitas ist diese Frist praktisch zu spät. Viele Berliner Grundschulen bieten eine Frühbetreuung ab 6 Uhr an, zahlreiche Kitas öffnen zwischen 6 und 6:30 Uhr. Der Unterricht beginnt meist gegen 8 Uhr, die ersten Lehrkräfte und das Küchenpersonal sind deutlich früher da.

UhrzeitWer kommtWelche Fläche muss fertig sein
5:30–6:00Hausmeister, Küche, FrühdienstPersonaleingang, Anlieferung
6:00–7:30Frühbetreuung, Kita-Kinder mit ElternGehweg vor dem Eingang, Haupteingang, Kinderwagenplatz
7:30–8:00Großteil der Schüler, LehrkräfteAlle Zugänge, Fahrradständer, Treppen
Erste große PauseAlle Schüler auf dem HofFreigegebene Hofbereiche
bis ca. 18:00Hort, AbholungZugänge, Nachkontrolle bei Tauwetter
abendsVereinssport in der Halle, ElternabendeWeg zur Sporthalle bzw. zur Aula

Ein Einsatzbeginn gegen 5 Uhr nach nächtlichem Schneefall ist daher für Schulen der realistische Zielwert. Die Abendnutzung durch Vereine wird oft vergessen: Wer die Halle vermietet, muss in der Regel auch den Weg dorthin sichern oder die Sicherung im Nutzungsvertrag regeln.

Schulhof bei Glätte: sperren, teilräumen oder drinnen bleiben?

Ein Schulhof muss nicht flächendeckend gestreut werden. Kinder bewegen sich dort anders als Erwachsene auf einem Gehweg, und Schneeflächen gehören für viele zum Wintervergnügen. Gefährlich werden vor allem festgetretene Rutschbahnen, vereiste Senken unter Fallrohren und die Wege zwischen Gebäude, Toiletten und Ausgang.

Bewährt hat sich eine Teilräumung: Ein breiter Korridor vom Gebäude über den Hof bis zum Tor wird geräumt und gestreut, ein klar abgegrenzter Bereich bleibt als Schneefläche. Treppen, Rampen und der Bereich vor Türen sind immer zu behandeln. Was bei Rampen und stufenlosen Zugängen zu beachten ist, zeigt der Beitrag Rampen und barrierefreie Zugänge im Winter.

Bei Eisregen oder spiegelglattem Hof liegt die Entscheidung bei der Schulleitung: Pause drinnen oder nur auf geräumten Flächen. Diese Entscheidung ersetzt die Sicherung der notwendigen Wege nicht, ergänzt sie aber dort, wo eine Räumung nicht rechtzeitig möglich ist.

Illustration: Hausmeister streut einen Korridor über einen verschneiten Schulhof zur Sporthalle
Statt den ganzen Hof zu streuen, wird ein breiter Korridor gesichert; Restflächen bleiben abgegrenzt als Schneefläche.

Besonderheiten in Kitas

Kitas haben andere Wege und ein anderes Publikum. Eltern kommen mit Kinderwagen, Laufrad und Bollerwagen, Krippenkinder werden getragen. Der Zugang muss deshalb breit genug für einen Kinderwagen sein, und der Abstellplatz für Wagen gehört zur Pflichtfläche. Grober Splitt macht das Schieben mühsam; feinkörniges Granulat ist hier besser geeignet.

  • Spielflächen und Sandkästen nicht mit Streugut belasten, sondern absperren oder freigeben.
  • Schnee nicht vor Fenster von Gruppenräumen oder auf Fluchtwege schieben.
  • Bei Kitas im Erdgeschoss eines Wohnhauses klären, ob der Vermieter oder der Träger den Zugang räumt.
  • Die Abholzeit am Nachmittag beachten, wenn Tauwasser wieder anfriert.

Ein oft übersehener Punkt ist der Eingangsbereich innen: Kinder tragen Schnee und Streugut an Matschhosen und Stiefeln ins Haus, im Windfang entsteht eine nasse, rutschige Fläche. Eine ausreichend lange Schmutzfangmatte vor und hinter der Tür und ein fester Platz zum Ausziehen der Winterkleidung verhindern, dass der sichere Außenweg an der Garderobe endet.

Unfallversicherung und Haftung nach einem Sturz

Schülerinnen, Schüler und Kita-Kinder sind in der Einrichtung und auf dem direkten Weg dorthin gesetzlich unfallversichert, in Berlin über die Unfallkasse Berlin. Stürzt ein Kind auf dem vereisten Schulhof, übernimmt die Unfallkasse Behandlung und Folgeleistungen. Für Beschäftigte gilt Entsprechendes über deren gesetzliche Unfallversicherung.

Anders liegt es bei Dritten: Eltern, Lieferanten, Besucher oder Passanten auf dem Gehweg sind nicht über die Schule versichert. Sie können Ansprüche nach § 823 BGB gegen den Verantwortlichen geltend machen, wenn die Räum- oder Streupflicht verletzt wurde. Bei Versäumnissen sind darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten- und bei Personenschäden Strafverfahren möglich. Die rechtliche Bewertung bleibt immer eine Frage des Einzelfalls.

Für die Pflichten des Trägers als Arbeitgeber gegenüber dem eigenen Personal gilt zusätzlich das Arbeitsschutzrecht; Einzelheiten dazu im Beitrag Winterdienst auf dem Firmengelände.

Warum der Hausmeister allein selten reicht

Viele Schulen verlassen sich auf ihren Hausmeister. Das funktioniert, solange er gesund ist, rechtzeitig vor Ort sein kann und die Flächen in der verfügbaren Zeit schafft. Bei starkem Schneefall auf einem großen Schulgelände mit Gehweg, Hof, Feuerwehrzufahrt und zwei Eingängen ist das von Hand bis 6 Uhr kaum zu leisten. Hinzu kommt, dass Arbeitszeitregeln einen Dienstbeginn um 4:30 Uhr nicht beliebig oft zulassen.

Eine Arbeitsteilung entlastet: Die Firma übernimmt Gehweg, Zufahrt und große Flächen maschinell, der Hausmeister kümmert sich um Treppen, Türbereiche und die Kontrollen im Tagesverlauf. Entscheidend ist, dass beide dokumentieren. Wie ein brauchbares Protokoll aussieht, zeigt die Vorlage für das Räumprotokoll.

Kosten und Vergabe bei öffentlichen Trägern

Bezirke vergeben Winterdienstleistungen für Schulen in der Regel nach den Regeln des öffentlichen Vergaberechts, häufig gebündelt für mehrere Standorte und über mehrere Jahre. Für die Haushaltsplanung hilft eine grobe Kostenschätzung pro Standort. Ein Beispiel für eine Grundschule mit 60 Metern Gehwegfront und rund 900 m² zu betreuender Hof- und Zufahrtsfläche:

PositionRechnungNetto pro Saison
Gehweg vor dem Grundstück60 m × 2,40 € × 5 Monate720 €
Hofkorridor, Zufahrt, Feuerwehrzufahrt900 m² × 1,10 €990 €
Summe1.710 €

Die Werte sind unverbindliche Richtwerte innerhalb der Spannen von 1,80–3,00 € pro laufendem Meter und Monat bzw. 0,80–1,50 € pro m² und Saison; verbindlich ist ein Festpreis nach Besichtigung. In Ausschreibungen sollten neben dem Preis die geforderte Fertigstellungszeit, die Dokumentation und die Abstimmung mit dem Hausmeister als Leistungskriterien stehen. Worauf es bei Aufträgen der öffentlichen Hand ankommt, beschreibt die Seite zum Winterdienst für öffentliche Auftraggeber.

Checkliste für Schulträger und Kita-Leitungen

Vor dem ersten Schnee klären
  • Wer ist Eigentümer, wer Besitzer der Fläche, und wer ist laut Vertrag für den Winterdienst zuständig?
  • Liegt ein Lageplan mit Pflichtflächen, Sperrbereichen und Schneedepots vor?
  • Wann beginnt die erste Betreuung, und ist der Einsatzbeginn darauf abgestimmt?
  • Wer vertritt den Hausmeister bei Krankheit, Urlaub oder Ferienbetreuung?
  • Ist die Abendnutzung durch Vereine geregelt?
  • Wird jede Maßnahme mit Uhrzeit dokumentiert?

Für Bezirke, Träger und Hausverwaltungen von Bildungseinrichtungen bietet RAT Winterdienst eine Betreuung, die sich an Betreuungszeiten statt an der gesetzlichen Mindestfrist orientiert – mehr dazu beim Winterdienst für Schulen und Kitas.

Häufige Fragen

Muss die Schulleitung selbst für das Räumen sorgen?

Nein. Die Pflicht liegt beim Schulträger als Eigentümer oder Besitzer. Die Schulleitung meldet Mängel, sperrt bei Bedarf Bereiche und regelt Pausen, ist aber nicht selbst räumpflichtig.

Bis wann muss der Gehweg vor einer Schule geräumt sein?

Gesetzlich gilt bei Schneefall nach 20 Uhr 7 Uhr des Folgetages. Weil viele Schulen ab 6 Uhr Frühbetreuung anbieten, sollten Zugänge und Gehweg praktisch vorher fertig sein.

Muss der ganze Schulhof gestreut werden?

Nein. Üblich ist ein geräumter Korridor zwischen Gebäude, wichtigen Nebengebäuden und Ausgang. Andere Bereiche können gesperrt oder als Schneefläche freigegeben werden, wenn das erkennbar ist.

Wer zahlt, wenn ein Kind auf dem Schulhof stürzt?

In der Regel die gesetzliche Unfallversicherung, in Berlin die Unfallkasse Berlin. Für Eltern, Besucher und Passanten gilt dagegen die allgemeine Haftung des Verantwortlichen.

Redaktion RAT Winterdienst

Unsere Ratgeber entstehen aus der Praxis des Berliner Winterdienstes: Was sich auf Gehwegen, Höfen, Parkplätzen und Zufahrten bewährt, schreiben wir verständlich auf. Rechtliche Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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